Entscheiddatum: 11.01.2013Publikationsdatum: 18.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6680/2012
Urteil vom 11. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),und deren Kinder,C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),Nigeria, alle vertreten durch Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),(...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2011 ohne Einreichung von Reise- beziehungsweise Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurden, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen,
dass sie am 18. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ) zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt wurden und am 29. September 2011 eine direkte Anhörung durch das BFM erfolgte, wo sie unter anderem angaben, sie seien nigerianische Staatsangehörige,
dass der Beschwerdeführer (Vater) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, ein betrunkener Freund habe die Nacht vom 5. Oktober 2007 spontan bei ihm verbracht, sei in ebendieser Nacht unverhofft gestorben, was er auch sofort nach Entdeckung auf dem Polizeiposten gemeldet habe,
dass er bei seiner Rückkehr nach Hause jedoch habe entdecken müssen, dass die Familie des Verstorbenen sein Haus demoliert habe, weshalb ihm die anwesenden Polizisten dazu geraten hätten, das Land zu verlassen,
dass er deshalb am 10. Oktober 2007 aus Nigeria ausgereist sei, sich in Niger, Libyen und sodann Italien aufgehalten habe, wo er auch seine Lebenspartnerin wieder getroffen habe und sie sich in der Folge am (...) nach Brauch verheiratet hätten,
dass er im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte oder sonst ein Ausweisdokument wie einen Schülerausweis oder eine Geburtsurkunde besessen habe, weshalb er seiner Pflicht, ein Identitätsdokument einzureichen, nicht nachkommen könne,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) zu Protokoll gab, sie hätte im Jahr 2000 den Dorfvorsteher heiraten sollen, was sie abgelehnt habe, woraufhin ihre Familie zusammengeschlagen worden sei, sie jedoch habe fliehen können,
dass sie später durch ihre Nachbarn erfahren habe, dass der Dorfvorsteher sie nun töten wolle,
dass sie daraufhin im Jahr 2000 über Niger und Marokko nach Spanien gereist und im Juni 2010 nach Italien zu ihrem sodann nach Brauch angetrauten Ehemann und schliesslich in die Schweiz gelangt sei,
dass auch sie im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte oder sonst ein Ausweisdokument besessen habe,
dass die Beschwerdeführerin am (...) das Kind C._______ und am (...) das Kind D._______ zur Welt brachte,
dass das BFM mit Verfügungen vom 27. September 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. November 2012 die Beschwerde guthiess, die Verfügungen der Vorinstanz vom 27. September 2012 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, wobei zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden hätten keinen Eingang in die Akten und die angefochtenen Verfügungen gefunden, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, da es insbesondere erfahrungswidrig sei, dass sich die Beschwerdeführenden ohne jegliche Papiere jahrelang im Ausland aufgehalten und sogar gearbeitet haben wollen,
dass sich die Beschwerdeführerin (Mutter) zu den Aufenthaltsorten und der Aufenthaltsdauer seit ihrer im Jahr 2000 erfolgten Ausreise mehrmals widersprochen und diesbezüglich in unsubstantiierten Aussagen verloren habe,
dass deshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden die Schweizer Asylbehörden über die Umstände ihrer Ausreise und über ihre Identitätsausweise zu täuschen versuchten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (Vater) sodann auch offensichtlich unglaubhaft seien, da er - in völlig realitätsfremder und erfahrungswidriger Weise - angegeben habe, die Polizisten hätten ihm angesichts der Zerstörungswut der Familie des Verstorbenen zur Flucht aus dem Heimatstaat geraten,
dass es auch realitätsfremd erscheine, dass er im gesamten Heimatstaat keinen Schutz vor den angeblichen Verfolgungshandlungen der Familie des Verstorbenen habe finden können, und aufgrund des Versterbens eines betrunkenen Freundes in seinem Haus eine landesweite Suche nach ihm als Mörder ausgelöst worden sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Mutter) nicht asylrelevant seien, da sie sich erst bei den nigerianischen Behörden um Schutz hätte bemühen und die Bedrohung durch den Dorfältesten zur Anzeige hätte bringen müssen, ihr sodann auch eine innerstaatliche Schutzalternative offen stehe, weshalb nicht weiter auf Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussagen einzugehen sei,
dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und sich zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage erübrigten, wobei auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liessen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass es in Nigeria üblich sei, keine Identitäts- oder Ausweispapiere zu besitzen, die Beschwerdeführenden zudem auch aus ihrem Heimatstaat geflohen seien und sie demnach sehr wohl entschuldbare Gründe vorgebracht hätten, weshalb sie nicht in der Lage gewesen seien, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass sodann gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG aufgrund der Vorbringen ohnehin die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 und 7 festzustellen sei,
dass sich darüber hinausgehend auch der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise, da die Kinder bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht mehr die gleich günstigen sozialen Rahmenbedingungen vorfänden wie in der Schweiz, und die Eltern bei ihrer Reintegration in Nigeria mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären,
dass das BFM demnach aufgrund von Art. 32 Abs. 3 Bst. a, b und c auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden hätte eintreten müssen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Verfügung vom 7. Januar 2013 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden es unterliessen, im Moment der Einreichung ihres Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass demnach vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführenden vorliegend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitäts-dokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermögen,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegengesetzt wird,
dass sich die Beschwerdeführenden damit begnügen in nicht überzeugender Weise geltend zu machen, es sei in Nigeria - im Gegensatz zur Schweiz - üblich keine Identitätsdokumente zu besitzen und sie ihren Heimatstaat auch auf der Flucht hätten verlassen müssen, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, sich um die Beschaffung von Papieren zu kümmern,
dass sie sich auch in keiner Weise dazu äussern, wie es ihnen gelungen sein soll, ohne irgendein Reise- oder Identitätspapier aus Nigeria aus-, sodann in Niger ein- und via Marokko nach Spanien (Beschwerdeführerin) und sodann Italien respektive direkt nach Italien (Beschwerdeführer) und später in die Schweiz zu reisen,
dass es den Beschwerdeführenden vorliegend nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reise- oder Identitätspapiere vorliegen,
dass die Vorinstanz sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den Schluss ziehen konnte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/2 S. 3 ff.; Ziff. II S. 4) zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde - die Beschwerdeführenden hätten sehr wohl asylrelevante Vorbringen vorgebracht, wobei sich auch der Wegweisungsvollzug aufgrund der dort vorherrschenden schwierigeren Lebensbedingungen für die Kleinkinder und der langen Abwesenheit der Eltern als unzumutbar erweise - die Gesuchsbegründung der Beschwerdeführenden nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen,
dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Vaters) einer Überprüfung durch das Bundes-verwaltungsgericht standhalten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (Vaters) auch vom Gericht als realitätsfremd und konstruiert erachtet werden und mithin als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, da es nicht nachvollziehbar ist, warum ihm die Polizisten - angesichts der angeblichen Zerstörung seines Hauses durch die Familie des Verstorbenen - zur Flucht geraten haben sollen und er tags darauf durch einen Aufruf im Fernsehen als Mörder landesweit gesucht worden sein soll, obwohl dies - gemäss seinen eigenen Aussagen - nicht sehr üblich sei und er sich auch nicht erklären könne, warum gerade sein Fall ein solches Interesse geweckt habe (vgl. act. A 27/10 S. 6),
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin (Mutter) - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - nicht asylrelevant sind, da den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass sie sich, bevor sie um subsidiären internationalen Schutz ersuchte, vergeblich um den Schutz ihres Heimatstaates bemüht hätte oder ihr die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht zuzumuten gewesen wäre,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als offensichtlich unglaubhaft respektive nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bewerten sind,
dass sich angesichts dieser klaren Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Umstand, dass die Kinder in der Schweiz die besseren Lebensbedingungen als in Nigeria vorfinden, daran nichts zu ändern vermag,
dass hinsichtlich der Vorbringen in der Beschwerde - die Reintegration der Eltern in Nigeria werde sich aufgrund der langjährigen Abwesenheit, des nur geringen Ausbildungsgrades und der allgemein schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lage schwierig gestalten, festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin die Primarschule besucht hat und in ihrem Heimatstaat - wenigstens unregelmässig - als Coiffeuse tätig war (vgl. act. A 9/10 S. 2; act. A 26/10 S. 6, wobei sie auf die Frage, ob sie in Nigeria gearbeitet habe, zu Protokoll gab, sie habe nicht gearbeitet, aber manchmal den Leuten die Haare geflochten),
dass zudem ihre Eltern und ihr Bruder im Heimatstaat wohnhaft sind, mit denen sie auch nach wie vor in Kontakt steht (vgl. act. A 26/10 S. 2),
dass der Beschwerdeführer die Sekundarschule besucht, im Ausland im Jahr 2008 als Schweisser gearbeitet hat, und seine Mutter sowie zwei Onkel im Heimatstaat leben,
dass die Beschwerdeführenden demnach über eine Grundbildung, über berufliche Erfahrungen und über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen, trotz der angeblichen mehrjährigen Abwesenheit bei der Reintegration behilflich sein kann,
dass es ihnen zudem freisteht, bei den Schweizerischen Asylbehörden Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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