Entscheiddatum: 26.03.2013Publikationsdatum: 04.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6709/2012
Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...),Algerien, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 7. Februar 2012 in die Schweiz und reichte sein Asylgesuch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 21. Februar 2012 und die Anhörung zu den Asylgründen am 5. November 2012 statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Militärausbildung mehr als sieben Jahre innerhalb der Armee - als Verwaltungsangestellter im (...) - weitergearbeitet. Mit seinem letzten Vorgesetzten (einem Oberst) habe er allerdings grosse Probleme gehabt. Dieser habe ihn in die Abwicklung krummer Geschäfte (Unterschlagung von Geld) einbeziehen wollen. Es sei zu einem Streit gekommen, bei welchem er von seinem Vorgesetzten unter anderem mit dem Tod bedroht worden sei. Nach diesem Vorfall habe er Urlaub bezogen und sich ein Visum für die Türkei organisiert. Er habe nach dem Urlaub noch einige Tage gearbeitet und sei dann ausgereist. Um überhaupt ausreisen zu können, habe er einige Dokumente fälschen müssen, welche bescheinigten, dass er seinen Dienst absolviert habe. Nach seiner Ausreise hätten ihn die Sicherheitsbehörden mehrmals zu Hause gesucht und ihn sogar telefonisch in der Türkei kontaktieren wollen. Er habe zudem erfahren, dass er in Algerien in Abwesenheit wegen Desertion und Urkundenfälschung verurteilt worden sei.
Bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel in Kopie ein, auf welche - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. November 2012 - eröffnet am 28. November 2012 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei in Abwesenheit wegen Desertion und Urkundenfälschung zu sehr hohen Freiheitsstrafen (15 Jahre beziehungsweise 10 bis 15 Jahre) verurteilt worden. Die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen seien indes grundsätzlich als gemeinstrafrechtliche Delikte zu taxieren. Eine strafrechtliche Ahndung solcher Delikte erweise sich als legitimes Recht eines Staates. Demzufolge würden seine Vorbringen der Asylrelevanz entbehren.
Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 (Datum Poststempel: 27. Dezember 2012) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 26. November 2012 sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Am 28. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass sich das Gericht vorbehalte, sein Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu beurteilen. Er gewährte dem Beschwerdeführer daher Gelegenheit, sich bis zum 23. Januar 2013 zu den (in derselben Verfügung) vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu äussern. Gleichzeitig hielt er fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Einreichung der Stellungnahme befunden sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde.
F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer um Erstreckung der angesetzten Frist bis zum 10. Februar 2013 ersuchen.
G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 gab der Instruktionsrichter dem Gesuch um Fristerstreckung vom 19. Januar 2013 statt und erstreckte die Frist zur Stellungnahme bis zum 11. Februar 2013.
H. Mit Eingaben vom 9. Februar 2013 und 11. Februar 2013 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Vorab ist festzuhalten, dass das BFM den Sachverhalt vorliegend - entgegen den Beschwerdevorbringen - vollständig, richtig und keineswegs willkürlich erstellt hat. Falls der Beschwerdeführer geltend macht, der Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass ihm in Algerien aufgrund seiner Probleme mit dem Vorgesetzten und seines Verhaltens als Soldat neben der Haftstrafe auch eine unmenschliche Behandlung drohe, so ist darauf hinzuweisen, dass das BFM eine solche im Rahmen seiner Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (zu Recht) verneint hat.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und verzichtete auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit derselben.
6.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz, sondern unter demjenigen der Glaubhaftigkeit.
7.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Es kann auf die Verfügung vom 9. Januar 2013 verwiesen werden, mit welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Motivsubstitution gewährt wurde. Demnach ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach dem Namen seines Vorgesetzten anlässlich der Anhörung zuerst überlegen musste (Akten BFM A 17 S. 6) und dessen vollen Namen auch nach erneuter Nachfrage nicht nennen konnte (A 17 S. 7), erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen, zumal er hauptsächlich wegen der Probleme mit diesem Vorgesetzten sein Heimatland verlassen haben will. In seinen Aussagen sind sodann diverse Widersprüche - die teilweise bereits vom BFM in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgezeigt wurden - zu finden. So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vor, man habe ihm in einem gewissen Moment die Kontrolle der Post weggenommen (Akten BFM A 5 S. 8). Bei der Anhörung erklärte er demgegenüber, er habe seinen Vorgesetzten nach einem Streit gebeten, ihn von der Postprüfung zu dispensieren (A 17 S. 3). Auch brachte er an der Anhörung zunächst vor, alle seine früheren Vorgesetzten hätten gestohlen (A 17 S. 4), später erklärte er hingegen auf die Frage, weshalb er die krummen Geschäfte erst im Jahr 2010 entdeckt habe, frühere Vorgesetzte hätten nicht gestohlen, nur die beiden letzten seien Diebe gewesen (A 17 S. 6). Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer sodann, mit seinem Vorgesetzten Probleme gehabt zu haben, welche sich irgendwann zu einem Streit entwickelt hätten und der Vorgesetzte ihm dabei mit dem Tod und Gefängnis gedroht habe (A 5 S. 7). An der Anhörung antwortete er jedoch auf die Frage, wie oft sein Vorgesetzter mit dem Tod oder Gefängnis gedroht habe, er habe diese Probleme täglich gehabt (A 17 S. 8). Ferner erklärte der Beschwerdeführer an der BzP, nach der Rückkehr aus den Ferien habe er noch einige Tage gearbeitet und sei dann weggefahren (A 5 S. 7). Bei der Anhörung machte er hingegen geltend, er sei zirka Mitte September 2011 an den Arbeitsplatz zurückgekehrt und habe noch bis zum 18. Oktober 2011 gearbeitet (A 17 S. 6). Auch gab er an der BzP an, Algerien am 20. Oktober 2011 von seinem Arbeitsort C._______ aus verlassen zu haben und am gleichen Tag in Tunis angekommen zu sein (A 5 S. 6). Demgegenüber brachte er anlässlich der Anhörung vor, bis am 18. Oktober 2011 gearbeitet zu haben und am 19. Oktober 2011 in Tunis angekommen zu sein (A 17 S. 3 und 6). Des Weiteren erscheint unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer seiner Familie nichts von seinen angeblichen Problemen und seiner beabsichtigten Flucht erzählt haben soll (A 17 S. 4). Weiter behauptete er, in seinem Heimatstaat in Abwesenheit wegen Desertion und Urkundenfälschung zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein, konnte aber die genaue Dauer der angeblichen Haftstrafe nicht angeben (A 17 S. 8). Ferner erscheint angesichts der Bedeutung der Sache realitätsfremd, dass seine Familie beziehungsweise sein Bruder bezüglich seiner Verurteilung lediglich über den militärischen Freund informiert worden sei (A 17 S. 8). Sein Vorbringen bezüglich bereits erfolgter Verurteilung steht zudem in Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, wonach er in seinem Heimatstaat angeklagt worden sei und eine Verurteilung riskiere. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu seiner Verurteilung keine Belege eingereicht hat, obwohl deren Beschaffung möglich und zumutbar erscheint. Im Übrigen hat er auch kein beweistaugliches beziehungsweise rechtsgenügliches Identitätsdokument eingereicht, weshalb die in Kopie eingereichten Dokumente auch nicht mit Bestimmtheit dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Abgesehen davon ist der Beweiswert von Kopien generell vermindert, weil inhaltsverändernde Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wo sich seine Identitätskarte befinde, da er vor der Ausreise nur wenig Zeit gehabt habe und gewisse Dokumente verbrannt habe (A 5 S. 5), unplausibel ist, zumal er sich in seinem Urlaub (einundzwanzig Tage) für die Ausreise entschieden haben will (A 17 S. 2 und 6) und kein Ereignis vorbrachte, welches unmittelbar zur Ausreise führte beziehungsweise eine überstürzte Ausreise nötig gemacht hätte. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist zu schliessen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen um ein Sachverhaltskonstrukt handelt.
7.2 Der Beschwerdeführer nahm im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den soeben aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen in seinen Aussagen nicht konkret Stellung. Er brachte lediglich vor, dass Widersprüche bei Aussagen von traumatisierten Personen möglich und auch seine detaillierten Ausführungen zu wichtigen Punkten seiner Asylbegründung zu berücksichtigen seien. Diese unsubstanziierten Vorbringen vermögen an der Unglaubhaftigkeit seiner Asylbegründung jedoch nichts zu ändern.
7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die Beschwerdevorbringen und die weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 11. Februar 2013 weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Algerien nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt (vgl. Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-139/2013 vom 20. Februar 2013). Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass er mit seinen Eltern und Brüdern, welche sich nach wie vor in Algerien aufhalten, über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtlos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: