Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023.
Entscheiddatum: 16.05.2024Publikationsdatum: 29.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-690/2024 law/gnb
Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, suchte zusammen mit ihren vier Kindern am 12. September 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nach. Dabei reichte sie - unter anderem - ihre bis am 17. Januar 2026 gültigen Flüchtlingsausweise aus der Türkei zu den Akten. Am 13. September 2023 fanden die Befragungen der Beschwerdeführerin und des ältesten Sohnes B._______ statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung des Gesuchs aus, sie seien am (...) respektive (...) 2022 von der Ukraine in die Türkei gereist. Anfangs habe es geheissen, dass Ukrainer auch ohne Reisepass nach Westeuropa reisen könnten. Dies habe sich als falsch herausgestellt beziehungsweise das Problem habe darin bestanden, dass ihr Ehemann russischer Staatsbürger sei. Weil sie und der älteste Sohn damals über keine ukrainischen Auslandpässe verfügt hätten, hätten sie sich gezwungen gesehen, in die Türkei zu reisen. Später habe sie gehört, dass sie in die Schweiz voraus- und ihren Mann später im Rahmen des Familiennachzugs nachkommen lassen könne. Am 12. September 2023 sei sie mit den Kindern aus der Türkei in die Schweiz gereist. Nebst Russisch und Ukrainisch beherrsche sie auch Türkisch.
Zwar seien sie ethnische Türken, jedoch hätten sie in der Türkei leider nicht Fuss fassen beziehungsweise überleben können. Dort hätten sie in einer Containersiedlung gelebt und finanzielle Probleme gehabt, da sie nicht normal hätten arbeiten dürfen. Ihr Mann verfüge über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung in der Türkei. Für sie als Ehefrau wäre es zu teuer gewesen, eine solche zu beschaffen. Abgesehen von der Unterbringung in Containern sei ihnen keinerlei Hilfe zuteilgeworden. Es sei dort sehr heiss, gebe keine Arbeitsmöglichkeiten und die Kinder könnten nicht zur Schule. Lediglich in den ersten beiden Monaten habe man ihnen zu Essen gegeben. Anschliessend hätten sie selbst für ihre Verpflegung aufkommen müssen. Um dies zu finanzieren, habe ihr Ehemann in der Türkei schwarz (...) gearbeitet. Jedoch habe man ihm gar keinen Lohn oder nur die Hälfte des abgemachten Entgeltes bezahlt. Der älteste Sohn habe den Vater manchmal auf den Bau begleitet. Mit der illegalen Arbeit hätten sie auch die Ausstellung ihrer Reisepässe finanziert. Für die Reise in die Schweiz hätten sie sich Geld geliehen. Bei der Abmeldung in der Containersiedlung sei ihr gesagt worden, sie könnten nur innert dreier Monate zurückkehren. Würden sie jetzt zurückgeschickt, müssten sie auf der Strasse leben. Es sei ihr nun klar, dass es besser gewesen wäre, die türkischen Flüchtlingskarten gar nicht zu zeigen. Es stehe ihnen grundsätzlich frei, in der Türkei auch ausserhalb der Containersiedlung eine eigene Wohnung zu beziehen oder bei Drittpersonen zu leben. Verwandte von ihnen würden in derselben Containersiedlung wohnen. Ein Bruder halte sich in F._______ auf. Ein Onkel und eine Cousine ihres Mannes würden seit einigen Jahren in G._______ leben. Zudem habe er Verwandte in Russland.
Aufgrund von Stress leide sie unter (...) Beschwerden. Zudem sei sie schwanger. Der älteste Sohn leide unter (...). Ein anderer Sohn leide unter (...). Den anderen Kindern gehe es gut. Sie hätten sich Geld geliehen und seien mit den beiden kranken Söhnen in der Türkei beim Arzt gewesen, wobei nichts weiter unternommen worden sei. Es habe auch kostenfreie Behandlungsmöglichkeiten in städtischen Spitälern gegeben. Da die Kinder dort nicht richtig untersucht worden seien, seien sie zu privaten Institutionen gegangen.
B.b Der Sohn B._______ führte ergänzend aus, er könnte wohl in der Türkei nicht an einer Universität studieren, da er in der Ukraine die (...) Klasse nicht abgeschlossen habe. Prinzipiell könnte er aber auch mit ukrainischem Schulabschluss in der Türkei studieren und als ukrainischer Staatsbürger in der Türkei die (...) Klasse wiederholen. Er und sein Vater hätten inoffiziell gearbeitet, um Nahrungsmittel zu kaufen und sich über Wasser zu halten. Staatliche Hilfe hätten sie nicht erhalten, nur Unterstützung von Freiwilligen.
C. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, H._______ (N [...]), stellte seinerseits am 16. Oktober 2023 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes.
D.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 - eröffnet am 4. Januar 2024 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), verpflichtete die Beschwerdeführenden, das Staatsgebiet der Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise in ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, in dem sie aufgenommen würden, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden (Dispositivziffer 3). Im Weiteren wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton I._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).
E.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 1. Februar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom 31. Januar 2024 (mit vier Beilagen), der Antrag der Beschwerdeführerin um Annullierung des Schutzstatus in der Türkei vom 29. Januar 2024, eine Passkopie von H._______ sowie ein Arztbericht der (...) vom 25. Januar 2024 bei.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 2. Februar 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
G. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem SEM Gelegenheit gegeben, eine Vernehmlassung einzureichen.
H. Mit Eingabe vom 1. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Beendigung des internationalen Schutzstatus in der Türkei vom 26. Februar 2024 und eine ärztliche Bestätigung der (...) vom 2. Februar 2024 nach.
I. Das SEM liess sich am 6. März 2024 zur Beschwerde vernehmen.
J. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. März 2024 ein, eine Replik einzureichen.
K. Mit Eingabe vom 26. März 2024 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin die deutsche Übersetzung der Bestätigung der Beendigung des internationalen Schutzstatus in der Türkei vom 26. Februar 2024 (vgl. Bst. H) zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Mit der Beschwerde wird die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2023 beantragt. Angesichts der Ausführungen in der Beschwerde geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich diese nur gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet. Die Dispositivziffer 4 (Kantonszuweisung) der Verfügung vom 22. Dezember 2023 bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die vorinstanzlichen Akten des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden, H._______ (N [...]), wurden von Amtes wegen beigezogen.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführenden würden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören, weil sie bereits über Schutztitel in der Türkei verfügen würden und somit nicht mehr auf den zusätzlichen Schutz durch die Schweiz angewiesen seien. Überdies verfüge der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen regulär ausgestellten Aufenthaltstitel in der Türkei. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin stehe auch ihr ein solcher Aufenthaltstitel offen, sofern sie die entsprechenden Kosten trage. Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Den Akten seien keine Gründe zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden in der Türkei aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Ihnen sei kostenfreier Wohnraum in einem Camp zur Verfügung gestellt worden. Auch das öffentliche Gesundheits- und Schulwesen stehe ihnen offen. Ihren Lebensmittelgrundbedarf hätten sie durch die Hilfsarbeitertätigkeiten des Ehemannes beziehungsweise Vaters decken können. Sollten die Beschwerdeführenden in der Türkei dennoch in eine ausserordentliche Notlage geraten, könnten sie sich mit Sicherheit auf ihre dort niedergelassenen Verwandten abstützen.
6.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, ihr und ihrer Kinder internationaler Schutzstatus in der Türkei werde derzeit vom türkischen Migrationsdienst annulliert. Die entsprechenden Ausweise seien fälschlicherweise nicht am Flughafen eingezogen worden. Sie und ihre Kinder hätten weder das Recht noch die Möglichkeit, die türkischen Schutzkarten zu verwenden. Sie seien in die Schweiz gekommen, weil es aufgrund der Feindseligkeiten nicht möglich gewesen sei, in die Ukraine zurückzukehren. Zudem hätten der Mangel an normalen Lebensbedingungen, die sehr teure medizinische Versorgung, die mangelnden Bildungsmöglichkeiten der Kinder und die ständige Verweigerung einer offiziellen Anstellung den Aufenthalt in der Türkei unmöglich gemacht. Nur weil sie für die Weiterreise nach Europa Reisepässe benötigt hätten und auf die Zustellung des bereits ausgestellten, sich jedoch auf dem Passamt L._______ befindlichen Passes von B._______ hätten warten müssen, seien sie gezwungen gewesen, ihre Anwesenheit in der Türkei irgendwie zu legalisieren. Ausser der Unterbringung in einem Wohnwagen hätten sie jedoch keine finanzielle Unterstützung erhalten. Die für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis für die Türkei habe der Ehemann im Jahr 2018 erhalten. Er habe nach deren Ablauf keine Verlängerung beantragt und eine solche sei auch nicht automatisch erfolgt. Ihr Ehemann habe denn auch bei der jetzigen Ausreise aus der Türkei eine Geldstrafe wegen Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltsdauer bezahlen müssen. Sie seien wegen ihrer Schwangerschaft, des Fehlens einer rechtlichen Grundlage für den Aufenthalt ihres Mannes in der Türkei und der Unfähigkeit, für ihren kranken Sohn die notwendige spezialärztliche Behandlung zu erhalten und den Kindern das Nötigste zu geben, in die Schweiz geflüchtet. Eine Rückkehr sei aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht zumutbar und wegen der Annullierung der Dokumente auch nicht möglich. In die Ukraine könnten sie nicht zurückkehren, da das Gebiet ihrer Heimatstadt von russischen Truppen besetzt sei. Im Übrigen würden die Söhne und der Ehemann im Falle einer Rückkehr sofort in die Armee eingezogen. Wenn die Schweiz ihre Aufnahme ablehne, würden sie auch in keinem anderen europäischen Land Schutz erhalten.
6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, es spreche auch für den Fall, dass die türkischen Flüchtlingspapiere tatsächlich widerrufen worden sein sollten, nichts dagegen, dass die Beschwerdeführenden diese neuausstellen lassen könnten. Im Weiteren stehe es dem Ehemann, falls dessen regulär ausgestellten temporären Aufenthaltspapiere tatsächlich abgelaufen sein sollten, frei, eine Verlängerung zu beantragen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, einzig die Administrativkosten in der Türkei hätten sie davon abgehalten, ordentlich ausgestellte Aufenthaltspapiere in der Türkei zu beantragen. Die Tatsache, dass sie die Reisekosten für sich und die Kinder in die Schweiz habe tragen können, lasse den Rückschluss zu, dass ihr auch eine Beantragung von Aufenthaltstiteln in der Türkei finanziell zumutbar gewesen wäre. Im Weiteren hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch B._______ ausgesagt, dass es in der Türkei für die medizinische Versorgung und die Schulbildung der Kinder diverse kostenfreie Möglichkeiten gebe. Überdies verfüge die Familie, sollte sie in eine Notsituation geraten, mit den in G._______ niedergelassenen Verwandten des Ehemannes beziehungsweise Vaters über ein soziales Auffangnetz, auf welches sie abstützen könnten. Schliesslich seien dem eingereichten ärztlichen Bericht keine Indikationen zu entnehmen, welche gegen eine Rückreise und Geburt in der Türkei sprächen. Sollte die Reisefähigkeit tatsächlich eingeschränkt sein, so stehe es der Beschwerdeführerin frei, auf dem ordentlichen Weg eine Erstreckung der Ausreisefrist aus der Schweiz zu beantragen.
6.4 In ihrer Replik betont die Beschwerdeführerin erneut, sie und die Kinder hätten aufgrund der Feindseligkeiten in der Heimat keine Möglichkeit, dorthin zurückzukehren. Auch eine Rückkehr in die Türkei sei unmöglich, da sie nicht über die entsprechenden Dokumente verfügen würden.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.).
7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden ukrainische Staatsangehörige sind und am 24. Februar 2024 in der Ukraine wohnhaft waren. Belegt ist sodann, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz am 12. September 2023 über Schutztitel in der Türkei verfügten. Gemäss der eingereichten Bestätigung der Direktion für Einwanderungsmanagement M._______ vom 26. Februar 2024 wurde der internationale Schutzstatus der Beschwerdeführenden antragsgemäss beendet (vgl. Sachverhalt Bst. H und K). Sodann erscheint der aktuelle Aufenthaltsstatus des Ehemannes in der Türkei unklar. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin zwar an, ihr Mann verfüge über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung in der Türkei und auch sie als Ehefrau hätte eine solche beantragen können. Dies wäre jedoch sehr teuer gewesen (vgl. SEM-act. [...]-5/7 F21). Dem Befragungsprotokoll des Ehemannes ist dagegen zu entnehmen, dass dessen türkische Aufenthaltsbewilligung von 2018 bis 2019 gültig gewesen sei und er danach keine Verlängerung beantragt habe (vgl. SEM-act. [...]-8/7 F28). Das SEM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, es spreche, sollten die türkischen Flüchtlingspapiere tatsächlich widerrufen worden sein, nichts gegen eine Neuausstellung. Auch stehe es dem Ehemann, falls dessen Papiere tatsächlich abgelaufen sein sollten, frei, eine Verlängerung zu beantragen (vgl. E. 6.3). Diese Ansicht scheint jedoch nicht auf gesicherten Erkenntnissen, sondern auf blossen Annahmen zu beruhen. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass das SEM abgeklärt hätte, ob die Türkei den Beschwerdeführenden gemäss ihren gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich erneut einen Schutzstatus gewähren würde beziehungsweise ob der Ehemann respektive Vater Anspruch auf die (erneute) Ausstellung eines Aufenthaltstitels in der Türkei hätte. Angesichts dieser Unklarheiten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Frage, ob vorliegend gemäss Subsidiaritätsprinzip eine gültige Schutzalternative in der Türkei vorliegt, als unzureichend erstellt.
7.3 Überdies hat das SEM vorliegend dem Grundsatz der Einheit der Familie nicht Rechnung getragen, indem es das Verfahren des rund einen Monat nach den Beschwerdeführenden eingereisten Ehemannes beziehungsweise Vaters nicht mit demjenigen der Beschwerdeführenden koordiniert behandelte (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; Art. 8 EMRK). Weder der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung ist zu entnehmen, dass sich der Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz aufhält oder dass das SEM dessen Akten konsultiert hätte.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.2 Vorliegend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf eine gültige Schutzalternative in der Türkei ungenügend erstellt und somit der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Daneben wurde dem Grundsatz der Einheit der Familie nicht Rechnung getragen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich in diesem Punkt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich entscheidet.
8.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Dezember 2023 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägung 7.2 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
9.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden wäre in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Da ihnen keine Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 wird in den Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch