Entscheiddatum: 09.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6704/2012law/fes
Urteil vom 9. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Igbo aus Z._______ (Bauchi State), am 3. Oktober 2012 von Lagos per Flugzeug direkt in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 8. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 29. November 2012 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 - eröffnet am 21. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerde zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Dezember 2012 erklärte, er habe zu einem Anwalt gehen wollen, aber als er die Verfügung vom BFM erhalten habe, seien Ferien gewesen,
dass die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 eröffnet wurde,
dass es aufgrund der Weihnachtstage schwierig gewesen sein mag, einen Rechtsanwalt zu finden, die Beschwerdefrist aufgrund der Feiertage jedoch auch mehrmalig unterbrochen wurde,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche konkreten Bemühungen er - wenngleich vergeblich - unternommen hat, um einen Rechtsvertreter zu finden,
dass ferner nicht feststeht, ob überhaupt und gegebenenfalls wann er zwecks Wahrung seiner Interessen inzwischen oder demnächst die Dienste eines Rechtsvertreters in Anspruch nehmen wird,
dass er schliesslich trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten in der Lage war, Beschwerde zu erheben,
dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im Zusammenhang mit der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen mithin gar nicht stellt,
dass ergänzend anzufügen ist, das die fünftägige Beschwerdefrist zwar kurz bemessen ist, als solche und abstrakt besehen aber nicht dem im Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist durch verschiedene andere, einer beschwerdeführenden Person entgegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c S. 65 ff.),
dass unter diesen Umständen von vornherein kein Anlass besteht, eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Altstätten beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren erklärte, nie einen Pass beantragt noch besessen zu haben und die nationale Identitätskarte, welche im Norden Nigerias ausgestellt worden sei, im Haus verbrannt sei,
dass er zur Einreise in die Schweiz einen Pass, welcher ihm ein weisser Mann organisiert habe, gebraucht habe,
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reise- oder Identitätspapieren mit der Begründung verneinte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Reise glaubhaft zu schildern, da er angegeben habe, er habe einen Direktflug von Lagos bis an einem ihm unbekannten Ort in der Schweiz genommen, obwohl es keine direkten Flugverbindungen zwischen Lagos und der Schweiz gäbe und er, als er auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, keine Erklärung habe abgeben können,
dass er zudem bezüglich des Reisewegs innerhalb Nigerias nur lückenhafte Angaben gemacht habe und nichts über den weissen Mann, habe berichten können, welcher ihm die Reise in die Schweiz ermöglicht habe,
dass den zutreffenden Erwägungen des BFM anzufügen ist, dass auch nicht glaubhaft ist, dass der weisse Mann im Flughafen bei der Sicherheitskontrolle Dokumente gezeigt habe und er dann mit dem Beschwerdeführer durchgelassen wurde, ohne dass letzterer selber den Pass habe zeigen müssen (BFM Akten, A4, S. 6),
dass ferner die Darstellung des Beschwerdeführers, er könne sich nicht erinnern, wie lange er sich vor der Abreise in Lagos aufgehalten habe, wann er nach Lagos gegangen oder wann er aus Nigeria geflohen sei (A5, S.7) als realitätsfremd bezeichnet werden muss,
dass deshalb zu schliessen ist, seine Behauptung, er besitze keine Identitätspapiere mehr, entspreche nicht der Wahrheit,
dass folglich anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht willens, Identitätspapiere einzureichen, und enthalte die durchaus vorhandenen Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er sei in Z._______ mit seiner Mutter und seiner Schwester in einer Kirche aufgewachsen und habe zuletzt als Prediger gearbeitet,
dass ihn nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2012 drei Männer in Z._______ aufgesucht hätten und ihn nach Y._______ gebracht hätten, wo sein verstorbener Vater gelebt habe, und ihm auferlegt worden sei, einen Götzen anzubeten, er sich jedoch aufgrund seines christlichen Glaubens geweigert habe,
dass er den Schrein des Götzen in einer Nacht angezündet habe und aus diesem Grund am folgenden Tag viele Menschen in dem Dorf krank oder sogar tot gewesen seien, darunter auch ein Kind des Dorfältesten,
dass die Dorfbewohner herausgefunden hätten, dass er den Schrein angezündet habe und diese daher sein Haus in Y._______ angezündet hätten, in welchem sich seine jüngere Schwester befunden habe, welche im Haus verbrannt sei,
dass in Z._______ die Boko Haram die Kirche, in welcher er gewohnt habe, angegriffen hätten und er daher nicht mehr nach Z._______ habe zurückkehren können,
dass er deshalb nach Lagos gefahren sei, wo ihm ein weisser Mann, welcher ihm von einem Priester in einer Kirche vorgestellt worden sei, geholfen habe mit dem Flugzeug in die Schweiz zu flüchten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, die geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Übergriffe durch Drittpersonen seien in Anbetracht der grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen nigerianischen Behörden asylrechtlich nicht relevant,
dass es zudem zu Recht festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe die behaupteten Geschehnisse nicht glaubhaft machen können, wobei es in diesem Zusammenhang zutreffend ausführte, er habe beispielsweise nicht plausibel erklären können, warum er und seine Schwester im Dorf des verstorbenen Vaters verblieben seien, nachdem er sich geweigert habe, den Dorfgötzen anzubeten,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM festgehalten werden kann, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und vage ausfielen,
dass er insbesondere auch bei Fragen, bei welchen genaue Auskünfte zu erwarten gewesen wären, beispielweise eine Beschreibung des Ortes Z._______ (A10, F23; A5, S.8) oder des Stadions in Z._______ (A5, S.4), keine detaillierten Angaben zu machen vermochte und er entsprechende Fragen lediglich damit beantwortete, er sei nicht viel ausgegangen und er wisse deshalb nicht, wie der Ort ausgesehen habe,
dass der Beschwerdeführer sodann auch nicht erklären konnte, warum er sich sicher gewesen sei, dass sich seine Schwester trotz des angeblichen Brandes im Haus aufgehalten habe, obwohl er erst zurückkam als das Haus schon in Flammen gestanden habe (A10, F54) und er dies begründete, indem er erklärte, dass eine Schwester immer tue, was er sage,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zwar den bereits beim BFM geschilderten Sachverhalt wiederholt, darüber hinaus aber nicht ansatzweise Argumente vorbringt, die zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und - mangels sich aus den Akten ergebender gegenteiliger Anhaltspunkte - offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass er in Nigeria auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann und er über eine Schulbildung, eine - wenngleich nicht abgeschlossene - Berufsausbildung als Klempner verfügt und vor seiner Ausreise als Prediger gearbeitet hatte, weshalb ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
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