Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2023.
Entscheiddatum: 08.01.2024Publikationsdatum: 22.01.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6962/2023
Urteil vom 8. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer am 4. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung (Erstbefragung unbegleiteter minder-jähriger Asylsuchender [EB UMA]) vom 28. September 2023 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. November 2023 geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt in der Provinz B._______ im Haushalt seiner Eltern gelebt,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, mehrere seiner Verwandten hätten sich für die kurdische Sache eingesetzt, weshalb sie das Heimatland hätten verlassen müssen respektive sich in der Türkei in Haft befänden,
dass seine Familie aufgrund der vorgenannten Verwandten wiederholt behördlicher Schikane ausgesetzt gewesen und er persönlich gesellschaftlich ausgegrenzt und diskriminiert worden sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 13. November 2023 einen Entscheidentwurf zukommen liess, zu welchem er durch seine Rechtsvertretung tags darauf Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. November 2023 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Dezember 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass er subeventualiter vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht, die amtliche Rechtsverbeiständung sowie die Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel beantragte,
dass der Beschwerde unter anderem ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 7. Dezember 2023 in türkischer Sprache (in Kopie und inklusive Übersetzung), eine (behauptungsweise) den Onkel des Beschwerdeführers betreffende Anklageschrift vom 12. April 2019 in türkischer Sprache (in Kopie und inklusive Übersetzung) sowie eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Türkei vom 12. September 2023 beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], per 15. Dezember 2023 aufgehoben, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerdeschrift in der Hauptsache die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt und lediglich damit begründet wird, dass die Sache «aufgrund der neuen Tatsachen - Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens mit drohender Inhaftierung und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - zur neuen Beurteilung und zur Prüfung der Glaubhaftigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen [sei]» (vgl. Beschwerde S. 8),
dass dies offensichtlich keinen formellen Mangel darstellt, zumal die Vorinstanz die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen gar nicht prüfen konnte,
dass denn der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner (bis anhin) geltend gemachten Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt,
dass mangels konkreter anderweitiger Hinweise von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen und das Rückweisungs-begehren demnach abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-machen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann,
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, die Vorinstanz verkenne die Bedrohungslage, zumal mittlerweile ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen in seinem privaten und schulischen Umfeld (vgl. A20/11 F19) mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen können, womit sie nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass die in diesem Zusammenhang konkret geschilderten Vorfälle - bei Wahrunterstellung - ohnehin in keinem Zusammenhang mit seiner Person oder dem (angeblichen) politischen Engagement seiner Verwandten zu stehen scheinen (vgl. A20/11 F44 ff),
dass abgesehen davon auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst Monate nach den letztmals persönlich erlittenen Schikanen ausreiste (vgl. A20/11 F49), gegen die behauptete Bedrohungslage spricht,
dass, sofern der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung aufgrund seiner angeblich politisch aktiven Verwandten geltend macht, auch diese zu verneinen ist, zumal die diesbezüglich pauschal geschilderten Behelligungen durch die heimatlichen Behörden kaum über Verbales hinausgingen (vgl. A20/11 F19 und F23),
dass es sich bei dem unsubstantiierten Vorbringen auf Beschwerdeebene, er sei nunmehr (zusätzlich) in den Fokus der Behörden geraten, da er sich in den sozialen Medien gegen die angeblich seit 30 Jahren andauernde Inhaftierung seines Onkels in der Türkei ausgesprochen habe, konstruiert wirkt,
dass der Umstand, dass er weder die entsprechenden Onlinebeiträge vorzulegen noch das behauptete Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen vermochte, für diese Einschätzung spricht,
dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, der Beschwerde-führer sei je in den Fokus der türkischen Behörden geraten, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. A12/13 F5.01 und F7.02),
dass daran auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal es sich bei dem Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte und weder die SFH-Länderanalyse noch die Anklageschrift des angeblichen Onkels des Beschwerdeführers vom 12. April 2019 einen persönlichen Bezug zu seiner Person aufweisen,
dass der enge zeitliche Bezug zwischen dem negativen Asylentscheid des SEM vom 15. November 2023 und dem auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Ermittlungsverfahren, von welchem der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 erfahren habe (vgl. Beschwerde S. 5), ohnehin Anlass zur Annahme gibt, er habe das Geltendgemachte bewusst konstruiert, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen gesunden unbegleiteten Minderjährigen handelt, der im Heimatstaat Zugang zu einer guten Schulbildung hatte und über Arbeitserfahrung in der Baubranche sowie zahlreiche Verwandte verfügt (vgl. A12/13 F1.17.05; F2.01; F3.01 und A20/11 F5 ff., F11, F60),
dass er weiterhin in engem Kontakt mit seinen finanziell gut gestellten Eltern steht (vgl. A20/11 F11 ff.) und davon auszugehen ist, diese werden ihn bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in Empfang nehmen und im Bedarfsfall (erneut) finanziell unterstützen,
dass, obgleich die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers B._______ im Februar 2023 von einem schweren Erdbeben getroffen wurde, seine Kernfamilie dort weiterhin ein eigenes Haus bewohnt (vgl. A12/13 F3.01 und A24/3),
dass die Vorinstanz dennoch zu Recht eine individuell zumutbare Wohnsitzalternative im Heimatstaat und ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen prüfte und ihr zuzustimmen ist, der Beschwerde-führer verfüge über ein familiäres Netz ausserhalb der Heimatprovinz (vgl. A12/13 F3.01), weshalb er sich im Bedarfsfall bei Verwandten in einer Gegend der Türkei niederlassen kann, die nicht vom Erdbeben betroffen ist,
dass die Auswirkungen des Erdbebens dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegenstehen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden respektive um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel bei antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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