Entscheiddatum: 26.02.2013Publikationsdatum: 06.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6664/2012
Urteil vom 26. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren am (...),Somalia, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl);Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N _______.
A. Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______ (geb. (...), N _______), sowie dessen Ehefrau, C._______ (geb. (...), N _______), wurden mit Verfügung des BFM vom (...) als Flüchtlinge anerkannt, wobei ihnen zugleich in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Deren gemeinsame Kinder D._______ (geb. (...)), E._______ (geb. (...)) und F._______ (geb. (...)) wurden vom BFM aufgrund des Familienasyls mit gleicher Verfügung beziehungsweise mit Verfügung vom (...) ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt.
B. Mit Eingabe vom (...) stellte B._______ beim BFM in Bezug auf die Beschwerdeführerin und seine weiteren mit ihr in Somalia zurückgebliebenen Kinder aus erster Ehe G._______ (geb. (...)), H._______ (geb. (...)) und I._______ (geb. (...)) ein Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Einbezug genannter Personen in seine Flüchtlingseigenschaft.
C. Mit Verfügung vom (...) bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin sowie den Kindern G._______, H._______und I._______ die Einreise in die Schweiz. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin mit den Kindern am (...) in die Schweiz ein.
D. Das BFM befragte die Beschwerdeführerin am (...) summarisch und hörte sie am (...) eingehend zu den Gründen ihres Gesuchs an.
E. Mit Verfügung vom 27. November 2012 anerkannte das BFM die Kinder G._______, H._______ und I._______ im Rahmen der Familienzusammenführung als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Hingegen lehnte das BFM mit gleichentags ergangener, am (...) eröffneter Verfügung das Gesuch um Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ ab. Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Indessen ordnete das Bundesamt die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung an.
F. Mit Eingabe vom (...) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 27. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, der Entscheid des BFM vom 27. November 2012 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Da das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom (...) die Einreise in die Schweiz bewilligte und mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. November 2012 die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sie sei auch nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes B._______ einzubeziehen, das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung sei zu verfügen.
2.2 Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienangehörigen erst, wenn festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Reihenfolge (Prüfung der Voraussetzungen des Familienasyls vor denjenigen der individuellen Asylvorbringen) wird vorliegend entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Vorgehen zuerst geprüft, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihres Asylverfahrens vor, sie sei von der J._______ bedroht und aus ihrem Wohnort K._______ (Somalia) vertrieben worden und sei nach L._______ geflüchtet. Dort sei die J._______ erneut aufgetaucht und habe von ihr unter Waffengewalt und Schlägen verlangt, Essen für sie zu kochen. Sie habe durch die Schläge Verletzungen an den Knien erlitten, habe kaum mehr gehen können und sei nach diesem Vorfall mit ihren drei Enkelkindern nach M._______ geflüchtet, wo sie sich rund ein Jahr aufgehalten habe. Im Jahr (...) sei sie zusammen mit ihren Enkelkindern nach N._______ geflüchtet, von wo aus sie auf dem Luftweg via O._______ am (...) in die Schweiz eingereist sei.
3.3 Das BFM führte in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass nicht von einer zielgerichteten Verfolgung gesprochen werden könne und die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Die J._______ sei eine islamistische militante Bewegung in Somalia. Es sei bekannt, dass sie in den von ihr kontrollierten Gebieten versuche, Frauen dazu zu zwingen, für sie Koch- und Haushaltsarbeiten zu erledigen. Von den von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteilen sei bedauerlicherweise ein Grossteil der Bevölkerung betroffen. Jene Übergriffe liessen sich jedoch nicht auf eine gezielte, gegen die Beschwerdeführerin persönlich gerichtete Verfolgung aus den im Gesetz genannten Gründen zurückführen. Diese Würdigung werde zudem dadurch bestärkt, dass sie nicht bereits bei der ersten Begegnung zu den genannten Arbeiten gezwungen worden sei. Ausserdem habe sie sich nach dem Vorfall während rund eines Jahres unbehelligt von Seiten der J._______ in L._______ aufhalten können.
3.4 Den Vorbringen des BFM entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, dass die Verfolgung der J._______ zielgerichtet gegen sie erfolgt sei, da sie Opfer physischer Gewalt gewesen sei. Weitere Ausführungen dazu wurden nicht anhängig gemacht.
3.5 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmten, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE 2011/50 E. 6.2 S. 1016 f.).
3.6 Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Übergriffe der J._______ auf sie kann mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des BFM nicht davon ausgegangen werden, dass sich die zugefügten Nachteile aufgrund eines bestimmten Verfolgungsmotivs gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gezielt gegen die Beschwerdeführerin richteten, auch wenn sie, wie sie geltend macht, Opfer von physischer Gewalt geworden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen somit den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Das BFM ist demnach zu Recht zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Bundesamt auch die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes B._______ zu Recht abgelehnt hat.
4.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist nach der Grundkonzeption des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. In der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (vgl. BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68) wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt: "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden."
4.3 Art. 51 Abs. 2 AsylG hält darüber hinausgehend fest, dass andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlinge in das Familienasyl eingeschlossen werden können, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Mit dieser Bestimmung wird der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgedehnt auf Personen, welche zwar nicht der eigentlichen Kernfamilie angehören (wie der Ehegatte und die minderjährigen leiblichen Kinder), aufgrund der besonderen Einzelfallumstände aber dennoch in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Flüchtling stehen, wie es innerhalb einer Familie besteht (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2008/47 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
4.4 Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Ausnahmsweise kann die Abhängigkeit und Betreuungsbedürftigkeit auf Seiten der als Flüchtling anerkannten und Asyl geniessenden Person liegen (EMARK 1994 Nr. 9 E. 2c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191).
4.5 Das BFM verneinte das Vorhandensein der soeben umschriebenen Voraussetzungen des Familienasyls in der angefochtenen Verfügung und führte im Wesentlichen aus, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge diese nach dem gewaltsamen Tod ihres Ehemannes im Jahre (...) mit ihrem Sohn bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) sowie mit ihren übrigen Kindern und Enkelkindern zusammengelebt habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ein besonders enges Verhältnis bestanden habe. Ausserdem würden eine Tochter der Beschwerdeführerin, die Kinder ihrer verstorbenen Tochter sowie ihr Schwager nach wie vor in Somalia leben. Weder habe sie von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn nach dessen Ausreise Unterstützung erhalten noch habe er sich um umgehende Kontaktaufnahme mit ihr bemüht und sich erst Mitte des Jahres (...) bei ihr gemeldet. Angesichts dessen könne nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gesprochen werden, weshalb sich der Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen liesse.
4.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, mit der Begründung des BFM, sie gehöre nicht zur Kernfamilie und weise keine besondere Abhängigkeit auf, nicht einverstanden zu sein. Sie sei vielmehr eine ältere betagte Frau, die schon in Somalia dringend auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen gewesen sei. Durch die Bürgerkriegssituation habe sie aber keine andere Wahl gehabt, als in Somalia zu bleiben. Deswegen habe auch ihr Sohn erst im Jahr (...) mit ihr in Kontakt treten können.
4.7 Den Akten zufolge handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine bald (...)-jährige Frau, die in O._______ als Einzelkind aufgewachsen sei. Gemäss eigenen Aussagen habe sie (...) Kinder geboren, wobei heute nicht mehr alle leben würden. Eine Tochter wohne zusammen mit zwei Kindern einer weiteren, verstorbenen Tochter sowie mit dem Bruder ihres vor (...) Jahren getöteten Ehemannes in P._______ (Somalia). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie und ihre Kinder sich gegenseitig jeweils unterstützt hätten, da sie von niemandem sonst Hilfe bekommen hätten. Als ihr Sohn festgenommen worden sei, habe sie ein Grundstück verkauft und eine Kaution von (...) gezahlt, um diesen freizubekommen. Nach der Ausreise ihres Sohnes im Jahr (...) habe sie sich dann um dessen Kinder G._______, H._______ und I._______ gekümmert und diese ernährt, da deren leibliche Mutter getötet worden sei.
4.8 Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der Familienvereinigung ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter eines volljährigen Sohnes nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt, sondern auf sie die Bestimmungen von "anderen nahen Angehörigen" im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG anzuwenden sind. Demgemäss ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem gewaltsamen Tod ihres Ehemannes im Jahr (...) mit ihrem Sohn bis zu dessen Ausreise zwar zusammenlebte, sie jedoch vielmehr diejenige Person war, welche jeweils die Unterstützung leistete. So war sie es, welcher die Befreiung ihres festgenommen Sohnes gelang, und es war sie, die anschliessend während Jahren zu den von ihrem Sohn in Somalia zurückgelassenen minderjährigen Kindern schaute und mit ihnen in die Schweiz einreiste. In den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, dass sie in erhöhtem Masse von ihrem Sohn oder weiteren Personen abhängig gewesen sein soll. Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen vom (...), sie sei schon länger krank und erst in der Schweiz untersucht worden, wobei festgestellt worden sei, dass sie an (...) leide (vgl. act. C12/11 S. 8), doch ist anhand der Akten nicht ersichtlich, dass sie jemals von ihrem Sohn oder weiteren Personen hätte gepflegt werden müssen. Auch erfolgte in der Beschwerde keinerlei Substantiierung zu diesem Vorbringen. In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin einzig aus, sie sei eine ältere, betagte Frau. Die (Nennung der Krankheit) wurde in der Beschwerde jedoch mit keinem Wort mehr erwähnt. Insgesamt ist nach dem Gesagten deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn abhängig sein sollte und sie einer persönlichen Fürsorge bedarf, die nur er in der Lage ist zu erbringen. Es bestehen somit keine besondere Gründe für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG.
Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ist, kann eine nähere Prüfung der in E. 4.2 f. erwähnten allgemeinen Voraussetzungen (u.a. vorbestehender gemeinsamer Haushalt) unterbleiben.
4.9 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die gesetzlichen und praxisgemässen Voraussetzungen (E. 2.3.1 f.) für einen Einschluss der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes B._______ nicht erfüllt sind. Die Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG erfolgte somit zu Recht.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50, EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.4 Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 27. November 2012 die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
7.2 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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