Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 06.11.2025Publikationsdatum: 20.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6955/2025
Urteil vom 6. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. August 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nachsuchte,
dass das SEM noch am gleichen Tag mündliche und schriftliche Angaben des Beschwerdeführers einholte und insbesondere Kopien seiner Reise- und Identitätspapiere zu den Akten nahm,
dass dabei neben seinem bis zum (...) 2027 gültigen heimatlichen Reisepass auch eine ihm zustehende und bis zum (...) 2028 gültige spanische Aufenthaltsbewilligung erhoben wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 28. Juli 2025 bestätigte, dass er ab (... [Mitte der 2010er-Jahre]) und bis zu seiner Reise in die Schweiz (am 25. Juli 2025) ununterbrochen in Spanien gelebt habe, wo er auch über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge,
dass er sich jedoch auf Nachfrage des SEM gegen eine Rückkehr nach Spanien aussprach,
dass er dabei geltend machte, er fürchte, dass er nach dem Ablauf seines derzeitigen Reisepasses seine spanische Aufenthaltsbewilligung verlieren werde, da diese nur in Verbindung mit einem gültigen heimatlichen Reisepass gültig sei, er sich aber nach Ablauf seines derzeitigen Passes keinen neuen mehr werde ausstellen lassen können, da in der Zwischenzeit die Voraussetzungen zum Erhalt eines Passes geändert hätten,
dass er nicht mehr nach Spanien zurückkehren könne, weil eigentlich schon jetzt sein Aufenthalt dort illegal wäre, er aber auch gar nicht mehr nach Spanien zurückkehren wolle, weil er dort nach der Scheidung von seiner Ehefrau keine Familie mehr habe,
dass ihm nämlich von seiner geschiedenen respektive in Scheidung befindlichen Ehefrau der Zugang zu seinen beiden Kindern verwehrt werde, (...),
dass er sich zudem in Spanien wohl vor dem Bruder seiner geschiedenen Ehefrau zu fürchten habe, da dieser wegen Gewalt schon polizeibekannt sei, und ihm seine geschiedene Ehefrau auch damit gedroht habe, dass sie ihn ins Gefängnis bringen oder aus Spanien in die Ukraine deportieren lassen werde, wovor er sich insbesondere auch deshalb zu fürchten hätte, weil ihr Vater in der Ukraine (... [eine mächtige Person]) sei,
dass der Beschwerdeführer daneben Ausführungen zu den Gründen für seine Ausreise aus der Ukraine (... [Mitte der 2010er-Jahre]) machte, wofür im vorliegenden Verfahren auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2025 (eröffnet am gleichen Tag) das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Spanien oder in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 11. September 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz beantragte, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung ans SEM zurückzuweisen, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass er ausserdem beantragte, er sei gemäss Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 29 BV mündlich anzuhören,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2025 zur Beschwerdeverbesserung innert gesetzlicher Frist aufgefordert wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1-3 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),
dass mit der gleichen Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert der angesetzten Verbesserungsfrist auch einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass dabei insbesondere darauf verwiesen wurde, dass unabhängig vom Subsidiaritätsprinzip der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine keinen Wohnsitz gehabt hat, weshalb er bereits deshalb nicht schutzberechtigt sei,
dass dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung am 24. September 2025 eröffnet wurde, womit die ihm angesetzten 7-tägigen Fristen am 1. Oktober 2025 endeten (Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass er die einverlangte Beschwerdeverbesserung mit Eingabe vom 27. September 2025 (Datum Poststempel) nachgereicht hat,
dass er zudem zugunsten der Gerichtskasse am 29. September 2025 eine Zahlung von Fr. 450.66 und am 30. September 2025 eine Zahlung von Fr. 301.66 geleistet hat, womit er insgesamt Fr. 752.32 eingezahlt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2025 auf die entsprechenden Zahlungen verwies,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 30. September 2025 in Beantwortung einer Eingabe an die Vorinstanz mitgeteilt hat, dass von seinem auf dem Schriftweg eingereichten Asylgesuch Kenntnis genommen worden sei, er sich zur Gesuchseinreichung aber in einem der sechs BAZ zu melden habe und die Behandlung des Gesuches auch erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens aufgenommen werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich im vorliegenden Verfahren die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, soweit es den Asylbereich respektive den Bereich des ersuchten vorübergehenden Schutzes betrifft (Art. 72 AsylG), und nach Art. 49 VwVG, soweit es den Bereich des Ausländerrechts betrifft,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG) und die Beschwerde auch als formgerecht zu erkennen ist, (Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Beschwerdeführer diese fristgerecht verbessert hat,
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist, da auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird,
dass allerdings aufgrund der Aktenlage der entscheidrelevante Sachverhalt bereits als hinreichend erstellt erscheint, da auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde neu eingebrachten Sachverhaltselemente - auch welche nachfolgend eingegangen wird - kein Bedarf an weiteren Abklärungen ersichtlich ist (Art. 31 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Aktenlage auch kein anderweitiger Grund für eine Rückweisung erkennbar ist, womit das Bundesverwaltungsgericht in der in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass auch das Gesuch um mündliche Anhörung abzuweisen ist, da der Sachverhalt als genügend erstellt zu qualifizieren (vgl. dazu nachfolgend) und Art. 6 EMARK im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren praxisgemäss nicht anwendbar ist,
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (vgl. BBl 2022 586),
dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,
dass das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes bereits deshalb abzulehnen ist, weil der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 - und damit im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs - seinen ständigen Wohnsitz nicht in der Ukraine, sondern schon seit (... [Mitte der 2010er-Jahre]) in Spanien hatte,
dass er damit - wie schon in der Zwischenverfügung vom 23. September 2025 festgestellt - zu keiner der in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 definierten schutzberechtigten Personenkategorien gehört, womit eine Schutzgewährung von vornherein ausser Betracht fällt,
dass nach dem Gesagten das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die vom SEM angeordnete Wegweisung zu bestätigen ist,
dass somit im Folgenden zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da weder Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwerdeführer in Spanien eine Ausschaffung in die Ukraine drohen könnte, noch Anhaltspunkte für eine in Spanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung gleichzeitig auch als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die in Spanien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Spanien schliessen lassen,
dass der Vollzug vorliegend namentlich deshalb als zulässig und zumutbar zu erkennen ist, weil der Beschwerdeführer schon seit Jahren in Spanien lebt und arbeitet und dort mit seiner nach wie vor gültigen Aufenthaltsbewilligung über ein ständiges Aufenthaltsrecht verfügt,
dass an dieser Einschätzung weder seine unsubstanziierten Vorbringen über einen angeblich in Zukunft möglichen Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung, respektive über einen angeblich schon jetzt nicht mehr ganz legalen Aufenthalt, noch seine Vorbringen über angeblich von ihm in Spanien erlittenen oder für die Zukunft befürchteten Nachstellungen noch seine Vorbringen über eine angeblich von ihm dort erlebte ungenügende medizinische Behandlung etwas zu ändern vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer nach seinem jahrelangen geregelten Aufenthalt in Spanien in der Lage ist, dort sämtliche ihm zustehenden Rechte umfassend wahrzunehmen, und zwar sowohl hinsichtlich allenfalls benötigten staatlichen Schutzes als auch hinsichtlich seiner medizinischen Versorgung, zumal beides in Spanien auch umfassend gesichert ist,
dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen des Beschwerdeführers über die ihm angeblich in Spanien als ausländische Person nicht mögliche Änderung seines zivilstandsamtlich eingetragenen Namens und Geschlechts nichts zu ändern vermag,
dass gegen den Vollzug praxisgemäss auch nicht der vom Beschwerdeführer durch Verweis auf seine Integrationsbemühungen vorgebrachte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz spricht,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), da der Beschwerdeführer aufgrund seines gültigen Aufenthaltsrecht nach Spanien zurückkehren kann, auch wenn er angeblich in der Zwischenzeit die beim SEM vorgelegte Aufenthaltskarte an die spanische Botschaft in der Schweiz retourniert haben will,
dass nach dem Gesagten kein Vollzugshindernis ersichtlich ist, womit das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, indem der Kostenbetrag von Fr. 750.- den am 29. und 30. September 2025 geleisteten Vorschusszahlung von gesamthaft Fr. 752.32 entnommen wird,
dass damit ein Restbetrag von Fr. 2.32 verbleibt, welcher allerdings zufolge Geringfügigkeit nicht an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sondern zugunsten der Gerichtskasse einzubehalten ist, zumal dem Gericht durch eine Rückerstattung der geringfügigen Überzahlung auch ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird den geleisteten Kostenvorschusszahlungen von Fr. 752.32 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2.32 wird nicht zurückerstattet, sondern zufolge Geringfügigkeit vom Gericht einbehalten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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