Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 29.02.2024Publikationsdatum: 08.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-668/2024
Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Vanessa Aneas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2023 - zusammen mit seinem angeblichen [Verwandten] B._______ (türkischer Staatsangehöriger, geboren am [...] [N {...}]) - in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein.
B. Am 25. Oktober 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.
C.
Am 14. Dezember 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt.
D. Am 27. Dezember 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch von B._______ (N [...]) ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Kurz darauf reiste derselbe unkontrolliert aus der Schweiz aus.
E.
E.a Am 11. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
E.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe seit Geburt bis zur Ausreise bei seinen Eltern gelebt, zuletzt in der Stadt C._______ (in der gleichnamigen Provinz). Aufgrund ethnischer Diskriminierungen und Schikanen seitens der türkischen Behörden hätten seine Eltern entschieden, dass er gemeinsam mit seinem [Verwandten] - B._______ (N [...]) - die Türkei verlasse und in der Schweiz um Asyl nachsuche, was ihnen in der Folge auch gelungen sei. Allerdings habe B._______ die Schweiz nach einem negativen Asylentscheid frühzeitig verlassen und ihn alleine zurückgelassen. Vor diesem Hintergrund möchte er gerne zu seinen [Verwandten] nach D._______ gehen, welche dort über ein Bleiberecht verfügten und bereit seien, ihn bei sich aufzunehmen.
E.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er seine Identitätskarte, die Identitätskarten seiner Eltern, eine Reisevollmacht seiner Eltern (datiert vom 20. September 2023) sowie die Aufenthaltstitel seiner Verwandten in D._______ zu den Akten.
F.
F.a Die Rechtsvertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 18. Januar 2024 mit Schreiben vom 19. Januar 2024 Stellung.
F.b Darin beantragte sie die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung im Wegweisungsvollzugspunkt.
G.
G.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
G.b Zur Begründung führte es in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen an, der minderjährige Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. So seien seine Eltern, bei welchen er bis zur Ausreise gelebt habe und zu denen das Verhältnis gut sei, nach wie vor an derselben Adresse wohnhaft. Zwar habe er angegeben, dass der Lohn seines Vaters teilweise nicht für die Lebenshaltung ausgereicht habe, weshalb sie an gewissen Tagen zu wenig zu Essen gehabt hätten. Es sei aber anzunehmen, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch seine [Verwandten] im In- und Ausland möglich sei.
Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwog es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne.
H.
H.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 31. Januar 2024 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - im Wesentlichen vor, dass das SEM seiner Abklärungspflicht vorliegend nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Namentlich gehe es ohne weitere Abklärungen davon aus, die Familienangehörigen könnten ihn bei einer Rückkehr in die Türkei unterstützen, und stelle dabei auf die wenig belastbaren Aussagen eines (...)-jährigen Kindes ab. Bereits der Umstand, dass ein (...)-jähriges Kind von der Familie weggeschickt werde, deute auf eine Kindeswohlgefährdung hin. Ferner sei aktenkundig, dass seine Familie nicht immer genügend zu Essen gehabt habe, woraus sich Hinweise auf eine existenzielle Notlage ergäben. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund des Gesagten wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass das familiäre Netzwerk in der Türkei nicht tragfähig sei.
H.c Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) sowie der Vertretungsvollmacht vom 25. Oktober 2023 bei.
I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht indessen klar hervor, dass ausschliesslich der Wegweisungsvollzug angefochten wird, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich unbestrittenermassen um einen unbegleiteten Minderjährigen. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen ist die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können. Solche Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; BVGE 2015/30 E. 7.3, je m.w.H.).
5.3 Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, hat das SEM nicht abgeklärt, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in die Türkei übergeben werden kann. Das SEM beschränkte sich bei seinen Ausführungen vielmehr auf die Mutmassung, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bei einer Rückkehr wieder in Empfang nehmen würde. Folglich hat das SEM angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers den Sachverhalt unvollständig erstellt. Abklärungsbedürftig ist unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die Situation betreffend konkrete und kindgerechte Unterbringungsmöglichkeiten vor Ort.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).
6.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten keinesfalls von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, zumal die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung angezeigt.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wird. Die Sache ist zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei seiner Rechtsvertretung um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann