Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. November 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 09.09.2024Publikationsdatum: 18.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7063/2023
Urteil vom 9. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. November 2023 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 7. September 2023 in die Schweiz einreiste, wo sie am 19. September 2023 um die Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte,
dass sie anlässlich der Personalienaufnahme vom 19. September 2023 und der Kurzbefragung vom 21. September 2023 zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei im März 2022 nach Spanien gereist und habe dort einen Schutzstatus erhalten, auf welchen sie am 21. September 2022 anlässlich ihrer Ausreise verzichtet habe,
dass sie in Spanien nicht habe leben können, dort keine Unterstützung erhalten und deshalb auf den Status in Spanien verzichtet habe, wofür sie Nachweise vorlegen könne,
dass sie von Spanien nach Polen zu ihrem Freund gereist sei und dort einen Sonderstatus für Geflüchtete aus der Ukraine erhalten habe, nach Ende der Beziehung habe sie im August 2023 bei Freunden gewohnt und sei anschliessend aus Polen ausgereist,
dass die Beschwerdeführerin die Kopie eines Verzichtsschreibens an die spanischen Behörden, ihren ukrainischen Reisepass, ihren ukrainischen Inlandspass und ihren ukrainischen Führerausweis vorlegte,
dass das SEM am 13. November 2023 die spanischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und diesem Ersuchen auch Kopien des Verzichtsschreibens sowie des ukrainischen Reisepasses beifügte,
dass die spanischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen noch am selben Tag zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2023 das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ablehnte sowie die Wegweisung anordnete und festhielt, die Beschwerdeführerin müsse nach Ablauf ihres legalen Aufenthalts ausreisen,
dass es gleichzeitig die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zuwies und dessen Zuständigkeit für den Vollzug der Wegweisung feststellte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte die Verfügung des SEM sei «vollumfänglich in der Ziffer 3 des Dispositivs aufzuheben» und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie das SEM anzuweisen, ihr einen Schutzstatus zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an des SEM zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, bis zum 8. April 2024 ihre Mittellosigkeit durch Einreichung einer aktuellen Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit nachzuweisen sowie gegebenenfalls eine Rechtsvertretung zu benennen und festhielt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Ablauf dieser Frist entschieden,
dass es gleichzeitig das SEM zur Vernehmlassung einlud,
dass die Beschwerdeführerin am 2. April 2024 eine Fürsorgebestätigung einreichte,
dass das SEM am 5. April 2024 eine Vernehmlassung einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. April 2024 zur Einreichung einer Replik einlud,
dass am 30. April 2024 eine Replik der Beschwerdeführerin vom 28. April 2024 einging, der die Kopie eines Nachweises über den Besuch des ersten Teilmoduls eines Deutschsprachkurses auf dem Niveau A1 beilag,
dass am 3. Mai 2024 erneut eine wortlautgleiche Replik der Beschwerdeführerin einging, der die Kopie eines Nachweises über den Besuch des zweiten Teilmoduls eines Deutschsprachkurses auf dem Niveau A1 und eine Kopie eines Schreibens datierend vom 31. Januar 2023 an die spanischen Behörden, in dem sie ihren Verzicht auf den in spanischen Schutzstatus für aus der Ukraine geflohene Personen erklärte, beilag,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nach Durchführung des Schriftenwechsels um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586),
dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,
dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sei das Gesuch abzulehnen, da die Beschwerdeführerin bereits in Spanien Schutz erhalten habe und Spanien der Übernahme am 13. November 2023 zugestimmt habe,
dass auch aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen würden, die gegen eine Rückkehr nach Spanien sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere die vorgebrachten Mängel bei der Aufnahme und Unterstützung in Spanien, die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen könnten, weshalb die Beschwerdeführerin nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts von 90 Tagen verpflichtet sei die Schweiz zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels vorbrachte, sie habe weder in Spanien noch in Polen, wo sie lange berufstätig gewesen sei, Unterstützung und soziale Hilfe bekommen, zudem sei ihr von Spanien gewährter Schutzstatus am 15. Dezember 2023 annulliert worden, weshalb sie in Spanien nicht wieder aufgenommen werden könne,
dass die Beschwerde darüber hinaus Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in Bezug auf die Ukraine enthielt und der Beschwerde Dokumente aus Spanien und Polen beilagen, die die jeweiligen Aufenthalte und den Verzicht auf den von Spanien gewährten Schutzstatus im Januar 2023 belegen sollten,
dass das SEM in seiner Vernehmlassungsantwort vom 5. April 2024 ausführte, es halte an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und bestreite die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht, da das Gesuch wegen einer bestehenden Schutzalternative in Spanien abgelehnt worden sei, der Wegweisungsvollzug in die Ukraine sei hingegen nicht angeordnet worden,
dass das SEM ferner betonte, Spanien habe der Rückübernahme explizit zugestimmt, weshalb auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Annullierung des Schutzstatus vom 15. Dezember 2023 nichts daran ändere, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Schutzalternative vorlägen, vielmehr sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne ihren beendeten Aufenthaltstitel reaktivieren oder erneut Schutz in Spanien erhalten, weshalb das SEM davon ausgehe, die Beschwerdeführerin könne sicher und dauerhaft dorthin zurückkehren,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ausführte, sie habe die spanischen Behörden um die schriftliche Bestätigung der Aufhebung ihres Schutzstatus gebeten, diese aber bisher nur mündlich erhalten, sie habe in Spanien keine Sozialleistungen ausser der Krankenversicherung erhalten, weil sie die anderen Kosten mit ihrem Arbeitsverdienst habe decken können, daher sei der Schutzstatus auch «eher zufällig» zustandegekommen, sie sei anschliessend im Januar 2023 zu ihrem Freund nach Polen gezogen und habe einige Zeit bei ihm gewohnt, allerdings habe ihr Freund ihren Wunsch zu arbeiten nicht verstanden und nach einem Vorfall häuslicher Gewalt sei der Verbleib in Polen keine Option mehr gewesen, eine Rückkehr in die Ukraine käme - aufgrund der täglichen Raketenangriffe - ebensowenig in Frage, die Schweiz sei ihr von einer Bekannten empfohlen worden und ihre Integration sei bereits weit fortgeschritten, da sie seit beinahe sieben Monaten in B._______ lebe und einen Sprachkurs erfolgreich absolviere, sie gehe davon aus in der Schweiz schnell eine Stelle zu finden, wenn sie eine Arbeitsbewilligung habe und von der Sozialhilfe wegzukommen oder diese zumindest deutlich zu reduzieren, ihr sage auch die Kultur in der Schweiz mehr zu als die spanische Kultur und die Leute seien sehr hilfsbereit,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten festhält, dass die Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz im Ergebnis zu bestätigen ist,
dass zwar anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin nicht nur in Spanien sondern zuletzt auch in Polen über ein Aufenthaltsrecht verfügte, ein Umstand der weder im Sachverhalt noch in der Begründung der angefochtenen Verfügung einen Niederschlag gefunden hat,
dass das SEM in der Kurzbefragung vom 21. September 2023 denn auch einzig die allfällige Rückkehr nach Spanien thematisierte und das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr nach Polen nicht gewährt wurde,
dass in diesem Zusammenhang von einer Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht auszugehen ist,
dass jedoch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik klar äussert, dass ein weiterer Aufenthalt in Polen nicht in Frage komme, und sie auf Beschwerdeebene damit ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern, so dass im Sinne einer Heilung trotzdem in der Sache entschieden werden kann,
dass es aufgrund der Ablehnung des Gesuchs, die auf das Subsidiaritätsprinzip gestützt wurde, nicht auf die Frage ankommt, ob die Beschwerdeführerin Flüchtling ist, und dass der Wegweisungsvollzug in die Ukraine nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist,
dass Polen zwar der letzte Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin war, sie es jedoch explizit ablehnt, dorthin zurückzukehren, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen,
dass der gegenüber den spanischen Behörden mehrfach geäusserte Verzicht auf den von diesen gewährten Schutzstatus sich nicht auf die Frage auswirkt, ob das Prinzip der Subsidiarität Anwendung findet, da das SEM in seinem Übernahmeersuchen explizit auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin hingewiesen hat und die spanischen Behörden der Rückübernahme folglich in Kenntnis der (ersten) Verzichtserklärung vom Januar 2023 zugestimmt haben und sich dementsprechend auch der am 15. Dezember 2023 in B._______ erklärte Verzicht auf den von Spanien gewährten Schutzstatus und dessen «Annullierung» nicht auf die Frage der Rückübernahmebereitschaft der spanischen Behörden auswirkt, da von einer Rückübernahmebereitschaft trotz Verzichtserklärung auszugehen ist,
dass das SEM folglich das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass das SEM zwar den Staat Spanien, in den die Wegweisung angeordnet wurde, im Dispositiv nicht erwähnt hat,
dass das SEM aber der Beschwerdeführerin in der Kurzbefragung zu diesen Punkten das rechtliche Gehör gewährt hat und in den Erwägungen umfassende Ausführungen zur Wegweisung nach Spanien und deren Vollzug gemacht,
dass somit für die Beschwerdeführerin klar erkennbar war, dass die Verfügung die Anordnung der Wegweisung nach Spanien und deren Vollzug betreffen und sie ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu diesen Punkten sowohl im erstinstanzlichen Verfahren beim SEM als auch auf Beschwerdeebene zu äussern,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Hinweise auf eine drohende Ausschaffung in die Ukraine durch die spanischen Behörden bestehen,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Spanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist,
dass mit dem SEM einig zu gehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zumutbar ist und das im behördlichen Verfahren geltend gemachte Fehlen der Unterstützung von der Beschwerdeführerin in Spanien geltend zu machen wäre, da der ihr in Spanien gewährte Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Richtlinie vorübergehender Schutz), mit einem verpflichtenden, einklagbaren Mindeststatus verbunden ist,
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihrer Replik erklärte, sie sei in Spanien erwerbstätig gewesen, habe ihren Lebensunterhalt decken können und sei krankenversichert gewesen,
dass somit weder die allgemeine Lage in Spanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zumutbar ist,
dass die in der Schweiz absolvierten Sprachkurse nicht geeignet sind, eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund vertiefter Integration in der Schweiz zu begründen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Spanien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere verfügt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher nach Durchsicht der Akten festhält, dass auch die Wegweisung nach Spanien und deren Vollzug im Ergebnis zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung dementsprechend Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts der Heilung von Verfahrensfehlern auf Beschwerdeebene praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass sodann praxisgemäss auch eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten wäre,
dass allerdings vorliegend keine Hinweise auf Aufwendungen vorliegen, die eine Parteientschädigung rechtfertigen würden, so dass keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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