Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2023.
Entscheiddatum: 01.02.2024Publikationsdatum: 13.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6733/2023 law/fes
Urteil vom 1. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Brasilien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 16. November 2023 (Versand bereits am 15. November 2023) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 2. Oktober 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und feststellte, sie sei verpflichtet das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum 11. Januar 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, andernfalls könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2023 ein Bestätigungsschreiben der Polizei vom 7. Dezember 2023 einreichte, aus dem hervorgeht, dass sich diese am 24. August 2022 auf dem (...) in B._______ Anzeige erstatte, weil sie von einem Fahrzeug verfolgt worden sei,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, sie aufforderte, eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache des Bundes verfasste Beschwerde einzureichen, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde ansonsten nicht eingetreten,
dass er die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, dies mit dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2023 eine Beschwerdeverbesserung einreichte, in der sie beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und als solche vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid zu kassieren und zur erneuten Klärung des Sachverhalts sowie Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, eine amtliche Rechtsvertretung zu benennen, es sei ihr die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen und das Verfahren sei mit dem Asylverfahren ihrer Mutter (N [...]) zu koordinieren,
dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 verlangte Kostenvorschuss am 28. Dezember 2023 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin den erhobenen Kostenvorschuss am 28. Dezember 2023 innert angesetzter Frist leistete,
dass somit auf die frist- und nach Einreichung der Beschwerdeverbesserung formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihrer Mutter (Beschwerdeverfahren D-6730/2023) koordiniert zu behandeln ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Eventualbegehren, die Sache sei zur Klärung des Sachverhalts und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, in der Beschwerdeverbesserung nicht begründet wird, und die Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den Sachverhalt hinreichend erstellt hat, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihr Halbbruder habe mehrere von ihrem gemeinsamen Vater hinterlassene Immobilien illegal veräussert und ihr somit ihr Erbe vorenthalten und die brasilianische Justiz habe ihr in dieser Angelegenheit nicht zu ihrem Recht verholfen, weil ihr Halbbruder aufgrund seines politischen Amtes Einfluss auf die betreffenden Gerichte habe,
dass sie aufgrund der Verzögerung des erbrechtlichen Verfahrens ihrem Halbbruder mittels weiterer Anzeigen bei diversen Behörden und einem auf Instagram veröffentlichten Video vorgeworfen habe, unrechtmässig zu seinem Amt als (...) gelangt zu sein, und sie deshalb von ihrem Halbbruder und den beiden Senatoren, die dessen Nominierung zugestimmt hätten, verfolgt und unter Druck gesetzt worden sei,
dass sie in ihrer Nachbarschaft von einem Auto verfolgt worden sei, worauf sie Anzeige bei der Polizei erstattet habe, die ihr mitgeteilt habe, dass die Immatrikulation des Autos gefälscht sei,
dass ferner ein befreundeter Nachbar und dessen Freundin, die ihr sehr ähnlichsehe, auf dem Motorrad angefahren und verletzt worden seien und kurz danach sie selbst erneut von einem Auto verfolgt worden sei,
dass überdies drei Personen in ihr Haus eingedrungen seien, die vorgegeben hätten, Meinungsumfragen für die Regierung durchzuführen, und ihre Tante zu ihrem Tagesablauf (dem der Beschwerdeführerin; Anmerkung des Gerichts) befragt hätten, es sich bei den Personen aber nicht um Regierungsbeamte gehandelt habe, wie sie später herausgefunden habe,
dass ihre Mutter zudem beobachtet habe, wie Personen auf einen Strommast geklettert seien, um von oben in das gemeinsam bewohnte Haus zu schauen,
dass sie ferner unzählige Nachrichten von unbekannten Nummern erhalten und insgesamt aufgrund der Bedrohungen und Belästigungen acht Anzeigen bei der Polizei eingereicht habe, die jedoch ohne Wirkung geblieben seien, weshalb sie sich schliesslich hauptsächlich zuhause aufgehalten und sich nur in Begleitung aus dem Haus begeben habe,
dass sie am 27. September 2022 zusammen mit ihrer Mutter Brasilien legal auf dem Luftweg verlassen habe,
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung und zutreffend feststellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten,
dass für die diesbezüglichen Einzelheiten vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, in denen das SEM ausführlich und zutreffend darlegt, weshalb der geltend gemacht erbrechtlichen Konflikt der Beschwerdeführerin mit ihrem Halbbruder und jegliche Nachteile, die ihr aus diesem Konflikt erwachsen sind beziehungsweise sein sollen, nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannte Eigenschaften wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung beruhen würden,
dass es ebenso einlässlich und zu Recht ausführte, weshalb die von ihr geltend gemachten Nachteile, die sie angeblich aufgrund der von ihr gegen ihren Halbbruder eingereichten Anzeige, weil dieser nach ihrer Ansicht unrechtmässig zu seinem Amt als (...) gelangt sein soll, flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung seien, weil auch diesen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege,
dass in der Beschwerdeverbesserung nicht dargelegt wird, inwiefern diese Einschätzung des SEM nicht zutreffend sein soll,
dass in Einklang mit dem SEM und unter Hinweis auf seine einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Anzeige respektive der Anschuldigungen gegen ihren Halbbruder durch diesen beziehungsweise zwei Senatoren persönlich verfolgt worden, zumal sie keine konkrete Verfolgungshandlungen durch ihren Halbbruder oder andere Amtsträger gegen ihre Person glaubhaft dazulegen vermochte,
dass sie im Übrigen legal und problemlos aus Brasilien ausreisen konnte, was darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin auch sonst keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt war,
dass in der Beschwerdeverbesserung geltend gemacht wird, die Verfolger der Beschwerdeführerin würden grossen politischen Einfluss geniessen, weshalb diese auch institutionelle verschleierte Verfolgungshandlungen gegen sie indizieren und die Tätigkeit der brasilianischen Polizei unterbinden würden, weshalb sie keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne und ihr die Polizei bis anhin auch nicht geholfen habe,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben jedoch mehrere Anzeigen und Rekurse bei den Behörden eingereicht hat und in Brasilien anwaltlich vertreten ist, und allein der Umstand, dass diese nicht den von ihr erhofften Erfolg gezeitigt beziehungsweise Ausgang genommen haben, nicht darauf schliessen lässt, die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden beziehungsweise die brasilianische Justiz sei ihr gegenüber nicht schutzfähig respektive schutzwillig,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend festzuhalten ist, dass es keinem Staat gelingt, kriminelle Vergehen lückenlos aufzuklären beziehungsweise jegliches kriminelle Verhalten prophylaktisch zu unterbinden,
dass die Beschwerdeführerin sodann nach der Veröffentlichung des Videos auf Instagram am 29. September 2021, welches diese Verfolgungshandlungen durch unbekannte Dritte ausgelöst haben soll, noch ein Jahr in Brasilien verweilte, bevor sie ausgereist ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung hatte,
dass sie denn auch die von ihr genannten Vorkommnisse, die sie als Verfolgungshandlungen durch unbekannte Dritte bezeichnet, in keinen direkten Zusammenhang mit ihrer Person respektive ihrem Vorgehen gegen ihren Halbbruder zu bringen vermochte, und sie selbst erklärte, es handle sich bloss um eine Vermutung ihrerseits, dass Freunde oder Bekannte wegen ihr zu Schaden gekommen sein könnten (vgl. SEM-Akte [...]-34/17 F71 f.),
dass das SEM sodann zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführerin sei es unbenommen, ihre Sicherheit durch eine geeignete Wohnsitznahme in einer anderen Region Brasiliens zu gewährleisten,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich zu Protokoll gab, sie sei nach Europa gereist, «um ein bisschen auszuspannen» (vgl. SEM-Akte [...]-21/16 F46 f.), was nicht darauf schliessen lässt, sie habe Brasilien deshalb verlassen, weil sie im Ausland Schutz vor Verfolgung benötigt,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III),
dass diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeverbesserung nichts vorgebracht wird, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs.1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich das Gesuch in der Beschwerdeverbesserung, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandlos erweist, nachdem die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 erhobenen Kostenvorschuss am 28. Dezember 2023 leistete,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Begehren in der Beschwerdeverbesserung - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 28. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
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