Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 28.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-705/2013/wif
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),alias A._______, geboren (...),alias A._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 2. Mai 2009 auf dem Luftweg verliess und am 8. Mai 2009 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am 11. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 14. Mai 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 25. Mai 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft und stamme ursprünglich aus N._______ (Jaffna) und habe zunächst in O._______ und seit dem Jahre 1995 in P._______ (Vanni-Gebiet) die Schule besucht,
dass er im Vanni-Gebiet in einer Schülervereinigung gewesen sei und die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe, indem er unter anderem Wache geschoben, Lebensmittel hergestellt und Aushubarbeiten für den Bunkerbau geleistet habe,
dass er im Jahre 2001 nach Jaffna zurückgekehrt sei, auf Druck der LTTE Flyers verteilt habe und dabei Ende Dezember 2001 erwischt und verhaftet worden sei, doch hätten ihn die Behörden Mitte März 2002 mit der Auflage einer Meldepflicht auf freien Fuss gesetzt,
dass er der Auflage einen Monat lang nachgekommen sei, sich danach nach P._______ begeben und in der Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass er Mitte 2005 vorübergehend Arbeit in Jaffna gefunden und dort gelebt habe, allerdings ohne sich anzumelden, wobei er zusätzlich für die LTTE als Vermittler und Geldeintreiber gearbeitet habe,
dass er einen Kollegen kennengelernt habe, der im April 2006 zusammen mit vier anderen Personen von Soldaten getötet worden sei,
dass das Haus seiner Familie im März 2007 kontrolliert worden sei, weil jemand verraten habe, dass er wieder in Jaffna lebe,
dass die Armee im April 2007 nach der Verhaftung eines weiteren Kollegen seine Telefonnummer habe ausfindig machen können und ihn angerufen habe,
dass sein Vater im Mai 2007 anlässlich einer weiteren Kontrolle geschlagen worden sei und auf einem Ohr einen Gehörschaden erlitten habe, weshalb der Beschwerdeführer in der Folge wieder im Vanni-Gebiet bei einem Onkel gewohnt habe, wo ihn die LTTE im April und Juni 2008 unbedingt hätten zwangsrekrutieren wollen,
dass er in der Folge noch im Juni 2008 nach Q._______ gereist sei, wo er bei Verwandten eines Kollegen gelebt habe,
dass einer seiner Kollegen in R._______ verhaftet worden sei, weshalb er sich im Januar 2009 nach S._______ begeben und dort bis Anfang Mai 2009 aufgehalten habe,
dass er am 2. Mai 2009 den Heimatstaat von Colombo aus auf dem Luftweg mit einem gefälschten Reisepass verlassen habe und via Rom in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: seine ID, eine Geburtsurkunde, eine Schulbestätigung, ein Schreiben der Mutter, ein ärztliches Zeugnis des Vaters, einen Zeitungsartikel sowie Akten zur Auflösung eines Verlöbnisses in der Schweiz,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Januar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der LTTE führten erfahrungsgemäss nicht zu asylrelevanter Verfolgung, dies trotz der Behauptung, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2007 von der Armee gesucht worden und habe von dieser Seite Drohtelefone erhalten, habe er doch keine Position in der LTTE innegehabt, welche heute noch den Argwohn der Behörden auf sich ziehen könne,
dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erhebliche Zweifel bestünden, insbesondere bezüglich der angeblichen Drohtelefone der Armee sowie der Suche nach ihm im Jahre 2007,
dass der Beschwerdeführer kaum etwas über die Personen sagen könne, derentwegen er Probleme gehabt habe,
dass die Behauptung, die Armee habe vom Telefon des Verhafteten aus andere Personen angerufen und fingierte Anrufe gemacht oder mit Kollegen telefoniert, wirklichkeitsfremd sei, zumal ihr andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden,
dass der Beschwerdeführer auch nicht habe erklären können, wie er den Anrufer als Armeeangehörigen identifiziert habe, und er auch nicht in der Lage gewesen sei, plausible Angaben zu den Umständen zu machen oder die Hausdurchsuchungen konkret zu beschreiben,
dass sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln keine Hinweise auf eine aktuelle asylrelevante Verfolgung ergäben,
dass die LTTE heute in Sri Lanka aufgerieben sei und keinerlei Macht mehr habe, den Beschwerdeführer zu Handlungen zu zwingen, die er nicht unterstütze, weshalb er keine begründete Furcht mehr vor Behelligungen durch die LTTE geltend machen könne,
dass der Beschwerdeführer einen grossen Teil seines Lebens in Jaffna verbracht habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit zumutbar sei, sprächen doch weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug,
dass der Beschwerdeführer jung sei, eine gute Ausbildung habe und über ein grosses familiäres Netz in Jaffna (Eltern, drei volljährige Geschwister) verfüge und darüber hinaus das Haus der Familie wieder aufgebaut sei,
dass ausserdem enge Verwandte in der Schweiz und in Kanada lebten, die ihn bei der Wiedereingliederung finanziell unterstützen könnten,
dass der Wegweisungsvollzug in casu zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2013 sei aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend machen lässt, das BFM habe den Sachverhalt nur unzureichend geprüft, weil es sich beim Beschwerdeführer sehr wohl um eine Person handle, die unter den Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit geraten könne, und dies auch noch heute, weil er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten und unter anderem ein Training bei der LTTE absolviert habe,
dass der Beschwerdeführer zwar kein hochrangiges Mitglied der LTTE und auch nicht in einer Kampfeinheit aktiv gewesen sei, doch reichten die Verdachtsmomente der sri-lankischen Sicherheitskräfte gegen den Beschwerdeführer aus, weil gerade sein Untertauchen in der Schlussphase des Bürgerkriegs ihn besonders verdächtig erscheinen lasse,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich ein- und derselben Anhörung geltend machte, er sei mehrmals telefonisch kontaktiert, dabei bedroht und beschuldigt worden, ein Rebell zu sein (A11/14 F17 S. 5), des Weiteren aber auch, er sei beim ersten Telefongespräch aufgefordert worden, zu einem Treffen zu kommen, und den zweiten Anruf habe er gar nicht entgegen genommen (a.a.O. F67 - F70 S. 11),
dass er auf Vorhalt des Widerspruchs hin erklärte, er habe auf seinem Handy nur zweimal diese Anrufe bekommen, doch sei zu seinen Freunden gesagt worden, er habe sein Telefon abgestellt und sie würden ihn finden (siehe a.a.O. F70 S. 11),
dass dieses Vorbringen jedoch im Widerspruch zu seiner Erklärung steht, das Militär habe ihn "immer wieder" angerufen und bedroht (vgl. a.a.O. F17 S. 5), weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern hat eine Verfolgungssituation lediglich erfunden,
dass man - gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers - realistischerweise davon ausgehen darf, das sri-lankische Militär wäre technisch ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, wenn sie ein Interesse an seiner Person gehabt hätten,
dass der Beschwerdeführer auch nach eigenem Bekunden in der Beschwerdeschrift kein "hochrangiges Mitglied der LTTE" war, während den Akten demgegenüber zusätzlich zu entnehmen ist, er habe unter Zwang gewisse Dienste geleistet und im Übrigen bei jeder Gelegenheit davon Abstand genommen, LTTE-Mitglied zu werden (A1/12 Ziff. 15 S. 6 - 8),
dass er somit aufgrund der Akten kein relevantes politisches Profil aufweist,
dass demnach die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, jeglicher Grundlage entbehrt, weshalb der entsprechende Rückweisungsantrag abgewiesen wird,
dass der Sachverhalt im Übrigen gestützt auf die vorliegende Aktenlage ausreichend festgestellt ist, und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),
dass es sich demnach erübrigt, weitere Beweise zu erheben, etwa die Bestätigung einer Cousine oder deren Zeugenaussage,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen, da sie nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011),
dass der EGMR unterstrichen hat, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt und die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig verfolgt, indessen im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung sieht, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern,
dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) der Wegweisungsvollzug hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind,
dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünstigende Faktoren erscheinen,
dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer, wie nachstehend auszuführen sein wird, nicht ins Vanni-Gebiet zurückzukehren braucht,
dass es sich zunächst um einen jungen und gemäss den Akten gesunden Mann handelt, der auf einen zehnjährigen Schulbesuch zurückblicken kann und mehrjährige Erfahrung als Maschinenmechaniker und Landwirt sammeln konnte (A1/12 Ziff. 8 S. 3),
dass es ihm überdies ohne Weiteres möglich war, einen im sri-lankischen Kontext bedeutenden Geldbetrag für seine Reise nach Europa aufzuwenden (A1/12 Ziff. 16 S. 9),
dass er über ein weit verzweigtes Beziehungsnetz ausserhalb des Vanni-Gebiets verfügt, leben doch Vater und Mutter nebst drei Geschwistern im Distrikt Jaffna oder in Jaffna selbst (A1/12 Ziff. 12 S. 4),
dass weitere Verwandte in Kanada und der Schweiz leben,
dass er sich zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr von diesem Beziehungsnetz unterstützen lassen kann (vgl. a.a.O. Ziff. 12 S. 4),
dass es keinen Anlass zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenziellen Notlage konfrontiert, dies umso weniger, als er dem Zeugnis vom 6. Februar 2013 seines Arbeitgebers zufolge auch ein gewisses Talent als Koch hat, das er auch im Heimatstaat gewinnbringend einsetzen kann,
dass bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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