Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2023 /.
Entscheiddatum: 01.02.2024Publikationsdatum: 13.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6730/2023 law/fes
Urteil vom 1. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Brasilien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2023 /.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit am Tag darauf eröffneter Verfügung vom 16. November 2023 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 2. Oktober 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und feststellte, sie sei verpflichtet das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum 11. Januar 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, andernfalls könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, sie aufforderte, eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache des Bundes verfasste Beschwerde einzureichen, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde ansonsten nicht eingetreten,
dass er die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, dies mit dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2023 eine Beschwerdeverbesserung einreichte, in der sie beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und als solche vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid zu kassieren und zur erneuten Klärung des Sachverhalts sowie Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, eine amtliche Rechtsvertretung zu benennen, es sei ihr die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen und das Verfahren sei mit dem Asylverfahren ihrer Tochter (N [...]) zu koordinieren,
dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 verlangte Kostenvorschuss am 28. Dezember 2023 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin den erhobenen Kostenvorschuss am 28. Dezember 2023 innert angesetzter Frist leistete,
dass somit auf die frist- und nach Einreichung der Beschwerdeverbesserung formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihrer Tochter (Beschwerdeverfahren D-6733/2023) koordiniert zu behandeln ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Eventualbegehren, die Sache sei zur Klärung des Sachverhalts und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, in der Beschwerdeverbesserung nicht begründet wird, und die Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den Sachverhalt hinreichend erstellt hat, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihre Tochter habe gegen ihren Halbbruder einen Zivilprozess angestossen, um ihr rechtmässiges Erbe zu erhalten,
dass vermutlich in diesem Zusammenhang verschiedene merkwürdige Sachen passiert seien,
dass ihre Tochter über die sozialen Medien bedroht und von einem Auto verfolgt worden sei,
dass ferner ein befreundeter Nachbar auf dem Motorrad angefahren und verletzt worden sei,
dass eines Tages Personen auf einen Elektrizitätsmast geklettert seien und geschaut hätten, ob sie in ihrem Haus Telefone hätten,
dass plötzlich viele Autobewegungen vor ihrem Haus stattgefunden hätten,
dass einmal Personen bei ihnen zuhause vorbeigekommen seien, um eine Volkszählung durchzuführen, diese sich jedoch nicht hätten ausweisen können,
dass sie und ihre Tochter im Jahr 2021 bei der Polizei von B._______ eine Anzeige erstattet hätten, sie jedoch bis heute noch keine definitive Antwort darauf erhalten hätten, und man sie lediglich informiert habe, dass man eine Überwachung der sozialen Medien vornehme,
dass sie selber in Brasilien politisch nie aktiv gewesen sei und nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe, sie jedoch mit ihrer Tochter am 26. September 2022 Brasilien legal auf dem Luftweg verlassen habe, um diese zu schützen,
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung und zutreffend feststellt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Tochter sei aufgrund eines von ihr angestossenen erbrechtlichen Verfahrens gegen deren Halbbruder von den Behörden und Drittpersonen unter Druck gesetzt worden und auch sie (die Beschwerdeführerin) sei deswegen in Gefahr, sei als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen, da der erbrechtliche Konflikt zwischen ihrer Tochter und deren Halbbruder in erster Linie monetärer Natur sei und nicht an Eigenschaften wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung anknüpfe,
dass die geltend gemachten Probleme somit als nicht asylrelevant einzustufen seien und jegliche Nachteile, die ihr selbst aus diesem Konflikt erwachsen seien, nicht geeignet seien, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass das SEM ebenfalls zutreffend festhält, die in Bezug auf ihre Person geltend gemachten Ereignisse würden den Anforderungen an die Gezieltheit und die Intensität einer Verfolgung nicht standhalten,
dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich merkwürdige Vorkommnisse um ihr Haus erwähne, die zwar unangenehm gewesen seien, aber nicht zu einer Gefährdung von Leib und Leben geführt hätten,
dass ihre übrigen Ausführungen zudem ausschliesslich Ereignisse in Bezug auf ihre Tochter beträfen, so beispielweise die Sabotage von deren beruflichen Arbeiten und Drohungen via Telefon und die sozialen Medien,
dass ihren Schilderungen auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die auf eine tatsächliche Verfolgung in absehbarer Zukunft schliessen liessen, solche objektiven Indizien zur Begründung einer asylrelevanten Furcht jedoch zwingend erforderlich seien, da es nicht genüge, diese lediglich mit persönlichen Vermutungen und dem eigenen subjektiven Empfinden zu substantiieren,
dass ihre Furcht, bei einer Rückkehr von der brasilianischen Bundespolizei festgenommen zu werden, weil sie anlässlich der Anhörung beim SEM von den Vorfällen erzählt habe, unbegründet sei, weil die Schweizer Behörden verpflichtet seien, ihre Angaben vertraulich zu behandeln, und explizit nicht an ihre heimatlichen Behörden weiterleiten würden,
dass in der Beschwerdeverbesserung ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe im selben Haushalt mit ihrer Tochter gelebt, weshalb auch sie im Visier der Verfolger ihrer Tochter stehe,
dass der Halbbruder ihrer Tochter aufgrund ihrer Nähe zu ihrer Tochter nicht davor zurückschrecken werde, auch sie zum Schweigen zu bringen,
dass aufgrund der Korruption in Brasilien innoffizielle Verfolgungshandlungen von Amtsträgerinnen und Amtsträgern an der Tagesordnung seien, weswegen die Beweisbeschaffung schwierig sei und sie keinen Schutz seitens der brasilianischen Behörden erwarten könne,
dass ihr bei einer Rückkehr nach Brasilien Reflexverfolgungshandlungen gleicher Intensität wie ihrer Tochter drohen würden,
dass diese mutmassenden Ausführungen schon deshalb nicht überzeugen, weil sie nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung in Einklang stehen, wo sie zu Protokoll gab, sie habe bis zu ihrer Ausreise weder Probleme mit den brasilianischen Behörden, noch Amtsträgern oder mit dem Halbbruder ihrer Tochter oder anderen Dritten gehabt, und sie mit ihrer Tochter ausgereist sei, um diese zu beschützen, aber eigentlich überhaupt keine Lust auf dieser Reise gehabt habe (vgl. SEM-Akte [...]-16/14 F39, F42 ff., F85),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin mit Urteil D-6733/2023 vom heutigen Datum abgewiesen und dabei unter anderem festgehalten hat, der Tochter sei es nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass vor diesem Hintergrund eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin auszuschliessen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III),
dass diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeverbesserung nichts vorgebracht wird, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs.1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich das Gesuch in der Beschwerdeverbesserung, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandlos erweist, nachdem die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 erhobenen Kostenvorschuss am 28. Dezember 2023 leistete,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Begehren in der Beschwerdeverbesserung - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 28. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
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