Entscheiddatum: 15.01.2013Publikationsdatum: 25.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6750/2012
Urteil vom 15. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Ungarn, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(fünftes Asylgesuch);Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2012 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein ungarischer Staatsangehöriger - am7. Juli 2010 ein erstes und am 15. Juni 2011 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass diese Asylgesuche abgeschrieben wurden, nachdem der Beschwerdeführer sie zurückgezogen hatte,
dass er am 31. August 2011 ein drittes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM auf dieses dritte Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6874/2011 vom 10. Januar 2012 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2012 ein viertes Asylgesuch einreichte, welches er zurückzog,
dass er am 10. Oktober 2012 erneut um Asyl nachsuchte,
dass am 23. Oktober 2012 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 5. November 2012 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz im August 2012 verlassen, weil er es im kantonalen Aufenthaltszentrum nicht mehr ausgehalten habe,
dass er nach seiner Rückkehr nach Ungarn bei verschiedenen ungarischen Behörden Eingaben gemacht habe, weil er mit bestimmten Rechtsvorschriften nicht einverstanden sei,
dass er in Ungarn nur eine Mahlzeit pro Tag erhalten habe, wodurch man zu kriminellen Handlungen gezwungen werde,
dass er mit seinen Eingaben habe erreichen wollen, dass jeder, der da-rauf angewiesen sei, drei Mahlzeiten am Tag erhalte,
dass es sich bei den vorliegend geltend gemachten Vorbringen um die Fortsetzung seines vierten Asylgesuchs handle,
dass er am 9. Oktober 2012 von Ungarn herkommend in die Schweiz eingereist sei, nachdem er kein Geld mehr gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer dem BFM zur Untermauerung seiner Asylgründe verschiedene Dokumente einreichte,
dass er ausserdem einen Reisepass und eine Identitätskarte zu den Akten gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das fünfte Asylgesuch vom 10. Oktober 2012 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung insbesondere anführte, das am 31. August 2011 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 27. Dezember 2011 (recte: 10. Januar 2012) rechtskräftig abgeschlossen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des ersten (recte: dritten) Asylgesuchs gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet worden seien,
dass er im aktuellen Verfahren keine neuen Ausreisegründe oder Wegweisungshindernisse geltend mache, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2012 (recte: 2011) verwiesen werden könne,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrete,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2013 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber dem Glaubhaftmachen reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist,
dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er habe im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch Rechtsvorschriften erwähnt und bitte darum, diese mit dem internationalen Recht zu vergleichen,
dass diese benachteiligenden Vorschriften in Ungarn um jeden Preis aufgehoben werden müssten,
dass die in der Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2011 vorgenommene Qualifizierung, wonach Ungarn ein sicheres Land sei, nicht den Tatsachen entspreche,
dass im vorliegenden Verfahren einzig abzuklären ist, ob das BFM zu Recht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat,
dass sich das Vorbringen, es seien dem Beschwerdeführer missliebige Rechtsvorschriften seines Heimatstaats auf deren Konformität mit dem internationalen Recht zu überprüfen, mangels Hinweisen auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG als zum Vornherein haltlos erweist, weshalb es sich erübrigt, auf das diesbezügliche Anliegen in der Beschwerde näher einzugehen,
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben ungarischer Staatsangehöriger ist, der Bundesrat Ungarn mit Beschluss vom 1. August 2003 zum "Safe Country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach auch aus dem Argument, Ungarn sei nicht sicher, nichts zu seinem Vorteil ableiten kann,
dass sich zudem eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt, da diese insgesamt keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ungarn den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Ungarn nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass davon ausgegangen werden darf, dem Beschwerdeführer werde es gelingen, in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, zumal er die Schule besuchte und über eine Berufsausbildung als Maurer verfügt (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. Oktober 2012, S. 4),
dass sein in B._______ lebender Halbbruder väterlicherseits (vgl. a.a.O., S. 5) ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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