Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 10.11.2025Publikationsdatum: 21.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6774/2025 law/gnb
Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, Migrationsberatungsstelle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 26. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. November 2023 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. In der Folge verfügte das SEM am 5. Dezember 2023, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Tags darauf wurde er vom SEM dem Kanton B._______ zugewiesen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei in C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Seine Eltern und zwei ältere Brüder seien im Heimatdorf wohnhaft. Vier ältere Schwestern würden in E._______ leben. Er habe im Jahr 2010 während zweier Monate in F._______ gearbeitet. Von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2023 sei er in einem (...) in G._______, Provinz H._______, tätig gewesen, zuletzt als (...). Er sei Sympathisant der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker). Nach den Erdbeben vom Februar 2023 sei es im Rahmen einer Hilfsgüteraktion der HDP, an welcher er teilgenommen habe, während etwa 15-20 Minuten zu einer Auseinandersetzung mit der Katastrophenschutzbehörde AFAD, welche die Hilfsgüter habe beschlagnahmen wollen, gekommen. Von den anwesenden Personen, darunter auch von ihm, seien die Personalien aufgenommen worden. Danach sei er an seinen Arbeitsplatz nach G._______ zurückgekehrt. Eines Tages habe die Polizei seinen Arbeitgeber aufgesucht und von ihm verlangt, ihm (dem Beschwerdeführer) zu kündigen. Dem sei der Arbeitgeber nicht nachgekommen. Die Polizei sei später ein zweites Mal zum (...) gekommen und habe ihn (den Beschwerdeführer) nach Informationen zur Partei gefragt und ihm angeboten, als Spitzel Informationen an die Behörden zu liefern. Sein Arbeitgeber habe daraufhin gesagt, es sei besser für ihn (den Beschwerdeführer) wegzugehen. Zudem habe er befürchtet, dass die Behörden auf seine früheren Teilnahmen an Newroz-Feiern und Kundgebungen aufmerksam werden könnten. Am 15. September 2023 habe er den Familienanwalt mandatiert, für den Fall, dass gegen ihn Verfahren eingeleitet würden. Am 17. September 2023 sei er legal von Istanbul nach Bosnien ausgereist. In Bosnien habe er sich frei gefühlt und regierungskritische Beiträge in den sozialen Medien geteilt. Daraufhin sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden. Aus diesen Gründen befürchte er, bei einer Rückkehr zu einer Haftstrafe verurteilt und im Gefängnis gefoltert oder in anderer Weise schlecht behandelt zu werden.
B.b Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:
Türkische Identitätskarte;
Türkische Ermittlungsakten;
Beglaubigte türkische Zivilregisterauszüge.
C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. August 2025 (eröffnet am 13. August 2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4). Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).
D. Mit Verfügung vom 13. August 2025 verfügte das SEM aufgrund der am (...) erfolgten Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der (...) Staatsangehörigen I._______ (N [...]) die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton J._______ (vgl. SEM-act. [...]-5/4).
E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. September 2025 (Poststempel: 7. September 2025) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis und mit 5 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK, subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung unter verbindlichen Weisungen an das SEM zurückzuweisen (insbesondere Prüfung der türkischen Akten über UYAP beziehungsweise durch einen unabhängigen Sachverständigen, ohne behördengefährdende Kontaktaufnahme; Einvernahme; aktuelle COI-Updates; Beizug der kantonalen Akten zum bewilligten Kantonswechsel B._______-J._______). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren und dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens zu gestatten. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - ein Familienausweis vom (...) (S. 1 und 3), ein Mietvertrag und die vorerwähnte Verfügung des SEM vom 13. August 2025 betreffend Kantonswechsel bei.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. September 2025 den Eingang der Beschwerde.
G. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 auf den Antrag, es seien allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren, nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 27. Oktober 2025 ein.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 In der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 wurde zunächst festgehalten, aus der Beschwerde ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter möglich gewesen sei, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. S. 4 ff., 13 und 16) dürften kaum zur Feststellung einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Pflicht zur sorgfältigen Beweiswürdigung oder der Begründungspflicht durch das SEM führen. Ob die Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts durch das SEM zutreffe oder nicht, sei allein eine Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids.
3.2 Die Einschätzung in der Zwischenverfügung, dass keine Hinweise auf eine formelle Rechtsverletzung seitens des SEM ersichtlich seien und die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt zu haben scheine, ist auch nach einer neuerlichen Prüfung der Akten zu bestätigen. Das SEM begründete in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb den eingereichten Beweismitteln ein geringer Beweiswert zukomme, prüfte jedoch gleichwohl die Asylrelevanz des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens (vgl. Be-schwerde S. 4 f.). Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht auszumachen. Sodann spricht der blosse Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zur Türkei einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter vertreten und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde S. 5 f. und 16). Schliesslich erschliesst sich mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des SEM nicht, inwiefern dieses eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen hätte (vgl. Beschwerde S. 13).
3.3 Demnach ist der Subeventualantrag, die Sache sei zur ergänzenden Abklärung unter verbindlichen Weisungen an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
5.1.1 In der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 wurde weiter festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt haben dürfte.
5.1.2 So dürfte das SEM zutreffend festgehalten haben, hinsichtlich der Vorfälle vor der Ausreise seien den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf bereits erfolgte oder bevorstehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen. Er habe erklärt, die Polizei habe ihm bei einem Gespräch im (...) seines Arbeitgebers angeboten, dass er Informationen über die Partei und seine Freunde liefere. Zu nennenswerten Problemen oder Handlungen sei es dabei jedoch nicht gekommen. Weder er selbst noch andere Familienangehörige seien Mitglieder in der HDP, sondern nur Sympathisanten. Auch sei er vor seiner Ausreise weder je in Gewahrsam genommen noch strafrechtlich verfolgt worden und habe auch über die genannten Vorfälle hinaus nie Probleme mit den Behörden gehabt. Selbst wenn sich seine Befürchtung bewahrheiten sollte und die Behörden von seinen Teilnahmen an Newroz-Feiern und Kundgebungen erfahren würden, liessen sich daraus keine bevorstehenden Verfolgungsmassnahmen ableiten. Den türkischen Behörden sei bekannt, dass eine Vielzahl kurdischer Personen diese Veranstaltungen besuche. Auch wenn das SEM die schwierigen Umstände, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sei, keinesfalls verkenne, handle es sich bei den Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Diese Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (vgl. S. 7) dürften nicht geeignet sein, die Vorkommnisse vor der Ausreise in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen.
5.1.3 Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahrens dürfte das SEM schliesslich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Recht festgehalten haben, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge in Social-Media Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - wie im Falle des Beschwerdeführers wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Präsidentenbeleidigung - betroffen seien, nicht generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten hätten, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe ende (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sei bei Ersttätern - wie dem zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer - ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 7 Abs. 2 ATG (Antiterrorgesetz; Propaganda für eine Terrororganisation) und Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB; Präsidentenbeleidigung) in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die daraus in Bezug auf den Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerungen des SEM dürften auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Beschwerde (vgl. S. 8 f.) kaum zu beanstanden sein.
5.2 Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Aufforderung zur Spitzeltätigkeit hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevanter Nachteil zu qualifizieren ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1917/2025 vom 13. Oktober 2025 S. 7). Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, wonach der Beschwerdeführer angesichts der laufenden Ermittlungen, seiner kurdischen Herkunft und der angenommenen Nähe zur HDP bei einer Rückkehr mit einer sofortigen Festnahme und Inhaftierung zu rechnen habe, ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht geeignet, zu einer von derjenigen Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen (vgl. Beschwerde S. 8, 9). Soweit in der Beschwerde betont wird, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen glaubhaft dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass das SEM vor dem Hintergrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtete (vgl. Beschwerde S. 9 und 16).
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.1 Schliesslich wurde in der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 festgehalten, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt haben, weshalb trotz der Heirat des Beschwerdeführers mit einer (...) Staatsangehörigen, welche in der Schweiz über einen vorübergehenden Schutzstatus verfüge, die Wegweisung zu verfügen und der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III und IV). Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (vgl. S. 9 ff.), die mit dieser eingereichten Beweismittel und der am 13. August 2025 vom SEM verfügte Kantonswechsel, um mit der Ehefrau zusammenleben zu können, dürften kaum zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM, auf die verwiesen werden könne, würden auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau laut Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) inzwischen in einer gemeinsamen Wohnung in K._______ leben würden, zutreffend erscheinen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5577/2025 vom 5. September 2025 E. 9.2.5 m.w.H.). Das SEM habe jedoch darauf hingewiesen, es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, die kantonalen Behörden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III).
6.2 Auch diese Einschätzung ist nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Insbesondere ist - übereinstimmend mit dem SEM - erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann, zumal seine Ehefrau in der Schweiz lediglich über einen - notabene rückkehrorientierten und voraussichtlich nur noch bis zum 4. März 2027 gültigen - Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. erneut Urteil des BVGer D-5577/2025 vom 5. September 2025 E. 9.2.5). Am Rande erwähnt sei, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Verfügung nicht zu entnehmen ist, das SEM erachte die Ehe als «nicht tragfähig» oder die Ehedauer als unzureichend (vgl. Beschwerde S. 11 und 15 f.). Auch die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 14) führt nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Schliesslich sind den Akten keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen (vgl. Beschwerde S. 16). Das SEM ordnete nach dem Gesagten zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an (Art. 44 AsylG). Auch eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 27. Oktober 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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