Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 17.10.2025Publikationsdatum: 28.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6930/2025
Urteil vom 17. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 11. November 2024 zur Identität und dem Reiseweg befragt wurde,
dass am 14. November 2024 das persönliche Gespräch erfolgte gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 22. November 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass diese das Gesuch am 27. November 2024 ablehnten mit der Begründung, ein in Frankreich gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers sei am 25. April 2005 abgelehnt worden, es gebe kein Hinweis darauf, dass er bis zu seinem im Jahr 2019 in Deutschland gestellten Asylgesuch in Frankreich gelebt hätte, er am 28. August 2019 erneut in Frankreich um Asyl nachgesucht habe und nach der Mitteilung, dass die französischen Behörden die deutschen Behörden um dessen Rückübernahme ersucht hätten, verschwunden sei, es daher durchaus glaubhaft sei, dass er den Dublin-Raum nach August 2019 verlassen habe, weshalb Frankreich für die Behandlung seines neuen Asylgesuchs nicht zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei seit zehn Jahren Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), habe im Jahr 2018 an einer Demonstration teilgenommen, sei von der Polizei mitgenommen, geschlagen und wieder freigelassen worden, habe im Jahr 2019 in Deutschland und Frankreich ein Asylgesuch gestellt, nach dem ablehnenden französischen Entscheid in Frankreich gelebt, bis er 2022 in die Türkei zurückgekehrt sei, wo er im Jahr 2023 in B._______ demonstriert und einen Molotowcocktail geworfen habe, worauf er 48 Stunden lang festgehalten und während dieser Zeit mit Strom gefoltert sowie mit Schlagstöcken geschlagen worden sei, zwei Wochen später einen Warnbrief vom Gericht erhalten habe, und einen Monat nach seiner illegalen Ausreise im September 2024 erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und gefoltert zu werden,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem einen Vorführbefehl vom 27. August 2024 und ein ärztliches Attest einreichte,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 in das erweiterte Verfahren zugeteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass die Vorinstanz den eingereichten Vorführbefehl einer internen Analyse unterzog, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2025 das rechtliche Gehör gewährte zu deren Ergebnis, wonach das Dokument mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweise, und dieser mit Schreiben vom 8. April 2025 ausführte, der Vorführbefehl sei nicht gefälscht, die darin aufgeführten Art. 220 Abs. 1 und 2 sowie Art. 314 des türkischen Strafgesetzbuches handelten von Organisationen, welche zur Begehung einer Straftat gegründet worden seien und von deren Mitgliedschaft, weshalb kein Widerspruch zu seinen Aussagen bestehe,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. August 2025 - eröffnet am 12. August 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 6. November 2024 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte,
dass am 23. September 2025 betreffend den Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung beim Gericht eingegangen ist,
dass das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit Zwischenverfügung vom 23. September 2025 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 3. Oktober 2025 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellte sowie umfassend würdigte,
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern der medizinische Sachverhalt fehlerhaft oder ungenügend erstellt worden sein sollte,
dass der Beschwerdeführer vielmehr wiederholt die Gelegenheit erhielt, sich diesbezüglich zu äussern und sich dazu auch vernehmen liess,
dass daraus, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bezüglich widersprüchlicher und unglaubhafter Aussagen sowie seiner medizinischen Situation nicht teilt, keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung abzuleiten ist, da dies vielmehr die rechtliche Würdigung betrifft,
dass der Antrag um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung entsprechend abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass darauf verzichtet werden könne, deren Asylrelevanz zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer die Suche nach ihm auf den eingereichten Vorführbefehl stütze, dieser sich hingegen eindeutig als Fälschung erwiesen habe, weshalb die Suche nicht geglaubt werden könne und die Stellungnahme des Beschwerdeführers nichts Stichhaltiges enthalte, was diese Einschätzung umzustossen vermöge, dessen Aussagen überdies zahlreiche Widersprüche aufweisen würden, indem er angegeben habe, aufgrund einer Auseinandersetzung mit der Polizei bei einer Demonstration ausgereist zu sein und ein ärztliches Attest in diesem Zusammenhang erwähnt habe, auf welchem ebenso wie auf dem als gefälscht qualifizierten Vorführbefehl als Deliktdatum der 12. August 2024 erwähnt sei, während er bei der Anhörung vom Dezember 2024 ausgeführt habe, vor einem Jahr, also im Dezember 2023, zuletzt an einer Demonstration teilgenommen zu haben,
dass er zudem vorgebracht habe, er sei zweimal festgenommen worden, erstmals im September 2023, wogegen er später angegeben habe, sechs Monate zuvor schon einmal festgenommen worden zu sein, worauf er die Aussage geändert und mitgeteilt habe, je einmal im Jahr 2018 und im Jahr 2023 festgenommen worden zu sein, weshalb die geltend gemachten Festnahmen aufgrund der widersprüchlichen Angaben dazu als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass in der Beschwerde über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsächlich geltend gemacht wurde, er leide an Schlafstörungen, könne sich an die Zeitpunkte und zeitliche Abfolge nur schlecht erinnern, die Geschehnisse seien zudem belastend für ihn, weshalb es ihm schwerfalle, sich wiederholt damit auseinanderzusetzen, hinzu komme sein Alkoholkonsum, welcher ebenfalls Auswirkungen auf die Funktionstüchtigkeit des Gehirns zeigen könne, inhaltlich seien seine Aussagen widerspruchsfrei, substantiiert und plausibel, schliesslich könne die Unfähigkeit, die zeitliche Abfolge der Vorfälle korrekt einzuordnen, nicht dazu führen, sämtliche Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren,
dass der Beschwerdeführer ausserdem an der Echtheit des eingereichten Beweismittels festhielt,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, den ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen und zur Vermeidung von Wiederholungen daher darauf verwiesen werden kann,
dass der eingereichte Vorführbefehl gestützt auf die vorliegenden Akten aufgrund diverser durch das SEM überzeugend aufgezeigten Unstimmigkeiten als gefälscht zu erachten ist und die damit im Zusammenhang stehende Auseinandersetzung mit der Polizei im Anschluss an eine Demonstration sowie die sich darauf stützende Suche nach ihm daher nicht glaubhaft ist,
dass daran der Umstand, dass das Dokument an die türkische Adresse des Beschwerdeführers geschickt und ihm durch seine Schwester weitergeleitet worden sei, nichts zu ändern vermag, zumal daraus nichts zugunsten der Authentizität des Dokuments abgeleitet werden kann,
dass zudem die diversen Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mit den geltend gemachten Schlafstörungen, mit seinem Alkoholkonsum oder belastenden Geschehnissen erklärt werden können, diese vielmehr als Schutzbehauptungen betrachtet werden müssen, zumal den Akten weder Gedächtnisprobleme noch eine anderweitig eingeschränkte Funktionstüchtigkeit seines Gehirns zu entnehmen ist,
dass damit auch die zwei vorgebrachten Festnahmen und die diesbezüglich erwähnten Behelligungen durch die Polizei nicht glaubhaft sind,
dass die übrigen Beweismittel - insbesondere das ärztliche Attest - an diesen Ausführungen nichts zu ändern vermögen, da das darauf vermerkten Deliktdatums im August 2024 nicht mit seinen Vorbringen in Übereinstimmung zu bringen ist,
dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft oder anderweitiger Gründe befürchten, nach einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und dessen Asylgesuch ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden zutreffenden und überzeugenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf vorstehende Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausging (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass nämlich weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, nachdem gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz und es sei ihm angesichts seiner bisherigen Berufserfahrung wieder möglich, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können,
dass er überdies in der Türkei wiederum eine angemessene Behandlung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme erhalten könnte, sollte er eine solche benötigen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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