Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2023.
Entscheiddatum: 05.02.2024Publikationsdatum: 19.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6933/2023
Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am (...) September 2023 illegal per Lastwagen verliess und am (...) September 2023 in die Schweiz einreiste, wo er am 11. September 2023 um Asyl nachsuchte,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter unter Vollmachtsvorlage am 11. September 2023 die Mandatsübernahme anzeigte und der Beschwerdeführer am (...) September 2023 erklärte, auf die Rechtsvertretung im Asylverfahren durch die (Rechtsvertretung) im Bundesasylzentrum B._______ zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Oktober 2023 im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit islamischen Glaubens und stamme aus der Gemeinde C._______ in der Provinz Gaziantep, wo er mit seinen Eltern und drei Geschwistern aufgewachsen sei,
dass er aus einer prokurdischen, politisch aktiven Familie stamme, sein Vater Mitglied der HDP sei und im Jahr 2003/2004 wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK für sechs Monate inhaftiert worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) seinen Militärdienst nicht geleistet und in diesem Zusammenhang von den türkischen Behörden eine Geldbusse erhalten habe, die wegen Nichtbezahlung in eine Gefängnisstrafe umgewandelt werden könne,
dass nach seiner Ausreise im September/Oktober 2023 die Polizei seine Familie im Rahmen von Hausbesuchen nach seinem Aufenthaltsort gefragt und ihn über seine Familie aufgefordert habe, Militärdienst zu leisten,
dass die Polizei ihn als Terroristen bezeichnet und die Vermutung geäussert habe, er sei in den Bergen bei der PKK,
dass er deswegen befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat verhaftet und ins Gefängnis gebracht zu werden,
dass er darüber hinaus in der Folge der schweren Erdbeben vom Februar 2023 mehrere Verwandte und Bekannte verloren habe und das Familienhaus so schwer beschädigt worden sei, dass dieses nun unbewohnbar sei,
dass seine Familie aufgrund der HDP-Mitgliedschaft seines Vaters weder materielle noch finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten habe,
dass es ihm wegen der Erlebnisse während und nach dem Erdbeben psychisch nicht gut gehe,
dass er weiter vorbrachte, er habe ungefähr im Januar oder Februar 2023 die bulgarische Staatsangehörige D._______, die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, über einen hier lebenden Verwandten kennengelernt und beabsichtige sie zu heiraten,
dass er zum Nachweis seiner Identität seine türkische Identitätskarte im Original zu den Akten reichte,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 1. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2023 - eröffnet am 16. November 2023 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien hinsichtlich der drohenden Gefängnisstrafe wegen nicht geleisteten Militärdienstes nicht glaubhaft und die übrigen Vorbringen (Geldbusse wegen nicht geleisteten Militärdienstes; Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung; Reflexverfolgung wegen des Engagements von Familienmitgliedern bei der HDP; Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023) erfüllten die Voraussetzungen des Art. 3 AsyG mangels Intensität nicht,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, den angefochtenen Asylentscheid aufzuheben, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass er gleichzeitig in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den rubrizierten Rechtsvertreter als seinen amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle - aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 verlangte Kostenvorschuss am 4. Januar 2024 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sich die Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage zunächst festzustellen ist, dass das SEM den Sachverhalt, soweit dieser für die Entscheidung wesentlich ist, vollständig und richtig festgestellt hat,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM mit überzeugender Begründung das Asylgesuch abgewiesen hat und der Beschwerdeführer den entsprechenden Ausführungen in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass deshalb im Wesentlichen auf die Begründung des SEM verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere nicht geeignet sind, eine individuelle Verfolgungsgefahr ausreichend darzutun, da er im Wesentlichen allgemeine Risiken schildert, die der kurdischen Bevölkerung in der Türkei generell drohen und neben der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung keine Vorfälle schildert, die ihn selbst direkt betroffen haben,
dass weder die geschilderte Verhaftung und Inhaftierung seines Vaters im Jahr 2003/2004 noch die Erlebnisse Dritter während des Militärdienstes geeignet sind, eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer glaubhaft zu machen,
dass Selbiges auch für die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten seines Vaters und anderer Familienmitglieder für die HDP gilt,
dass die Vorbringen, er sei wegen der Weigerung Militärdienst zu leisten, in den Verdacht geraten, er habe sich dem bewaffneten Kampf der PKK angeschlossen, unsubstantiiert und ihm Gesamtkontext der Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind,
dass die Weigerung Militärdienst zu leisten sowie die generelle Situation für die kurdischen Bevölkerung in der Türkei praxisgemäss nicht ausreichen, um eine individuelle Verfolgungsgefahr zu begründen,
dass daran auch eine allfällige Benachteiligung im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau nach dem Erdbeben nichts zu ändern vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass deshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem - trotz des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens - zum aktuellen Zeitpunkt kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere der Beschwerdeführer selbst erklärt, seine Familie habe nach den Erdbeben im Februar 2023 unter anderem mit der Hilfe von Nachbarn und im Ausland lebender Verwandter, Unterkunft und ein Auskommen gefunden, und er keine weiteren gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden Umstände vorbringt,
dass namentlich die verständliche schwere psychische Belastung durch die Situation in seiner Heimatregion nach den Erdbeben nicht gegen die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, da offensichtlich keine gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende medizinische Notlage des Beschwerdeführers vorliegt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka