Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Syrien;Verfügung des SEM vom 15. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 30.09.2025Publikationsdatum: 13.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7070/2025
Urteil vom 30. September Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Syrien;Verfügung des SEM vom 15. August 2025 / N (...).
A. Mit Verfügung des SEM vom 17. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und erhielt in der Schweiz Asyl.
B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ zur Welt. Die Kindesanerkennung durch den Kindsvater (C._______, geb. [...], Island) erfolgte am 7. Juli 2025.
C.
Mit gemeinsamer Eingabe an das SEM vom 17. März 2025 ersuchten die Beschwerdeführerin und der Kindsvater um Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin.
D. Mit Verfügung vom 15. August 2025 - eröffnet am 20. August 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Familienasyl ab. Zur Begründung führte es aus, in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen würden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zwar grundsätzlich auch als Flüchtlinge anerkannt, aber nur, wenn keine besonderen Umstände dagegensprächen. Der Umstand, dass ein Elternteil eine andere Nationalität als die gesuchstellende Person habe, könne einen derartigen besonderen Umstand darstellen. Für den vorliegenden Fall sei festzustellen, dass der Kindsvater nicht Flüchtling und zudem isländischer Staatsangehöriger sei. Island gehöre zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten. Das Land habe die Flüchtlingskonvention ratifiziert, und es sei nicht davon auszugehen, dass Familienangehörige in den Verfolgerstaat abgeschoben würden. Daher sei ein Leben in Island für die gesamte Familie als hypothetisch zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Somit bestehe ein besonderer Grund, welcher es rechtfertige, der Tochter nicht Asyl zu gewähren.
E. Mit Eingabe an das SEM vom 24. August 2025 - welche das SEM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang BVGer: 16. September 2025) - ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. August 2025 und um Einbezug der Tochter in ihre Flüchtlingseigenschaft und ihren Asylstatus. Zur Begründung brachte sie vor, ihre Tochter lebe von Geburt an ausschliesslich bei ihr. Der Kindsvater lebe zwar ebenfalls in der Schweiz, aber getrennt von ihnen. Dessen Adresse sei die (...) in (...). Sie wolle nicht, dass sie von ihrer Tochter getrennt werden könnte, daher müsse ihre Tochter denselben Flüchtlingsstatus erhalten wie sie. Die Tochter habe aktuell keine Aufenthaltsbewilligung, weshalb der Kindsvater entscheiden könnte, mit der Tochter nach Island zu gehen. Dadurch würde sie von ihrer Tochter getrennt, zumal ein Leben in Island für sie nicht machbar sei.
F. Am 16. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG, Art. 21 Abs. 2 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3 f.).
4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]).
5.2 Das SEM erachtet die Tatsache, dass der Kindsvater Staatsangehöriger von Island - einem sicheren Drittstaat - ist, als besonderen Grund, welcher gegen den Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin spricht, und legt dar, es sei hypothetisch zulässig, zumutbar und - sowohl faktisch wie rechtlich - möglich, dass die ganze Familie nach Island ziehe, um dort zu leben.
5.3 Diese Schlussfolgerung des SEM stützt sich offensichtlich auf die Annahme, die Beschwerdeführerin, das Kind und der Kindsvater bildeten eine Familieneinheit. Aufgrund der Aktenlage ist dies indes zu bezweifeln. Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater sind nicht verheiratet, und bereits aus den Angaben im Gesuch um Familienasyl geht hervor, dass der Kindsvater an einer anderen Adresse lebt als die Beschwerdeführerin (vgl. A3). Ferner liegt zwar eine Kindesanerkennung vor, aber keine Regelung der elterlichen Sorge, weshalb davon auszugehen ist, dass nach wie vor die Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge hat. In der Beschwerde bestätigt die Beschwerdeführerin denn auch, dass das Kind ausschliesslich bei ihr und der Kindsvater getrennt von ihnen lebe. Insgesamt ist festzustellen, dass aus den aktenkundigen Informationen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin, des Kindsvaters und der gemeinsamen Tochter nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, es handle sich um eine Familie. Diese Frage hätte vom SEM vielmehr genauer abgeklärt werden müssen.
5.4 Nach dem Gesagten liegt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es aufgrund der vorzunehmenden weiteren Sachverhaltsabklärungen angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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