Entscheiddatum: 27.02.2013Publikationsdatum: 11.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6670/2012
Urteil vom 27. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Markus König;Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...),deren LebenspartnerB._______, geboren (...),sowie die KinderC._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...),Albanien, alle vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2012 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden gelangten eigenen Angaben zufolge am 10. August 2011 in die Schweiz und reichten ihre Asylgesuche tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 7. September 2011 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 13. April 2012 statt.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten bis (...) in H._______ gelebt. Dort seien sie vom Exmann der Beschwerdeführerin - einem seit (...) inhaftierten Mafiaführer namens I._______ ([...]), der die Beschwerdeführerin vor seiner Inhaftierung unter anderem zur Prostitution gezwungen habe - beziehungsweise von dessen Gefolgsleuten bedroht und verfolgt worden. So seien ihnen beispielsweise im Oktober oder November 2010 Leute von I._______ mit dem Auto gefolgt und hätten auf sie geschossen. Nach diesem Ereignis seien sie nach Albanien gefahren, um sich Pässe ausstellen zu lassen und ihre Tochter, welche sie aufgrund von Drohungen im (...) zur Grossmutter der Beschwerdeführerin gebracht hätten, abzuholen. Anschliessend seien sie wegen ihrer Probleme in H._______ nach J._______ gezogen. Dort sei der Beschwerdeführer am (...) entführt und für vier Stunden festgehalten und malträtiert worden. Es sei ihm allerdings gelungen zu fliehen. Damals hätten Leute auch versucht, gewaltsam in ihr Haus einzudringen und den Sohn zu entführen. Die Polizei habe diesen Versuch jedoch vereitelt. Nach diesen Vorfällen habe die Polizei ihnen geraten, J._______ zu verlassen, weil sie keinen Schutz habe gewähren können.
Bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel ein, auf welche - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
B.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin E._______.
C.
C.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 - tags darauf eröffnet - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es seien keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die geschilderten Ereignisse aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt seien, weshalb folglich auch den dargelegten Vergeltungsabsichten - so seien die Beschwerdeführenden bedroht worden - kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Die diesbezüglichen Befürchtungen der Beschwerdeführenden seien daher flüchtlingsrechtlich von vornherein nicht relevant. Die vorliegend vorgebrachte Verfolgung beziehe sich zudem auf H._______ und J._______ und sei (auch deshalb) nicht asylrelevant, weil die Beschwerdeführenden sich den Verfolgungsmassnahmen durch Flucht in ihren Heimatstaat entziehen könnten. Es würden konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung in Albanien nachvollziehbar erscheinen liessen. Diesbezüglich müsse als Erstes angeführt werden, dass die Beschwerdeführenden in Albanien gemäss Akten keine Probleme gehabt hätten. So hätten sie sich beispielsweise (...) beziehungsweise (...) dort aufgehalten, um ihre Tochter abzuholen und sich neue Reisepässe ausstellen zu lassen. Ihren Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass ihre Tochter, die sich zwischen (...) und (...) bei der Familie der Beschwerdeführerin aufgehalten habe, mit Problemen konfrontiert gewesen wäre, respektive dass die Familie der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Probleme gehabt hätte. Als weiteres Element in Bezug auf die Unbegründetheit der Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei der Umstand zu werten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit Widersprüchen behaftet seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP gehe beispielsweise hervor, dass seine Familie eines Tages von zwei Personen auf Motorrädern verfolgt worden sei, wobei in ihre Richtung geschossen worden sei (Akten BFM A 7 S. 6). Anlässlich der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass seine Familie damals von einem Auto verfolgt worden sei, wobei dreimal auf ihr Auto geschossen worden sei (A 17 S. 3). Seine Erklärung bezüglich dieses Widerspruchs vermöge nicht zu überzeugen (A 17 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang zudem geltend gemacht, sie hätten Angst gehabt, die Polizei zu rufen. Die Polizei sei später trotzdem vorbeigekommen, sie hätten aber keine Anzeige erstattet (A 16 S. 6, 10 und 13). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe demgegenüber hervor, dass er nach der Schiesserei sofort mit seiner Familie zur Polizei gefahren sei und Anzeige erstattet habe (A 17 S. 4). Es könne folglich (unter anderem) nicht geglaubt werden, dass auf sie geschossen worden sei. Es sei den Beschwerdeführenden zudem auch nicht gelungen, den angeblichen Vorfall vom (...) in J._______ in widerspruchsfreier Weise zu schildern. So gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP hervor, dass er den Überfall auf das Haus der Familie seiner Frau nicht miterlebt habe (A 7 S. 6). Seinen Aussagen anlässlich der Anhörung sei hingegen zu entnehmen, dass er beim Überfall zugegen gewesen sei (A 17 S. 3). Auch den Aussagen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Überfalls dabei gewesen wäre (A 16 S. 6). In diesem Zusammenhang erstaune auch, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle erwähnt habe, dass er anlässlich seiner Entführung mit seiner Frau gesprochen habe, während die Beschwerdeführerin angeführt habe, sie habe per Telefon mit ihrem Mann gesprochen, wobei er geweint, geschrien und gesagt habe, er werde gefoltert (A 16 S. 6). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe zudem nicht hervor, dass der Vorfall in J._______ etwas mit den Leuten von I._______ zu tun gehabt hätte. Er habe nämlich sowohl anlässlich der BzP als auch anlässlich der Anhörung dargelegt, er sei von der (...) Mafia entführt worden (A 7 S. 6, A 17 S. 3). Die Beschwerdeführerin habe den Überfall vom (...) hingegen in den Zusammenhang mit I._______ gestellt (A 16 S. 12). Nach dem Gesagten liege der Schluss nahe, dass sich der Vorfall vom (...) - wenn überhaupt - nicht in der von den Beschwerdeführenden geschilderten Art und Weise zugetragen habe. Wie auch immer sich der Vorfall zugetragen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um ein einzelnes Ereignis gehandelt habe, aus welchem die Beschwerdeführenden keine Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses herleiten könnten. Zudem würden konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, wonach dieser Vorfall im Zusammenhang mit den Problemen stehe, welche die Beschwerdeführenden in H._______ gehabt hätten. An diesen Erwägungen würden auch die medizinischen Unterlagen nichts zu ändern vermögen, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereicht habe. Zu erwähnen sei auch, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Vorfall selbst keinerlei Beweismittel eingereicht hätten. Es liege daher der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin mit I._______ zwar Probleme gehabt habe. Eine weitergehende oder darüber hinausgehende Verfolgungssituation hätten die Beschwerdeführenden jedoch nicht glaubhaft machen können. Ihre Furcht vor künftig drohenden ernsthaften Nachteilen sei somit objektiv nicht begründet, weshalb auch die Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der albanischen Behörden vorliegend offenbleiben könne. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe.
Für die weitere Begründung des BFM wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und dabei beantragen, es sei der Beschwerde - sofern notwendig - die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihnen Einsicht in die vollständigen Akten sowie eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, die Beschwerde sei als zulässig und begründet zu erklären und die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2012 sei aufzuheben.
D.b Der Beschwerde lagen diverse Unterlagen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bei, auf welche - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
E. Am 28. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2013 - eröffnet am 12. Januar 2013 - hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie auf, innert dreitägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung (Begründung) einzureichen, konkrete Beweisanträge zu stellen und dem Gericht mitzuteilen, in welche Aktenstücke ihnen (zusätzlich) Einsicht zu gewähren sei.
G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem mitteilen, dass sie - entgegen der Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung - bis anhin überhaupt keine Akteneinsicht erhalten hätten.
H. Am 17. Januar 2013 forderte der Instruktionsrichter das BFM auf, zur Frage der Akteneinsicht Stellung zu nehmen, und - falls sich eine bereits erfolgte Akteneinsicht und deren Umfang nicht belegen liesse - den Beschwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren.
I.
Gemäss Schreiben des BFM vom 18. Januar 2013 wurde den Beschwerdeführenden Akteneinsicht gewährt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2013 - eröffnet am 4. Februar 2013 - forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden erneut auf, innert dreitägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung (Begründung) einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeverbesserung einreichen und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2012 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen. Den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des BFM (vgl. vorstehend Bst. C.b) wird auf Beschwerdeebene lediglich entgegengehalten, dass die Beschwerdeführenden (auch) in Albanien lebensbedrohlichen Angriffen ausgesetzt wären, weil sich die Zentrale der kriminellen Organisationen von I._______ ([...] und [...] Mafia) mit grosser Sicherheit in Albanien befinde, und der albanische Staat weder fähig noch willens sei, die Beschwerdeführenden effektiv vor (weiteren) Übergriffen zu schützen. Diese nunmehr auf Beschwerdestufe in Bezug auf Albanien geltend gemachten Vorbringen stellen lediglich unbelegte Behauptungen dar, die nicht geeignet sind, das Ergebnis der vorinstanzlichen Verfügung in Frage zu stellen. Mit Nachdruck ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die angeblichen Verfolgungsmassnahmen - soweit sie überhaupt glaubhaft sind - nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen), sondern aus einem asylfremden Motiv (Eifersucht) erfolgt (vgl. A 8 S. 6) und somit asylrechtlich nicht von Belang sind.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie an diesem Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). Es fehlen insbesondere - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführenden in Albanien, weshalb sich die Beschwerdevorbringen zur Unzulässigkeit von Rückschiebungen dorthin als unbegründet erweisen.
7.3
7.3.1 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Albanien nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2034/2012 vom 4. Mai 2012). Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, zumal sie in Albanien über zahlreiche Verwandte und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen.
7.3.2 In der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 14. Januar 2013 wurde sinngemäss vorgebracht, dass ein allfälliger Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen ergibt sich jedoch lediglich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bei einem psychologischen Dienst angemeldet wurde und die Beschwerdeführerin am (...) einen operativen Eingriff hatte sowie an einer "vermutlich" (...) leidet, weshalb sie an ein psychiatrisches Zentrum überwiesen wurde. Es fehlen somit - im Übrigen auch bezüglich des Beschwerdeführers - jegliche Anhaltspunkte dafür, dass einer der Beschwerdeführenden an einer Krankheit leidet, die in Albanien nicht behandelt werden kann und die derart schwer ist, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AsylG).
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche selbst über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für ihre Tochter E._______ zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtlos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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