Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024.
Entscheiddatum: 06.06.2025Publikationsdatum: 23.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6959/2024
Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle vertreten durch Dr. iur. Barbara Kammermann, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 5. Dezember 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 5. Dezember 2023 gaben die Beschwerdeführenden an, am 24. Februar 2022 festen Wohnsitz in der Ukraine (in E._______, Oblast Dnipropetriwsk) gehabt zu haben und am 15. August 2023 respektive am 19. August 2023 aus der Ukraine ausgereist zu sein. Nach ihrer Ausreise hätten sie sich zuerst während ungefähr drei Monaten in der Slowakischen Republik aufgehalten und seien danach über Deutschland in die Schweiz gereist.
A.c In den Akten befinden sich abgelaufene ukrainische Inlandpässe der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, eine Geburtsurkunde (...) sowie ein Foto eines vom 29. März 2022 datierten Schreibens in kyrillischer Schrift.
A.d Der volljährige Sohn (N [...]; Verfahrensnummer D-6956/2024) hat zeitgleich mit den Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht.
B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, zwecks Sachverhaltserhebung verschiedene Fragen zu ihrer Ausreise aus der Ukraine, zu ihrem seitherigen Aufenthalt und dem Fehlen ihrer Reisepässe zu beantworten sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
C.
C.a Am 5. Juli 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.111.368).
C.b Mit E-Mailnachricht vom 8. Juli 2024 teilten die deutschen Behörden dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland nicht registriert seien und lehnten das Gesuch ab.
D.
D.a Am 8. Juli 2024 ersuchte des SEM die slowakischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.909).
D.b Am 11. Juli 2024 teilten die slowakischen Behörden dem SEM mit, dass sie der Rückübernahme der Beschwerdeführenden nicht zustimmten, da diese in der Slowakischen Republik weder registriert seien noch über einen Aufenthalt oder einen Schutzstatus verfügen würden.
E. Mit undatierter Eingabe, die am 12. Juli 2024 beim SEM einging, nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Juli 2024 Stellung und führten aus, dass sie am 21. August 2023 legal mit ihren Pässen aus der Ukraine ausgereist seien. Sie hätten in der Slowakischen Republik eine saisonale Arbeit angenommen und in der Nähe von F._______ gewohnt. Während ihres illegalen Aufenthalts in der Slowakischen Republik seien ihre Pässe und ihr Lohn gestohlen worden. Nach dem Diebstahl hätten sie sich nach Deutschland begeben, wo sich ihr volljähriger Sohn illegal aufgehalten habe und seien danach gemeinsam in die Schweiz eingereist.
Dem Schreiben wurde ein vom 17. Juni 2022 datiertes ukrainisches Dokument den Beschwerdeführer betreffend, ein weiteres Dokument (Zeugnis des Kindes, undatiert), ein Kreditkartenbeleg vom 25. Mai 2022, ein Impfausweis des Beschwerdeführers und Bestätigungen über in der Schweiz besuchte Deutschkurse beigelegt.
F.
F.a Am 14. August 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie und auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499).
F.b Mit Formularschreiben vom 21. August 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu.
G.
G.a Mit Schreiben vom 26. August 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und zur Wegweisung nach Polen.
G.b Mit undatierter Eingabe (am 6. September 2024 beim SEM eingegangen) nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Polen und führten zusammenfassend aus, dass ihnen in Polen aufgrund der zunehmenden Übergriffe auf ukrainische Staatsangehörige sowie dem Fehlen einer geeigneten Arbeitsstelle und Wohngelegenheit ein dortiger Aufenthalt nicht zuzumuten sei. Ausserdem seien sie und insbesondere ihr Kind in der Schweiz bereits integriert.
G.c Mit Eingabe vom 10. September 2024 informierte die Rechtsvertretung des BAZ das SEM, dass die Beschwerdeführenden eigenhändig eine Stellungnahme eingereicht hätten.
H. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Sie wurden dem Kanton G._______ zugewiesen, welcher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde.
I. Mit Eingabe vom 4. November 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024 und beantragten darin, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihnen vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren (Rechtsbegehren 1 und 2). Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3) und subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 4). Die beiden Verfahren mit den Nummern N (...) und N (...) seien gemeinsam zu behandeln (Rechtsbegehren 5). In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Rechtsbegehren 6 und 7).
Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Entscheids, eine Vollmacht vom 9. Oktober 2024, ein Fahrzeugausweis ihres Personenwagens, ein Schulzeugnis des Kindes von 2023, ein Auszug aus dem polnischen Gesetz über die Hilfe für Bürger der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium dieses Landes vom 12. März 2022, ein Internetartikel vom 12. Januar 2024, eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2024, Arztberichte und eine provisorische Kostennote vom 4. November 2024 beigelegt.
J. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin gutgeheissen. Auf einen Kostenvorschuss wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert, insbesondere Stellung zu den von ihr getätigten Abklärungen betreffend Schutzgewährung der Beschwerdeführenden in Polen zu nehmen.
K. Am 28. November 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
L. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und eine aktualisierte Kostennote ein.
M. Am 23. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Verordnung für Physiotherapiebehandlungen (...) betreffend zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Antragsgemäss wird das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren des volljährigen Sohnes respektive Bruders der Beschwerdeführenden (Verfahrensnummer D-6956/2024) koordiniert beurteilt.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Rechtsbegehren 3). Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig abgeklärt und der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
4.4 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können.
4.5 Die Beschwerdeführenden beanstandeten im Wesentlichen, dass die Vorinstanz es im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht unterlassen habe abzuklären, ob das polnische Recht eine Schutzgewährung für ukrainische Staatsangehörige vorsehe, welche zuvor Polen verlassen hätten oder nicht direkt aus der Ukraine nach Polen eingereist seien. Das blosse Argument, dass vorliegend keine Gründe gegen eine Gewährung des Schutzstatus sprechen würden, da die polnischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten, sei ungenügend. Es stehe nicht fest, dass die polnischen Behörden den Beschwerdeführenden eine valable Schutzalternative im Sinne von BVGE 2022/VI/1 bieten würden. Somit sei auch der Sachverhalt unvollständig erstellt. Schliesslich sei keine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl des Kindes erfolgt und somit die vorinstanzliche Untersuchungspflicht bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Hinblick auf das Kindeswohl ebenfalls verletzt.
4.6 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt zur Prüfung der Frage, ob eine valable Aufenthalts-alternative bestehe, hinreichend abgeklärt und ihre Schlussfolgerung begründet hat, Sie durfte -nach der Zustimmung der polnischen Behörden zu ihrer Rückübernahme - über die Frage einer valablen Schutzalternative entscheiden, ohne weitere Abklärungen veranlassen zu müssen Hierzu ist vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen in der vor-instanzlichen Verfügung (vgl. SEM-Akte A21/7 S. 3) und auf die nachfolgenden Ausführungen des Gerichts zu verweisen (vgl. E. 7.2.2 hiernach). Soweit moniert wurde, dass die Vorinstanz sich nicht mit der polnischen Gesetzesänderung für ukrainische Flüchtlinge auseinandergesetzt habe, bleibt anzumerken, dass die am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung über die Unterstützung ukrainischer Staatsbürger insbesondere die Verlängerung des legalen Aufenthalts von ukrainischen Staatsangehörigen bis zum 30. September 2025 (vgl. E. 7.2.2 hiernach), die Schulpflicht für ukrainische Kinder, kostenlosen Polnischunterricht für in Ausbildung stehende Personen sowie einen erweiterten Zugang zu medizinischen, familiären und sozialen Leistungen vorsieht. Die Einschränkung der Finanzierung von Unterkünften durch Privatpersonen sowie die Einstellung der einmaligen Zahlung an alle ukrainische Flüchtende hat keine weitreichenden Wirkungen auf einen weiteren Aufenthalt in Polen (vgl. Polnisches Parlament verabschiedet Änderungen des Gesetzes über die Hilfe für ukrainische Bürger - Ukraine open for business mit Verweis auf die polnische offizielle Webseite, zuletzt abgerufen am 15. April 2025). Schliesslich bleibt festzustellen, dass sich die Vorinstanz zwar nicht zum Kindeswohl der Tochter geäussert hat. Jedoch sind weder den Anhörungen noch dem Schriftenwechsel konkrete Hinweise auf eine (unfreiwillige) Trennung des bald (...)-jährigen Kindes on ihren Eltern bei einer Rückführung nach Polen (vgl. Rückübernahme für alle Familienmitglieder: SEM- Akte A24/1) oder auf andere potentielle Verletzungen des Kindeswohls zu entnehmen, welche Anlass zu einer differenzierten diesbezüglichen Auseinandersetzung gegeben hätten.
4.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine formellen Verfahrensfehler vorliegen. Eine Kassation erweist sich demnach als nicht angezeigt.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen seien, da sie über eine valable Schutzalternative verfügen würden. Sie hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Polen aufgehalten. Ein in den Eintrittsunterlagen liegender sogenannter PESEL-Stempel und der Umstand, dass sie einen Privatwagen mit polnischen Kennzeichen besitzen würden, weise auf einen längeren Aufenthalt in Polen hin. Zudem liege eine Zustimmung ihrer Rückübernahme durch die polnischen Behörden vor. Aus den Akten gehe ferner nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in Polen keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten würden, diese widerrufen oder nicht verlängert werde. Ein Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zumutbar.
6.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Beschwerde einleitend fest, dass sie zum Zeitpunkt des Ausbruchs des russisch-ukrainischen Konflikts am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt hätten. Der PESEL-Stempel, welcher sich in den Eintrittsunterlagen befinde, gehöre dem volljährigen Sohn. Sie selber hätten in Polen zu keinem Zeitpunkt über eine PESEL-Nummer oder einen polnischen Schutzstatus verfügt. Das Fahrzeug mit dem polnischen Kennzeichen hätten sie bei der Durchreise aus der Ukraine in die Slowakische Republik von einem Freund in Polen erhalten. Das eingereichte Schulzeugnis des Kinde von 2023 belege, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine gelebt hätten und sich demnach (nach ihrem rund dreimonatigen illegalen Aufenthalt in der Slowakischen Republik) gar nicht lange in Polen hätten aufhalten können. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass sie über eine tatsächliche und gültige Schutzalternative verfügten. Sie habe dies nicht belegen können und es verbleibe unklar, ob die Vorinstanz nun davon ausgehe, dass sie aktuell über einen gültigen polnischen Schutzstatus verfügten oder verfügt hätten und diesen wiedererlangen könnten. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass das polnische Gesetz einen Schutzstatus nur Personen zuspreche, die direkt aus der Ukraine in polnisches Staatsgebiet eingereist seien; sie würden entsprechend nicht mehr unter diese Bestimmung fallen, weshalb ihnen ein weiterer Schutz nicht gewährt würde. Somit liege keine valable Schutzalternative (in Polen) vor.
6.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten. Eine Zustimmung wäre nicht erfolgt, wenn Polen ihnen kein Aufenthaltsrecht gewähren würde. Ferner seien die Ausführungen zu ihrem Aufenthalt in Polen widersprüchlich, weshalb der Schluss naheliege, dass sie die Schweizerischen Behörden über die konkreten Umstände ihrer vormaligen Aufenthaltsorte im Unklaren lassen wollten. Einerseits hätten sie ausgeführt, nie über einen polnischen Schutzstatus verfügt zu haben, anderseits hätten sie behauptet, dass es ungeklärt sei, ob ein solcher vorhanden sei, um danach auszuführen, der ihnen gewährte Schutzstatus in Polen sei erloschen. Ihre Behauptung, dass sie - vor einer Ankunft in Polen einen unzumutbaren Umweg über die Ukraine auf sich nehmen müssten - sei nicht korrekt. In Bezug auf den PESEL-Stempel sei festzuhalten, dass sie dieses Schriftstück mit ihren Unterlangen eingereicht hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass das Dokument ihnen gehöre. Weiter sei festzustellen, dass eine PESEL-Nummer und die damit verbundenen Leistungen Personen erhielten, die sich seit mindestens drei Monate in Polen aufhalten würden, dieser Umstand weise ebenfalls auf einen längeren Aufenthalt in Polen hin. Überdies seien keine gültigen Reisepässe vorgelegt worden. Ihre Behauptung, dass diese in der Slowakischen Republik gestohlen worden seien, sei nicht glaubhaft; ein Diebstahl solch wichtiger Dokumente hätte den Behörden gemeldet werden müssen. Da keine Verlustmeldung vorliege, sei anzunehmen, dass sie den Schweizerischen Behörden bewusst wesentliche Informationen vorenthalten hätten. Auf einen längeren Aufenthalt in Polen weise ferner ihr Fahrzeug mit polnischen Kennzeichen hin. Die eingereichte Kopie des Fahrzeugausweises laute auf den vorherigen Besitzer und es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug auf die neuen Besitzer habe umgeschrieben werden müssen.
6.4 Die Beschwerdeführenden monierten in Rahmen ihrer Replik, dass die Vorinstanz zwar eine Zusicherung zu ihrer Rückübernahme an die polnischen Behörden eingeholt habe, aus dieser jedoch nicht hervorgehe, ob ihnen in Polen überhaupt ein Schutzstatus gewährt worden sei. Es sei kein Fall bekannt, in dem Polen einem Rückübernahmeersuchen nicht zugestimmt habe, auch in Fällen, in denen sich die betreffenden Personen nachweislich nie in Polen aufgehalten hätten. Die polnischen Behörden seien ungenau in der Überprüfung einzelner Dossiers. Sie hätten in Polen nie über einen Schutzstaus verfügt. Des Weiteren sei der PESEL-Stempel vom 4. November 2022 datiert; zu diesem Zeitpunkt hätten sie sich - wie dies das Schulzeugnis des Kindes belege - nachweislich in der Ukraine aufgehalten. Die polnischen Kennzeichen ihres Autos liessen ebenfalls nicht auf einen längeren dortigen Aufenthalt oder auf einen Schutzstatus in Polen schliessen.
7.1 Die Beschwerdeführenden sind nachweislich ukrainische Staatsangehörige (vgl. SEM-Akte A8/45). Ihre Angaben, dass sie am 15. August 2023 respektive 19. August 2023 respektive 21. August 2023 (vgl. SEM-Akten A8/45 und A21/14) aus der Ukraine ausgereist seien, ist hingegen nicht rechtsgenüglich belegt und ihr tatsächliches Ausreisedatum aus der Ukraine verbleibt mangels geeigneter Beweismittel ungeklärt. Die hierzu eingereichten Unterlagen und insbesondere der Schulbericht des Kindessind nicht zweckmässig, den behaupteten Aufenthalt in der Ukraine zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Konflikts zu belegen. Es ist ohne weiteres möglich, sich eine Bestätigung für den Schulunterricht (der im Zusammenhang mit ukrainischen schutzsuchenden Schülern und Schülerinnen ebenso im Ausland über das Internet online durchgeführt werden kann respektive durchgeführt wird) auch ohne die physische Anwesenheit eines Schulkindes erstellen zu lassen. Hingegen wäre es durchaus möglich gewesen, etwa ukrainische Zahlungsbelege oder Quittungen zu diesem Zeitraum einzureichen und nicht nur solche, die aus dem Jahr 2021 datieren (vgl. SEM-Akten ID1/7 und ID2/22). Somit bleibt es fraglich, ob sie sich am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - tatsächlich in der Ukraine aufgehalten haben. Weitere Umstände, wie der unbelegte Aufenthalt in der Slowakischen Republik und die teilweise widersprüchlichen Angaben zu ihrem Aufenthalt in Polen tragen ebenso wenig zu einer Klärung bei. Der nicht ausgewiesene Verlust ihrer gültigen ukrainischen Reisepässe ist - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht einleuchtend und wäre mittels einer behördlichen Verlustmeldung und/oder einem Antrag für neue Reisepässe problemlos zu belegen gewesen. Die Zweifel am Verlust der Reisepässe werden durch den Umstand verstärkt, dass nur die aktuellen, jedoch nicht die abgelaufenen Pässe gestohlen worden sein sollen. Der Schluss, dass sie ihren wahren Aufenthalt seit Beginn des Ausbruchs des russisch-ukrainischen Konflikts zu verschleiern versuchen, liegt nach dem Gesagten nahe, und es ist davon auszugehen, dass sie sich länger als von ihnen behauptet, in Polen oder einem anderen Staat als der Ukraine aufgehalten haben müssen. Wie nachfolgend aufgezeigt, würde selbst bei Wahrunterstellung der von ihnen geschilderten Ausreise eine valable Schutzalternative in Polen vorliegen.
7.2 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Staatsangehörigen sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die Registrierung der PESEL-Nummer aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1920/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 6.1.3; D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 und D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 S. 6 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigten im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert und trat als eine Massnahme der Gesetzesanpassung für ukrainische Geflüchtete in Polen am 1. Juli 2024 in Kraft (European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, < 23.pdf> S. 27; Der Sejm verabschiedet Änderungen am Gesetz über die Hilfe für ukrainische Staatsbürger ; beide zuletzt abgerufen am 15. April 2025). Unter diesen Voraussetzungen wird es den Beschwerdeführenden möglich sein, eine PESEL-Nummer zu erhalten respektive bei Vorhandensein diese wieder zu reaktivieren und eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Ihre Befürchtung, sie könnten nicht nach Polen zurückkehren, weil eine Aktivierung respektive eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise aus der Ukraine möglich sei, erweist sich ungeachtet der entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften als unbegründet, zumal die polnischen Behörden kaum Wegweisungen in die Ukraine durchführen, solange sich das Land noch im Konflikt befindet (vgl. BVGer D1653/2015 vom 11. April 2025 E. 6.4). Angesichts der vorbehaltslosen und unbefristeten Rückübernahmezustimmung Polens vom 21. August 2024 (vgl. SEM-Akte A24/1) ist davon auszugehen, dass die polnischen Behörden bereit sind, den Beschwerdeführenden (erneut) einen Aufenthaltstitel zu gewähren. Schliesslich erweist sich ihre Behauptung, dass die polnischen Behörden ungenau arbeiten würden und noch nie ein Rückübernahmeersuchen verweigert hätten, als unbegründet, zumal die polnischen Behörden durchaus regelmässig Rückübernahmeersuchen abweisen, wenn die entsprechenden Kriterien nicht erfüllt sind.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im BVGE 2022 VI/I fest, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Nachdem eine Rückübernahmezusicherung durch den polnischen Staat vorliegt, ist von einer gültigen Schutzalternative in Polen auszugehen und sich die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt erweisen.
7.4 Das Gericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vor-instanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1
10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
10.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
10.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Den Beschwerdeführenden gelang es nicht, anhand ihrer Schilderungen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation (in Polen) die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer wird es angesichts der aktuellen positiven wirtschaftlichen Lage, der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Polen , zuletzt abgerufen am 28. Mai 2025) und dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige möglich sein, eine Anstellung zu finden. Ihre Befürchtungen, dass die in Polen angebotene Arbeit mit ihrer Gesundheit nicht vereinbar sei, kann nicht gehört werden, zumal den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind, die zu diesem Schluss führen könnten. Inwiefern die vorgebrachte Überlastung des polnischen Staates aufgrund einer hohen Anzahl ukrainischer Flüchtenden, die Zunahme von Übergriffen auf ukrainische Staatsangehörige und Diskriminierungen sie persönlich tangiert, wurde nicht weiter begründet. Bei etwaigen Problemen oder bei Unterstützungsbedarf wird es ihnen möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und dort um Hilfe zu ersuchen. Schliesslich vermögen die geltend gemachten Integrationsbemühungen nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
10.3.2 Auch aus Sicht des Kindeswohles erweist sich eine Wegweisung als zumutbar. Das Kind wird in Polen die Schule besuchen oder eine Ausbildung in Angriff nehmen sowie bei Bedarf den unentgeltlich zur Verfügung gestellten Polnischunterricht besuchen können (vgl. E. 7.2 hiervor). Ferner spricht aus gesundheitlicher Sicht ebenfalls nichts gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass es unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet. Es wurde am 5. August 2024 infolge (...) - einer der häufigsten (...)verletzungen - operiert. Eine allfällige, noch benötigte (...)therapie wird sie nötigenfalls auch in Polen weiterführen können.
10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
10.4 Den Beschwerdeführenden kann zugemutet werden, sich (allenfalls) bei der heimatlichen Auslandvertretung um neue ukrainische Reisepässe zu bemühen. Zudem liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vor (vgl. SEM-Akten A21/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 15. November 2024 gutgeheissen wurde und sie den Akten zufolge weiterhin mittellos sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.2 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte die Rechtsbeiständin eine aktualisierte Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 2'640.- ein. Dabei wurde ein Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 40.- geltend gemacht. Die Höhe der Auslagen ist nicht zu beanstanden, der Aufwand erscheint insgesamt jedoch zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass - wie vorliegend - bei einer nicht-anwaltlichen Rechtsvertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- auszugehen ist. Der Stundenansatz ist demensprechend auf Fr. 150.- zu kürzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1'600.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. Da der Aufwand der Beschwerde sowohl das Verfahren der Beschwerdeführenden als auch dasjenige des volljährigen Sohnes (vgl. Verfahren D-6956/2924 vom selbigen Tag E. 12.2) betrifft, ist das Honorar je hälftig auszuzahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800. - zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl