Entscheiddatum: 14.02.2013Publikationsdatum: 22.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-684/2013
Urteil vom 14. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...),Westsahara, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2013 - eröffnet am 1. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach "Frankreich" (recte: Rumänien) bis zum Vorliegen des Entscheides über den Suspensiveffekt abzusehen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "EURODAC"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Mai 2012 in Rumänien (B._______) und am 1. August 2012 in Österreich (C._______) ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer zwar bestreitet, in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass aber - wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat - kein Grund besteht, den entsprechenden "EURODAC"-Treffer anzuzweifeln,
dass das BFM die rumänischen Behörden am 22. Januar 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die rumänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 28. Januar 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Rumäniens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass das Beschwerdevorbringen, wonach Griechenland der eigentlich zuständige Staat sei und der Beschwerdeführer daher nicht weggewiesen werden könne, unbegründet ist, zumal der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann,
dass sich der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine Rückkehr nach Rumänien aussprach und in dieser Hinsicht zur Hauptsache geltend machte, sein Leben sei dort gefährdet,
dass Rumänien ein "Land des Hungers" sei und es dort nichts gebe,
dass Polizisten ihn mehrmals geschlagen und ihm gewaltsam Geld entwendet hätten,
dass er auf Beschwerdeebene zudem vorbringt, er befürchte, von Rumänien nach Griechenland weggewiesen zu werden,
dass Rumänien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass Rumänien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
dass Rumänien schliesslich im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU im Jahre 2007 den Acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass zur Annahme besteht, Rumänien würde die ihm obliegenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren, noch stichhaltige Hinweise darauf bestehen, von Rumänien würde in systematischer Weise die vorerwähnte Aufnahmerichtlinie verletzt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3757/2012 vom 20. Juli 2012, insbes. S. 9 f.),
dass auch im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Rumänien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass insbesondere keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückführung nach Rumänien gefährdet wäre,
dass es dem Beschwerdeführer obläge, seine spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen rumänischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es ihn in ein Land zurückweist, in dem sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit ernsthaft gefährdet wäre, oder in dem er gezwungen würde, sich in ein solches Land zu begeben,
dass es auch diesbezüglich ihm obläge, seine Einwände gegen eine allfällige, aufgrund der Aktenlage unwahrscheinliche Überstellung nach Griechenland bei den rumänischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, weshalb es sich erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen,
dass Rumänien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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