Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5479/2023 vom 31. Oktober 2023.
Entscheiddatum: 08.01.2024Publikationsdatum: 22.01.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6746/2023
Urteil vom 8. Januar 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5479/2023 vom 31. Oktober 2023.
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 12. Juni 2023 erstmals in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 11. September 2023 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-gericht mit Urteil D-5479/2023 vom 31. Oktober 2023 ab.
B. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 reichte der Gesuchsteller durch die rubrizierte Rechtsvertretung ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, das Urteil E-5465/2023 (recte: D-5479/2023) vom 31. Oktober 2023 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er (sinngemäss) um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
Der Eingabe beigelegt waren Ausdrucke zweier türkischer Dokumente inklusive Übersetzung (erstellt am 10. November 2023 respektive 5. Dezember 2023) sowie ein undatiertes, digital signiertes Schreiben eines türkischen Anwalts (in Kopie, inklusive Übersetzung).
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 wies der Instruktions-richter die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
C.b Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss am 28. Dezember 2023 innert Frist.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt und Form Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-5479/2023 vom 31. Oktober 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog).
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn die Gesuchstellenden dessen Bestehen behaupten und hinreichend begründen.
2.4 Der Gesuchsteller ruft in seinem Revisionsgesuch vom 5. Dezember 2023 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt vor, er habe nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens Kenntnis von einem gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahren in der Türkei erlangt. Demnach habe er nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren. Zudem habe sein türkischer Anwalt nachträglich Auszüge aus UYAP beschaffen können, aus welchen die Einleitung des vorgenannten Verfahrens, welche am 22. September 2023 in UYAP registriert worden sei, sowie der Abschluss des Verfahrens infolge Unzuständigkeit hervorgehe. Um die Beschaffung dieser Beweismittel habe er sich bereits im ordentlichen Verfahren erfolglos bemüht.
Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet.
2.5 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung des Entscheids vorzutragen (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
Das Revisionsbegehren vom 5. Dezember 2023 wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-5479/2023 vom 31. Oktober 2023 eingereicht; somit ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch insoweit einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden demnach nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f. [zu Art. 66 Abs. 3 VwVG]).
Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist denn nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven namentlich nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG).
3.2 Nach Auffassung des Gerichts hätte der Gesuchsteller die behauptungsgemäss neuen Beweismittel - unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) - bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt dem Bundesverwaltungsgericht bereits früher, mithin noch vor Ergehen des vorliegend revisionsweise angefochtenen Urteils zur Kenntnis bringen können (vgl. Art. 125 BGG). Den mit dem Revisionsgesuch zu den Akten gereichten Auszügen aus dem elektronischen Justizinformations-system UYAP ist zu entnehmen, dass die Registrierung des behaupteten Verfahrens gegen den Gesuchsteller im UYAP-System am 22. September 2023 und somit mehr als einen Monat vor dem Urteil D-5479/2023 vom 31. Oktober 2023 erfolgte. Der Gesuchsteller legt im Revisionsgesuch jedoch nicht konkret dar, weshalb er die entsprechenden Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte beschaffen können. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch beschränkt sich darauf, dass sein Anwalt nicht in der Lage gewesen sei «nach Istanbul zu fahren und Vollmacht vorlegen» ([sic!]; vgl. Revisionsgesuch S. 2). Das undatierte Schreiben, welches behauptungsweise von seinem türkischen Anwalt stammt, vermag daran nichts zu ändern, zumal dieses lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist.
Nichtsdestotrotz kann vorliegend die Frage einer allfällig verspäteten Einreichung der Beweismittel im Ergebnis offengelassen werden, da sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass die in Frage stehenden Dokumente ohnehin revisionsrechtlich unerheblich sind.
4.1 Bei den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten handelt es sich (behauptungsweise) um Auszüge aus dem UYAP-System, welchen lediglich zu entnehmen ist, dass «Die Akten der Person namens A._______» am 22. September 2023 durch die Generalstaatsanwaltschaft B._______ im System registriert und infolge «Unzuständigkeit» am 1. Dezember 2023 wieder «geschlossen» wurden (vgl. Gesuchsbeilage 2 und 3). Aus diesen Dokumenten ergibt sich somit keine wesentlich veränderte Sachlage hinsichtlich der Verfolgungssituation des Gesuchstellers. In dem im Revisionsgesuch behaupteten Verfahrensstadium der Ermittlungsphase stand im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils D-5479/2023 weder fest, ob ein förmliches Strafverfahren gegen den Gesuchsteller eröffnet würde, das zu einer Anklage und in der Folge einer strafrechtlichen Verurteilung führen könnte, noch was dessen Inhalt (insbesondere Anklagepunkte und gefordertes Strafmass) wäre. Demnach vermag der Gesuchsteller mit diesen Beweismitteln nicht aufzuzeigen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Heimat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Darüber hinaus liegen die vorgenannten Beweismittel lediglich in Kopie vor, womit offensichtlich keine Fälschungssicherheit gegeben ist und ihnen kaum Beweiswert zukommt.
4.2 Dem Gesuchsteller gelingt es nach dem Gesagten nicht, die revisionsrechtliche Erheblichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel darzutun.
Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5479/2023 vom 31. Oktober 2023 ist somit abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Versand: