Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 16.09.2025Publikationsdatum: 09.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6880/2025
Urteil vom 16. September 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Swasiland, vertreten durch Stefan Frost, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. September 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. August 2025 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass sie zur beabsichtigten vorinstanzlichen Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich mit Schreiben vom 13. August 2025 Stellung nahm,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. August 2025 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und sie für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass das SEM sie am 20. August 2025 zu ihren Gesuchsgründen anhörte,
dass sie angab, sie sei Staatsangehörige von Eswatini und habe vor ihrer Ausreise in B._______ gelebt und als Assistentin in einer grossen Anwaltskanzlei gearbeitet,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Ex-Ehemann, der ihr bereits während der mittlerweile geschiedenen Ehe Gewalt angetan habe, bedrohe sie mit dem Tod,
dass sie mitbekommen habe, wie er den Auftragsmord an einem bekannten Menschenrechtsanwalt gestanden habe,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen diverse Beweismittel einreichte, darunter eine Heiratsurkunde, Scheidungsunterlagen und zwei undatierte Fotografien,
dass sie zum Entscheidentwurf der Vorinstanz am 29. August 2025 Stellung nahm,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus dem Transitbereich und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. September 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren,
dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersuchte,
dass sie mit der Beschwerde unter anderem weitere Unterlagen zu ihrer Scheidung, ein Schreiben eines Anwaltes aus Eswatini vom 4. September 2025 sowie ein von ihr verfasstes Schreiben an die Polizei von B._______ vom 3. September 2025 und einen Screenshot eines Whats App Chats zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. September 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, lässt sich doch alleine aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als von der Beschwerdeführerin erhofft, keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Kern darauf beschränkt, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen und Befürchtungen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die vorinstanzlichen Erwägungen zu erschüttern,
dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiesen eine Vielzahl von Wiedersprüchen auf und seien gesamthaft nicht plausibel,
dass sich die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten zahlreichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen entgegen der Beschwerdeschrift nicht mit der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin, allfälligen Missverständnissen oder ihrem kulturellen Hintergrund erklären lassen,
dass bereits ihr Hauptvorbringen kaum plausibel erscheint, ist doch nicht logisch nachvollziehbar, dass der Mörder (angeblich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin) eines bekannten Menschenrechtsanwalts, dessen Tötung international Aufsehen erregt habe und bis heute ungeklärt sei, sie monatelang nur bedroht habe, obwohl er bereits ihre Vorgängerin getötet habe (vgl. A24/34 F156, F159 f. und F270),
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie die angebliche Tat ihres Ex-Ehemannes nicht mit Hilfe ihres Arbeitgebers, einer grossen Anwaltskanzlei, die sie auch während ihrer Scheidung unterstützte (vgl. A24/34 F110), den Behörden meldete,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Reise nach Mozambique wieder in den Heimatstaat zurückkehrte und ihre Abreise nach Europa aufgrund des Ablebens ihrer Mutter gar verschob, die geltend gemachte Bedrohungslage zusätzlich unwahrscheinlich macht (vgl. A19/15 F2.05 und A24/34 F225, F228ff.),
dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen denn auch nicht mittels entsprechender Beweise zu belegen vermag, zumal es sich bei dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Schreiben eines heimatlichen Anwaltes und dem Whats App Chat mit einer angeblichen Freundin der Beschwerdeführerin lediglich um Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte (vgl. Beschwerdebeilage 5 und 7),
dass aus dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten weiteren Gerichtsdokument zur Scheidung der Beschwerdeführerin, bei welchem es sich um eine gerichtliche Vorladung handelt («SUMMONS COMMENCING ACTION», vgl. Beschwerdebeilage 4), zwar hervorgeht, dass sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens häusliche Gewalt geltend machte, das fragliche Beweismittel - seine Authentizität vorausgesetzt - entgegen der Beschwerdeschrift jedoch weder die erlittene Gewalt durch den Ex-Ehemann noch die behauptete anhaltende Gefahr durch eben diesen zu belegen vermag,
dass für die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten undatierten Fotografien gleiches gilt, zumal diese keinerlei Rückschlüsse auf Zeitpunkt, Ort und Umstände der Entstehung zu lassen (vgl. BM 7 und 8),
dass sofern die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Opfer häuslicher Gewalt ist (daran bestehen nach dem Gesagten weiterhin Zweifel, doch kann diese Frage letztlich offen bleiben), sie eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte geltend macht,
dass diese aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann,
dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung darlegt, dass grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden von Eswatini auszugehen ist (vgl. A32/16 S. 9), worauf vollumfänglich zu verweisen ist,
dass die auf Beschwerdeebene wiederholt vorgetragenen Zweifel an der Effizienz dieser Schutzstrukturen sowie die zitierten Berichte/Internetartikel (vgl. Beschwerde S. 7) daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie keinerlei Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen,
dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich an die Behörden gewandt, woraufhin ihre Akte einfach verschwunden sei (vgl. A24/34 F172), darüber hinaus um eine unbelegte Parteibehauptung handelt,
dass dieser Erklärungsversuch als Schutzbehauptung zu werten und vielmehr anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin habe sich gar nie an die Behörden gewandt,
dass folglich nicht darauf zu schliessen ist, der eswatinische Staat würde der Beschwerdeführerin Schutz verweigern, zumal es ihr auch zuzumuten ist, den Schutz ihres Heimatstaates im Bedarfsfall auszuschöpfen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen und die Vorin-stanz das Asylgesuch mithin zu Recht ablehnte,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A32/16 S. 13), welche die Beschwerde-führerin nicht bestreitet,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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