Entscheiddatum: 29.01.2013Publikationsdatum: 06.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6731/2012
Urteil vom 29. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...),Sri Lanka,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N_______.
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Sri Lanka am 15. Mai 2009 mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen von Colombo und gelangten über die Vereinigten Arabischen Emirate und Italien am 25. Mai 2009 illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag ihre Asylgesuche stellten.
B. Am 2. Juni 2009 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragungen zur Person (Kurzbefragungen) statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien tamilischer Ethnie, hätten zuletzt in Colombo gewohnt und würden aus D._______ (E._______/F._______ bei Jaffna, ausserhalb des Vanni-Gebietes) stammen. Am 8. Juni 2009 fanden die direkte Anhörungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen (Anhörungen) statt.
C. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer, sei im Jahr 2007 zusammen mit seiner Ehefrau mit einem Visum für drei Monate auf Familienbesuch in der Schweiz gewesen. Vorher habe er einem Freund, der Angehöriger der sri-lankischen Armee gewesen sei, seinen Van ausgeliehen. Dieser habe den Van später an andere Personen vermietet. Etwa im März 2007 habe die Armee den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht und ihn gefragt, an wen er seinen Van vermietet habe. Die Beschwerdeführenden hätten sich dann nach Colombo begeben, um ihre Visa-Angelegenheiten für die Reise in die Schweiz zu regeln. Am 7. Mai 2007 sei sein Freund von der sri-lankischen Armee umgebracht worden. In der Folge hätten sich Angehörige der sri-lankischen Armee wiederholt zu den Beschwerdeführenden begeben und den Beschwerdeführer gesucht. Im Oktober 2007 seien sie aus der Schweiz wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seine Familie habe ihn vor seiner Rückkehr aus der Schweiz gewarnt und ihm gesagt, er solle besser nicht nach Jaffna zurückkommen. Aus diesem Grund seien er und seine Ehefrau zunächst in Colombo geblieben, dann seien sie in ein Haus in G._______ gezogen und hätten einen Schlepper beauftragt, ihre Reise in die Schweiz vorzubereiten.
D.
D.a Mit Verfügung vom 27. November 2012 - eröffnet am 6. Dezember 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
D.b Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchlich ausgesagt. So habe er einmal behauptet, seinen Van im Januar 2007 an seinen Freund ausgeliehen zu haben, während er an anderer Stelle erklärt habe, er habe ihm erst im April 2007 seinen Van geliehen. Zur ersten Variante würde dann wiederum seine weitere Aussage nicht passen, wonach die Sicherheitskräfte im dritten Monat, also im März 2007, zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn gefragt hätten, wem er den Van vermietet habe. Die Beschwerdeführenden hätten sich auch bezüglich ihres Aufenthaltsortes in Colombo nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz widersprochen. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie hätten in der H._______ Lodge Unterschlupf gefunden (vgl. Akten des BFM A2/12 S. 5). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer erklärt, er und seine Ehefrau hätten vor ihrer Abreise in die Schweiz in der H._______ Lodge gewohnt. Nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz hätten sie in einer anderen Lodge [...] Quartier bezogen (vgl. A12/15 S. 7 F. 60). Die Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch aufzulösen, indem der Beschwerdeführer behauptet habe, seine Ehefrau kenne halt Colombo nicht so gut und habe das verwechselt (vgl. A12/15 S. 9 F. 75). Diese Widersprüche und Ungereimtheiten zu einem zentralen Element der angeblichen Verfolgungslage würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen aufkommen lassen. Zudem seien Vorbringen immer dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass die Gesuchsteller das Geschilderte nicht selbst erlebt hätten. Auch seien Vorbringen nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Lebenserfahrung oder Logik des Handelns widersprechen würden. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, sie seien in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 mit einem Visum für drei Monate auf Familienbesuch in die Schweiz gereist. Nach drei Monaten seien sie wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dort hätten sie in Colombo erfahren, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort im Norden Sri Lankas von den Sicherheitskräften gesucht worden sei. Diesbezüglich sei auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Beweise für ihre tatsächliche Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka vorlegen könnten, sie unsubstantiierte Angaben gemacht und unter anderem behauptet hätten, sie wüssten nicht, mit welcher Fluggesellschaft sie nach Sri Lanka zurückgekehrt seien. Zudem wollten sie sich während ihres Aufenthaltes in der Schweiz bei ihren Verwandten in Sri Lanka, welche zwischenzeitlich ihr Haus dort bewohnt hätten, nie nach dem Stand der Dinge erkundigt haben. Dies erscheine realitätsfremd, falls sich die Sicherheitskräfte doch schon vor ihrer Abreise zum ersten Mal bei ihnen nach dem Van erkundigt hätten. Lebensfremd wirke auch, dass die Verwandten, welche mehrmals von den Militärs nach den Beschwerdeführenden befragt worden seien, sie in der Schweiz nicht angerufen oder gewarnt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten schliesslich vorgebracht, nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz hätten sie über ein Jahr bei ihrem Schlepper gewohnt, der ihre erneute Ausreise in die Schweiz vorbereitet habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen anzugeben, in welchem Ort sich das Haus des Schleppers befinde, in welchem sie über ein Jahr gewohnt haben wollten. Insgesamt würden die widersprüchlichen, unsubstantiierten und realitätsfremden Angaben zum Schluss führen, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen würden. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass sie nach ihrer Reise in die Schweiz im Jahr 2007 überhaupt wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt seien.
E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Vorab wurde in der Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführenden an den Heimatstaat bis zum Entscheid über diese Beschwerde zu sistieren. Vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an ihren Heimatstaat offenzulegen und ihr dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren.
4.2 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an denselben sei bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden. Im Übrigen werden Personendaten von Asylsuchenden, anerkannte Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Zudem dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 AsylG). Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass diese mit Unglaubhaftigkeitselementen behaftet sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Im Weiteren ist dabei auf die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verlust der Identitätskarte des Beschwerdeführers hinzuweisen. Seinen Angaben bei der Kurzbefragung zufolge, will der Beschwerdeführer seine Identitätskarte in Colombo verloren haben (vgl. A1/12 S. 6). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, er habe seine Identitätskarte und seinen Führerschein in seinem Van verloren (vgl. A12/15 S. 4 F. 19); seinen Führerschein habe er erneut beantragt und auch erhalten, nicht aber seine Identitätskarte (vgl.a.a.O.). Den Verlust habe er erst zu Hause bemerkt, als er sein Hemd im Wohnzimmer aufgehängt und er seinen Führerschein in der Hemdentasche nicht gefunden habe. Auf den entsprechenden Vorhalt hin erklärte er, er habe seine Identitätskarte verloren, bevor er sich nach Colombo begeben habe, er habe das verwechselt (vgl. A12/15 S. 4 F. 26) und bekräftige im weiteren Verlauf der Anhörung, er habe seine Identitätskarte in Jaffna verloren und sei ohne sie nach Colombo gegangen, er glaube, er habe das bei der Kurzbefragung falsch gesagt (vgl. A12/15 S. 4 F. 28). Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen anlässlich der Befragungen gut verstanden haben wollen (A 1/12 S. 10; A 2/12 S. 10; A12/15 S. 14; A13/9 S. 8). Im Weiteren sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin von eklatantem Nichtwissen gekennzeichnet. So konnte sie weder angeben, wann und wie oft das Militär sie und ihren Ehemann nach der Ermordung des Kollegen ihres Mannes gesucht haben soll (vgl. A13/9 S. 5 F. 33 f.), noch konnte sie irgendwelche Angaben darüber machen, wie der Beschwerdeführer den Kontakt mit dem Schlepper geknüpft habe (vgl. A13/9 S. 5 F. 36), und tippte auf eine zufällige Begegnung. Darüber hinaus konnte sie, obwohl sie über ein Jahr im Haus des Schleppers gewohnt und dieses nie verlassen haben will (vgl. A13/9 S. 6 F. 44), weder dessen ungefähre Lage noch die nähere Umgebung beschreiben. Sie war auch nicht annähernd in der Lage, die Innenräume des Hauses zu beschreiben (vgl. A13/9 S. 6 F. 48 ff.). Nach einem so langen Aufenthalt in geschlossenen Räumen wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, spontan und aus freien Stücken die Innenausstattung des Hauses, die Raumaufteilung und ähnliches detailliert zu beschreiben. Auch müssten ihre Schilderungen Besonderheiten des Hauses enthalten (wie beispielsweise die dort vorherrschenden Gerüche, knarrenden Türen, klemmende Schubladen, Lärm von der Strasse oder schattenspendende Bäume, Aussehen der Mitbewohner oder allenfalls deren Eigenheiten), die nur einem Bewohner beziehungsweise Besucher des Hauses bekannt sind. Zudem war auch der Beschwerdeführer nicht in der Lage, detaillierten Angaben über die Immobilie und deren Bewohner zu machen. Er konnte weder die Frage, wie viele und welche Personen dort gelebt haben (vgl. A12/15 S. 9 F. 81 - 87) beantworten, noch wusste er, in welchem Verhältnis die dort lebenden Personen zu dem Schlepper gestanden haben. Den Schlepper will er über einen Bekannten kennengelernt haben (vgl. A12/15 S. 9 F. 76); die erste Begegnung soll ausserhalb der Lodge stattgefunden haben (vgl. a.a.O F. 78 f.). Auf den Vorhalt des Befragers, wonach die Beschwerdeführerin von einer zufälligen Begegnung in der Lodge gesprochen habe, reagierte er eher ungehalten und meinte seine Ehefrau habe keine Ahnung davon, wie er diesen Schlepper kennengelernt habe (vgl. a.a.O F. 80), was das Gericht nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist.
5.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hattenn oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Sie erfüllen somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz ihre Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-Lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).
7.5.3 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510).
7.6 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. Gemäss den Akten wohnte die Beschwerdeführerin mit einem Unterbruch (von 1995/1996 bis 1998 lebte sie in Kilinochchi) seit ihrer Geburt bis im Jahr 2007 in E._______ (in der Nähe von Jaffna, ausserhalb des Vanni-Gebietes), danach liess sie sich in Colombo nieder (vgl. A2/12 S. 2). Der Beschwerdeführer hielt sich mit Unterbrüchen (er arbeitete von 1984 bis 1987 im Irak und danach mehrere Jahre in Saudi-Arabien) von 1970 bis 2007 auch in E._______ auf. Zuvor lebte er in D._______ (ausserhalb des Vanni-Gebietes) (vgl. A1/12 S. 2 f.). Anlässlich der Kurzbefragungen gaben die Beschwerdeführenden übereinstimmend zu Protokoll, dass drei ihrer Kinder nach wie vor in E._______ wohnen (A 1/12 S. 4 f.; A2/12 S. 4), sowie zwei verheiratete Schwestern der Beschwerdeführerin (vgl. A2/12 S. 4). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen könnten, dass sie sich heute nicht mehr dort aufhalten würden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in E._______ über ein tragfähiges soziales Netz verfügen. Darüber hinaus wollen sich die Beschwerdeführenden von April 2007 bis zu ihrer Ausreise mit einem Unterbruch (Besuch ihrer in der Schweiz lebenden Tochter von Juli bis Oktober) in Colombo aufgehalten haben (vgl. A1/12 S. 2; A2/12 S. 2). Der Beschwerdeführer gab ferner an, er habe während seiner Tätigkeit als Chauffeur bei einem öffentlichen Transportunternehmen [...] an verschiedenen Orten in Sri Lanka gearbeitet (vgl. A1/12 S. 2 f.).Die Flexibilität des Beschwerdeführers, an verschiedenen Orten in Sri Lanka, aber auch im Ausland arbeiten zu können, die Ortswechsel der Beschwerdeführenden innerhalb Sri Lankas sowie ihre Bereitschaft in die Schweiz zu reisen, um ihre dort lebende Tochter zu besuchen beziehungsweise, um Asylgesuche zu stellen, lassen auf deren Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Der Beschwerdeführer fand für sich und seine Familie als Chauffeur im In- und Ausland ein Auskommen (vgl. A1/12 S. 2 f.). Folglich wird er in der Lage sein, sich in der Heimat wirtschaftlich wieder zu integrieren. Bei der Reintegration werden die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer nahen Verwandten zählen können, die in Sri Lanka, in der Schweiz, in Deutschland und in Kanada leben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die finanzielle Unterstützung ihrer Kinder hinzuweisen, welche ihnen auch Geld gegeben haben, um den Schlepper bezahlen zu können (vgl. A13/9 S. 7 F. 60). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Somit ist nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: