Entscheiddatum: 28.01.2013Publikationsdatum: 05.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6677/2012
Urteil vom 28. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, vertreten durch Ali Tüm,Advokaturbüro Siegfried & Partner,(...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Dezember 2012 unter Verwendung eines ihm nicht zustehenden Reisepasses einer Drittperson von B._______ auf dem Luftweg in Richtung Zürich verliess,
dass er am 6. Dezember 2012 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 summarisch befragt wurde und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 19. Dezember 2012 in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin erfolgte,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er als (...) tätig gewesen sei,
dass er politisch nationalistisch-religiös gesinnt sei und mit Personen, welche in islamistischen Kreisen verkehrt hätten, namentlich (...), in Verbindung gestanden habe, (...),
dass er zudem im Internet Video-Filme heruntergeladen und Seiten zum Thema Islamismus angeschaut habe,
dass er (...) von den Behörden verhaftet worden sei, welche ihm vorgeworfen hätten, Mitglied illegaler Organisationen, (...), zu sein und für diese Propaganda betrieben zu haben,
dass er deswegen (...) in Untersuchungshaft verbracht habe, aus welcher er im (...) dank seinem Anwalt entlassen worden sei,
dass er in der Folge während (...) Militärdienst geleistet habe,
dass er am (...) vom D._______ in C._______ wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu einer (...) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, dieses Urteil jedoch angefochten habe, woraufhin es am (...) vom Kassationshof aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Gericht von C._______ zurückgewiesen worden sei,
dass ihn das D._______ am (...) erneut im Sinne der Anklage zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt habe, er auch dieses Urteil angefochten habe und der Entscheid des Kassationshofes noch ausstehe,
dass er ab (...) eine (...) Reise durch verschiedene (...) Länder unternommen habe, bevor er nach einem (...) Aufenthalt in E._______ am (...) in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei,
dass er sich aus Angst vor einer Bestätigung des Urteils durch den Kassationshof entschlossen habe, seinen Heimatsstaat erneut zu verlassen,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Stempeln in seinem eigenen Reisepass im Zeitraum vom (...) bis zum (...) je (...) in F._______ und G._______ und je (...) in H._______ und E._______ aufhielt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen (...) einreichte, (...),
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 - eröffnet am 23. Dezember 2012 - ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass in der Tat nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Zukunft rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt würde, eine solche jedoch asylrechtlich nicht relevant wäre, zumal dem türkischen Staat nicht vorgeworfen werden könne, betreffend Aktivitäten von islamistischen Organisationen, welche terroristische Mittel anwenden, zu ermitteln und gegen deren Mitglieder oder engagierte Sympathisanten vorzugehen,
dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Strafverfahren korrekt und fair durchgeführt worden sei, wobei ihm auch das rechtliche Gehör gewährt worden sei und die Sachverhalte teilweise auch zu Gunsten des Angeklagten ausgefallen seien, woran (...) nichts zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht misshandelt worden sei,
dass im Lichte der Anschuldigung besehen das Strafmass nicht unverhältnismässig ausgefallen sei, zumal es etwa der Strafpraxis (...) in ähnlichen Fällen entspreche,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 ([...]) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er gleichzeitig die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sowie (...) zu den Akten reichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 21. Januar 2013 ansetzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in seiner Verfügung in zutreffender Weise festgestellt haben, der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden verdächtigt, in Verbindung mit illegalen Organisationen zu stehen beziehungsweise für diese Propaganda ausgeübt zu haben, wobei nicht auszuschliessen sei, dass er in diesem Zusammenhang in Zukunft zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte,
dass dieser Umstand jedoch nicht geeignet sei, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen, zumal dem türkischen Staat nicht vorgeworfen werden könne, betreffend Aktivitäten von islamistischen Organisationen, welche terroristische Mittel anwenden, zu ermitteln und gegen deren Mitglieder oder engagierte Sympathisanten vorzugehen,
dass das BFM ebenfalls zutreffend ausgeführt haben dürfte, das Strafverfahren des Beschwerdeführers in der Türkei sei korrekt und fair durchgeführt worden, woran weder die Auffassung von dessen Rechtsvertreter, sein Mandant hätte nach dem erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Propagandatätigkeit diesbezüglich nicht mehr schuldig gesprochen werden dürfen, noch die Einschätzung der türkischen Strafverfahren als allgemein unfair durch (...), etwas zu ändern vermöchten,
dass das Strafmass nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren sei, entspreche es doch etwa der Strafpraxis (...) in ähnlichen Fällen,
dass die Vorinstanz schliesslich die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung zu Recht als gegeben erachtet haben dürfte,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkten,
dass daran auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen nichts ändern dürften,
dass diese zum einen das Strafverfahren des Beschwerdeführers in der Türkei betreffen würden und grösstenteils bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens eingereicht und rechtlich gewürdigt worden seien ([...]),
dass es sich zum andern um (...) handle ([...]), welche als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sein dürften,
dass zudem die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-los erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei, wobei es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohnehin nicht um einen Anwalt im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG handle,
dass der Kostenvorschuss am 19. Januar 2013 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden kann,
dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Relevanz der Asylvorbringen und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit keinem Wort begründet wird, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass (...) nach wie vor in der Türkei wohnhaft sind und dieser mithin dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass er (...) abgeschlossen hat und daraufhin während (...) erwerbstätig war, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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