Entscheiddatum: 01.03.2013Publikationsdatum: 15.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6917/2011
Urteil vom 1. März 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Walter Lang,Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Dr. iur. Patrick Sutter, Rechtsanwalt,(...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des BFM vom 25. November 2011 / N (...).
A. Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2001 wurde vom BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. September 2004 abgewiesen.
B. Auf das mit Eingabe vom 27. November 2004 eingereichte Revisionsgesuch trat die ARK mit Urteil vom 30. Dezember 2004 mangels Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein.
C. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamilischer Ethnie, machte anlässlich seines zweiten Asylgesuches geltend, er habe die Schweiz am 5. Juli 2005 verlassen und sei in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er im Oktober 2005 in B._______ im C._______ Distrikt angekommen sei. Seit Dezember 2005 habe er bei seinem Onkel in D._______ gewohnt und sei dort anlässlich eines Round-Ups von der Polizei verhaftet worden. Nachdem man ihn während einer Woche festgehalten, geschlagen und befragt habe, sei er unter der Auflage, sich zur Unterschrift zu melden, freigelassen worden. Am 16. Januar 2006 sei er an einem Check-Point der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen, befragt, gefoltert und am 2. Februar 2006 freigelassen worden. Am 24. Februar 2006 hätten ihn Angehörige der LTTE im Haus eines Freundes seines Vaters aufgesucht und mitgenommen. Bis am 11. August 2006 sei er anschliessend in einem Bunker bei E._______ unter dem Verdacht, gegen die LTTE zu arbeiten, festgehalten, befragt und gefoltert worden. Dank eines Bekannten habe man ihn freigelassen, worauf er nach D._______ zurückgekehrt sei, wo er indessen am 19. September 2006 erneut anlässlich einer Razzia von Soldaten mitgenommen worden sei. Nachdem sein Onkel Geld bezahlt habe, sei er am 15. Oktober 2006 freigelassen worden. Weil er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er zum Entschluss gekommen, das Land erneut zu verlassen, weshalb er nach F._______ gereist sei und von dort aus am 14. November 2006 mit der Hilfe eines Schleppers seine Reise in die Schweiz angetreten habe. Er sei auf dem Luftweg nach G._______ und von dort mit dem Auto am 19. November 2006 in die Schweiz gelangt, wo er am 27. November 2006 von der Polizei aufgegriffen worden sei. Gleichentags stellte er das zweite Asylgesuch. Am 6. Dezember 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt und mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 25. Januar 2007 hörten ihn die zuständigen kantonalen Behörden zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer reichte keine neuen Beweismittel und Identitätsdokumente zu den Akten. Indessen befinden sich solche aus dem ersten Asylverfahren in den Akten.
D. Mit Verfügung vom 25. November 2011 - eröffnet am 29. November 2011 - lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die geltend gemachten Nachteile - auch wenn die Inhaftierungen und damit verbundenen Folterungen unrechtmässig seien - weder in einem genügend engen zeitlichen noch inhaltlichem Kausalzusammenhang zu dem vom Beschwerdeführer beantragen Asyl stünden. Sie würden mehr als fünf Jahre in der Vergangenheit zurückliegen und seien mit der jeweiligen Freilassung als beendet zu betrachten. Zudem seien die von ihm befürchteten weiteren Übergriffe durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht mehr begründet, da sie die Situation in seinem Heimatland mit der Beendigung des Bürgerkrieges verändert und sich die Sicherheits- und Menschrechtslage seither verbessert habe. Ferner weise der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Schwierigkeiten führen könne. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei dargelegt wurde, weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen einen Wegweisungsvollzug. Der aus J._______ stammende Beschwerdeführer habe seit seiner Rückkehr ins Heimatland im Jahr 2006 bei seinem Onkel im Distrikt D._______ gelebt und zeitweise Unterschlupf bei einem Bekannten seines Vaters gefunden. Gestützt auf die Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich die Familienangehörigen in Sri Lanka befänden und infolge des Krieges aus den Augen verloren hätten. Somit verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen einer K._______ erfolgreich operiert worden sei, könne er heute als genesen gelten, zumal er keine weiteren Berichte eingereicht habe, weshalb auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Im Übrigen könne er Rückkehrhilfe aus medizinischen Gründen beantragen.
E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge unzumutbaren und unzulässigen Vollzugs der Wegweisung sowie eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Überprüfung durch die Vorinstanz. Zur Begründung legte er dar, dass im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich keine Befürchtungen einer Verfolgung mehr relevant seien, nachdem der Krieg im Jahr 2009 zu Ende gegangen sei. Indessen könne der Argumentation der Vorinstanz, wonach seine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar sei, weil er aus J._______ stamme, nicht zugestimmt werden. Er sei zwar dort geboren, stamme indessen aus E._______, wo er die Schule absolviert habe und wo seine Verwandten und Freunde gelebt hätten. Diese habe er indessen nach seiner Rückkehr aus der Schweiz dort nicht mehr vorgefunden. Da er somit aus dem Vanni-Gebiet stamme, sei für ihn die Rückkehr dorthin gestützt auf die neuste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zumutbar. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz verfüge er in seinem Heimatland nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Als Folge des Krieges habe er seine Familie aus den Augen verloren. In D._______ habe er sich zwar während einer beschränkten Zeit beim Onkel aufgehalten, jedoch Probleme bekommen. Zu diesem Onkel habe er hin und wieder telefonischen Kontakt. Dieser stelle indessen für ihn kein tragfähiges Beziehungsnetz dar, um von einer Wegweisung in einen andern Teil des Landes ausgehen zu können. Und in F._______ sei er nur während den 18 Tagen vor der Ausreise gewesen. Somit habe er die Wegweisungshindernisse nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht. Schliesslich habe er sich in der Schweiz gut assimiliert, spreche und verstehe die deutsche Sprache gut und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Auch aus diesen Gründen erscheine der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Folglich habe das BFM den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2011 wurde der Eingang der Beschwerde festgestellt.
G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde er aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar - mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - als unzumutbar, weil die Infrastruktur in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden sei und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
6.4.2 Gestützt auf die Aktenlage ist der Beschwerdeführer in J._______ geboren, hat während Jahren in E._______ und seit März 2000 mit seinen Eltern in B._______ bei D._______ gelebt (vgl. Akte A4/8 S. 1 f., Akte A8/16 S. 2 f.). Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz will er zunächst beim Onkel in B._______ untergekommen sein, sich anschliessend nach E._______ begeben haben und wieder zu seinem Onkel nach B._______ zurückgekehrt sein (vgl. Akte B1/10 S. 6). Während E._______ zum Vanni-Gebiet gehört, liegen J._______ und B._______ ausserhalb dieses Gebietes (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1). Gestützt auf die bestehende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung ins Vanni-Gebiet nicht zumutbar. Somit ist zu prüfen, ob ihm die Rückkehr nach J._______ oder nach B._______ zugemutet werden kann. Während das BFM eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar erachtet, bestreitet dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und macht zudem geltend, das BFM habe den Sachverhalt unzutreffend dargestellt, indem es argumentiert habe, er stamme aus J._______, was nicht den Tatsachen entspreche, denn er stamme aus E._______. Dieser Einwand ist indessen ebenso ungenau wie die Argumentation der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Aktenlage zwar in J._______ geboren, womit er ursprünglich aus dieser Ortschaft stammt. Er hat aber in E._______ und in D._______ gelebt. Würde bei der Herkunftsbezeichnung allein auf den Geburtsort abgestellt, wäre die Aussage des BFM zutreffend; für die Bezeichnung der Herkunft ist indessen auch der vor der Ausreise bestandene Lebensmittelpunkt entscheidend. Dies ist jedoch - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht allein E._______, da der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen seit dem Jahr 2000 nicht mehr in dieser Ortschaft, sondern in D._______ gewohnt haben will. Damit war sein letztes Beziehungsnetz vor der ersten Reise in die Schweiz im Jahr 2001 in D._______, wenn auch nur für verhältnismässig kurze Zeit. Ob er indessen aus J._______, E._______ oder D._______ kommt, ist letztlich für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht allein entscheidend, weshalb der Vorwurf, das BFM habe mit der falschen Herkunftsbezeichnung den Sachverhalt unrichtig festgestellt, schon deshalb ins Leere stösst und somit unabhängig davon, wie die Herkunftsbezeichnung definiert wird, nicht wesentlich für die Beurteilung ist. Relevant ist vorliegend vielmehr, wohin dem Beschwerdeführer - soweit überhaupt - eine Rückkehr zugemutet werden kann. Eine Rückweisung der Sache zur Feststellung des Sachverhalts kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
6.4.3 Wie bereits erwähnt, ist der Vollzug der Wegweisung nach E._______ nicht als zumutbar zu betrachten. Gestützt auf die Aktenlage ist - unabhängig vom Geburtsort des Beschwerdeführers - vielmehr zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach D._______, wo er zuletzt gelebt hat, als zumutbar gelten kann. Diese Ortschaft befindet sich in der Nordprovinz in einem Gebiet, das unter Regierungskontrolle steht und nicht im Vanni-Gebiet liegt. Dort hat er vor seiner ersten Ausreise bei seinen Eltern und vor seiner zweiten Ausreise bei seinem Onkel gelebt und wurde offensichtlich auch von diesem unterstützt, zumal dieser gemäss den Akten bereit war, eine Summe Geld zur Befreiung des Beschwerdeführers zu bezahlen. Unter diesen Umständen ist unabhängig davon, wo sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten und woher der Beschwerdeführer stammt, anzunehmen, dass ihm der Onkel auch nach seiner zweiten Rückkehr ins Heimatland wieder unter die Arme greifen wird, um ihm eine Reintegration zu ermöglichen. Es kann folglich vorliegend von einem bestehenden und tragfähigen Beziehungsnetz im Heimatland ausgegangen werden, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte. Anhaltspunkte, welche auf das Gegenteil schliessen liessen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem gemäss der Beschwerde in der Schweiz Kenntnisse als L._______ angeeignet, welche ihm bei der Rückkehr in sein Heimatland ebenso hilfreich sein werden wie seine Deutsch- und Englischkenntnisse. Da zudem seine medizinischen Probleme offensichtlich seit der erfolgreichen Operation nicht mehr bestehen, kann er als geheilt und somit als gesund gelten, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er in der Schweiz eine Vollzeitstelle inne hat. Damit liegen begünstigende Faktoren vor, welche den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lassen. Dem jungen, gesunden und ungebundenen Beschwerdeführer ist es unter den gegebenen Umständen zuzumuten, zu seinem Onkel nach D._______ zurückzukehren und sich in seinem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. An dieser Einschätzung vermag die lange Dauer, während derer der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhielt, nichts zu ändern, zumal er trotzdem den grösseren Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat, wo er mit der Sprache, der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - wie er in seiner Beschwerde darlegte - in der Schweiz gut integriert habe und wirtschaftlich selbständig sei, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behörden für die Prüfung der Integrationsbemühungen im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Aus diesen Angaben kann er folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Januar 2012 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 13. Januar 2012 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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