Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 06.02.2025Publikationsdatum: 20.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7088/2024
Urteil vom 6. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu. (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gemeinsam mit seiner Familie am 24. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er mit einem Nachbar (...) im (...) einen (...) besucht und den Ladenbesitzer angefragt habe, ob dieser hinterbliebene Familien von Personen, welche im kurdischen Widerstandskampf umgekommen seien, unterstützen möchte,
dass dieser damit gedroht habe, beide wegen Unterstützung der PKK und der YPG anzuzeigen,
dass kurz darauf Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihn (den Beschwerdeführer) gesucht hätten, worauf dieser sich in Batman versteckt habe,
dass er von einem (...), der Anwalt sei, erfahren habe, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, welches aber einem Geheimhaltungsbeschluss unterliege, worauf er zusammen mit seiner Familie im (...) das Land verlassen habe,
dass der Besitzer des (...) gemäss Informationen (...) für den Geheimdienst arbeite,
dass er (der Beschwerdeführer) in der Schweiz im Jahr (...) (...) an Demonstrationen gegen Krieg in (...) teilgenommen habe und seine Fotos bei (...) erkennbar gewesen seien, worauf die türkischen Behörden zweimal bei (...) gewesen seien und nach ihm gefragt hätten,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch vom 24. September 2022 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2024 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (...) beantragen,
dass der Beschwerde folgende Dokumente je in Kopie beigelegt waren;
angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2024 (Beilage 1)
Beweismittelverzeichnis vom (...) (Beilage 2)
SFH Auskunft vom 1. Februar 2019 (Beilage 3)
Dokument Gouverneursamt (...) (Beilage 4)
Dokument Generalstaatsanwaltschaft (...) (Beilage 5)
Dokument Generalstaatsanwaltschaft (...) (Beilage 6)
Rapport (...) ohne Datum (Beilage 7)
Anwaltsvollmacht vom 14. August 2024/ Factsheet Türkei SFH vom Juni 2024 (Beilage 8)
Bericht Euronews vom 4. November 2024 (Beilage 9)
Fotos von Teilnahmen an Kundgebungen (Beilage 10)
Handschriftliche Angaben des Beschwerdeführers in türkischer Sprache (Beilage 11)
Termin Verlaufskontrolle (...) von F.\_\_\_\_\_\_\_ (Beilage 12)
Bericht Schulpsychologischer Dienst (SPD) (...) für E.\_\_\_\_\_\_\_ (Beilage 13)
Einladung Abschlussgespräch SPD (...) vom (...) (Beilage 14)
Terminbestätigung für A.\_\_\_\_\_\_\_ bei (...) (Beilage 15)
Rezept von (...) für A.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) (Beilage 16)
Arztbericht vom (...) für A.\_\_\_\_\_\_\_ (Beilage 17)
Bestätigung Mitgliedschaft (...) für F.\_\_\_\_\_\_\_ und Mitgliederkarte (Beilage 18)
mehrere Schreiben der Schulen für F.\_\_\_\_\_\_\_ (Beilagen 19-23)
Fürsorgebestätigung vom 5. November 2024 (Beilage 24)
dass die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 30. Dezember 2024 aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 drei Aktenstücke in türkischer Sprache (ohne Übersetzung) einreichten, welche gemäss eigenen Angaben darlegen würden, dass ihr (...) aus (...) wegen vermeintlicher Protestteilnahme gegen die Zwangsverwaltung von Batman festgenommen worden sei, wodurch ersichtlich sei, dass Menschen in der Türkei grundlos festgenommen würden,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Dezember 2024 geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 um Gewährung einer Frist zur Besorgung und Nachreichung von Beweismitteln ersuchten und erneut die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragten,
dass der genannten Eingabe ein Bericht des Büros des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in der Südosttürkei vom Februar 2017 und eine Kopie des Einzahlungsbelegs des Kostenvorschusses vom 27. Dezember 2024 (Poststempel) beigelegt waren,
dass die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. Januar 2025 mitteilte, dass sie das Mandat bezüglich A._______, B._______, E._______ und D._______ per sofort niederlege,
dass sich mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (act. 8) eine neue Rechtsvertretung namens sämtlicher Beschwerdeführender legitimierte und folgende Dokumente (aufgeführt jeweils gemäss Bezeichnungen des Beschwerdeführers) in Kopie nachreichte;
Unterschriebene Vollmachten
Beilage 2: Strafanzeige und Aussagen der Anzeigeerstatter und Zeugen vom (...) (6 Seiten)
Beilage 3: Interne Korrespondenz sowie Identifizierung der Verdächtigen durch die Polizeidirektion (...) , Abteilung (...) , vom (...) (9 Seiten)
Beilage 4: Ermittlungen und interner Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft (...) und der Polizeidirektion (...) (...) (10 Seiten)
Beilage 5: Dauerhafter Haftbefehl der Staatsanwaltschaft (...) und Schreiben (...)
Beilage 6: Antrag des Rechtsanwalts an die Staatsanwaltschaft (...) auf Akteneinsicht und Vorlage des Geheimhaltungsbeschlusses vom (...) , Anzeige des Mandanten, Vorlage der Vollmacht und Antrag der Staatsanwaltschaft (...) an das Strafrichteramt (...) auf Einschränkung bzw. Geheimhaltung der Akten vom (...) und Geheimhaltungsbeschluss des 1. Strafrichteramtes (...) vom (...) (8 Seiten)
Beilage 7: Ermittlungsbericht über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 im Ausland vom (...) (10 Seiten)
Beilage 8: Ermittlungsbericht, insbesondere über die Ein- und Ausreise des Beschwerdeführers 1 von (...) (7 Seiten)
Beilage 9: Antrag des Rechtsanwaltes auf Aufhebung der Geheimhaltung und Akteneinsicht vom (...) , Gewährung der Akteneinsicht mit Beschluss des 1. Strafrichteramtes (...) und amtsinterne Korrespondenz (6 Seiten)
Beilage 10: Eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 vom (...) und der dazugehörige Ermittlungsbericht vom (...) (10 Seiten).
Beilage 11: Haftbefehl des 2. Strafrichteramtes (...) vom (...) wegen Drohung unter Verwendung des Namens der kriminellen Organisation nach Art. 106 Abs. 2 lit. d tStGB. (1 Seite)
Beilage 12: Haftbefehl des 2. Strafrichteramtes (...) vom (...) wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation nach Art. 314 Abs. 2 tStGB (1 Seite)
Beilage 13: Bildschirmfotos des Anwaltsportals UYAP (4 Seiten)
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass - nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand,
dass nach Art. 7 Abs. 3 AsylG insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass es insbesondere zu Recht festgehalten hat, dass die Vorbringen hinsichtlich des Vorfalls im (...) und der daraus resultierenden Probleme mit den Behörden oberflächlich und vage ausgefallen seien und ausserdem im Widerspruch zu den Angaben des am Vorfall beteiligten Kollegen (...) stünden,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (...) , denen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen,
dass sie geltend machen, dass ihre Angaben zur Hausdurchsuchung deshalb widersprüchlich seien, da sie zum Zeitpunkt ihrer Anhörung unter psychischer Belastung gestanden seien,
dass sie damit jedoch die Widersprüche (insb. bezüglich der Zeitangaben) in ihren Aussagen zur Hausdurchsuchung nicht nachvollziehbar zu erklären vermögen,
dass ungeachtet dessen die geltend gemachten Erlebnisse in der Türkei, namentlich die genannte Hausdurchsuchung, mangels Intensität keine asylrelevante Benachteiligung darstellt,
dass weiter auch die geltend gemachten Strafverfahren nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Furcht vor einer solchen zu begründen,
dass namentlich keine Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer mit einer unbedingten mehrjährigen Haftstrafe rechnen muss,
dass den eingereichten Dokumenten (act. 1, Beilagen 4-7) nicht einmal Hinweise auf die ihm angeblich zu Last gelegten Straftaten zu entnehmen sind,
dass in der Beschwerde jedoch unter Verweis auf das Schreiben des türkischen Anwalts (und (...) des Beschwerdeführers) vom (...) geltend gemacht wird, dass die laufenden Ermittlungen angeblich im Zusammenhang mit Artikel 7 des Antiterrorgesetzes (Propaganda für eine Terrororganisation) und Artikel 220/7 des Antiterrorgesetzes [recte: Art. 220 Ziff. 7 des türkischen Strafgesetzbuchs] (Beihilfe zur Terrororganisation [recte: Unterstützung einer Organisation zum Zwecke der Begehung einer Straftat]) stehen würden,
dass diesbezüglich angeblich auch ein Vorführbefehl bestehe, welcher aber aufgrund des willkürlichen Geheimhaltungsbeschlusses nicht erhältlich gemacht werden könne,
dass jedoch diese unbelegt gebliebenen Behauptungen selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen,
dass nämlich davon auszugehen ist, dass bis zum Zeitpunkt der Beschwerde kein Gerichtsverfahren eröffnet wurde, zumal der geltend gemachte Geheimhaltungsbeschluss gemäss den Ausführungen in der Beschwerde (...) nur im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu tragen kommt, die entsprechenden Akten jedoch bei einer Anklageerhebung im E-Government-System sichtbar werden,
dass darüber hinaus auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und - selbst unter Berücksichtigung der vorgebrachten Unterstützung der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) an Veranstaltungen sowie hinterbliebenen Familienmitgliedern gefallener kurdischer Widerstandskämpfer - über kein besonders ausgeprägtes politisches Profil verfügt, was somit gegen eine politisch motivierte Verfolgung spricht,
dass die Beschwerdeführenden diesen Erwägungen auch mit der Beschwerde eingereichten Berichten und Zeitungsartikeln zur allgemeinen Situation in der Türkei (act. 1, Beilagen 3, 8 und 9) nichts entgegenzuhalten vermögen,
dass im Übrigen auch hinsichtlich der vermeintlichen Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz festzuhalten ist, dass diese - auch unter Berücksichtigung der eingereichten Photographien (...) - nicht genügen, die Annahme eines anhaltendes Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden zu rechtfertigen, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung (...) zu verweisen ist,
dass demnach keine objektiv begründbare Furcht besteht, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Benachteiligung ausgesetzt würden,
dass an dieser Schlussfolgerung auch weder die mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 eingereichten Verfahrensakten (...) noch der mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 eingereichte Bericht der Vereinten Nationen zur Südosttürkei etwas zu ändern vermögen, da diese eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen vermögen,
dass auch die mit Eingabe vom 28. Januar 2025 eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen,
dass den entsprechenden Dokumenten aufgrund der leichten Fälschbarkeit und der verbreiteten Korruption in der Türkei nur ein geringer Beweiswert zukommt (...) ,
dass ausserdem zwar die Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom 28. Januar 2025 qualifiziert elektronisch signiert hat, aber sämtliche mit dieser Eingabe digital übermittelten Beschwerdeführerbeilagen, die von den angeblichen Ausstellern angeblich digital erstellt worden sind, zwar als Fotokopie (angebliche) digitale Verifizierungsmerkmale enthalten, diese aber informationstechnologisch nicht verifizierbar oder fehlerhaft sind,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die genannten Dokumente erst am 28. Januar 2025 eingereicht wurden, wo doch einige Dokumente bereits vor der Einreichung des Asylgesuchs im August 2023 datiert sind,
dass der diesbezüglich geltend gemachte Geheimhaltebeschluss das Gericht nicht zu überzeugen vermag, da er bereits mehrere Dokumente aus der gleichen Akte im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat (...) ,
dass ausserdem nicht ersichtlich ist, weshalb es seinem Kollegen (...) trotz Geheimhaltungsbeschluss möglich gewesen sein soll, die Strafanzeige vom (...) bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, worauf diese zutreffend in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden ist (...) und auch mit Eingabe vom 28. Januar 2025 nicht einmal ansatzweise dargelegt worden ist, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt zu beanstanden wäre,
dass darüber hinaus nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wird, weshalb die gegen ihn eröffneten Verfahren nicht, wie zunächst behauptet, im Zusammenhang mit Art. 7 des Antiterrorgesetzes (Propaganda für eine Terrororganisation) und Art. 220 Ziff. 7 des türkischen Strafgesetzbuchs (Unterstützung einer Organisation zum Zwecke der Begehung einer Straftat) stehen, sondern er nun angeblich wegen Art. 106 Abs. 2 Bst. d tStGB (Drohung unter Ausnutzung der von bestehenden oder mutmasslichen kriminellen Organisationen geschaffenen erschreckenden Macht) und Art. 314 Abs. 2 tStGB (Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation) verdächtigt werde,
dass auch die geschilderten Umstände (Besuch im (...) ; Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz) ein strafrechtliches Interesse der Behörden am Beschwerdeführer in keiner Weise zu erklären vermögen, zumal daraus nicht ersichtlich ist, wie die Straftatbestände der Drohung respektive der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation erfüllt sein sollten,
dass aufgrund des Gesagten grosse Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente bestehen und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, ihre strafrechtliche Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die nachgereichten Beweismittel selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nachzuweisen vermögen,
dass es sich bei act. 8, Beilage 5, nicht um einen dauerhaften Haftbefehl, sondern einen Fahndungsbefehl (...) handelt und auch act. 8, Beilagen 11 und 12, keine Haftbefehle, sondern lediglich Festnahmebefehle (...) darstellen,
dass auch angesichts der nachgereichten Beweismittel weiterhin davon auszugehen ist, dass bislang kein Gerichtsverfahren eröffnet wurde, sondern es sich lediglich um Ermittlungsverfahren handelt,
dass unter Verweis auf das bereits Gesagte keine Hinweise ersichtlich sind, dass diese Ermittlungsverfahren überhaupt in einem unbedingten Strafurteil enden würden, zumal der bislang unbescholtene Beschwerdeführer über kein politisch ausgeprägtes Profil verfügt und im Übrigen der Straftatbestand der ihm zu Last gelegten Delikte nicht erfüllt ist,
dass ausserdem in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) darauf verzichtet werden kann, die mit Eingabe vom 28. Januar 2025 in Aussicht gestellten Beweismittel und weiteren Ausführungen abzuwarten, zumal auch nicht annähernd substanziiert dargelegt wird, welche Beweismittel eingereicht werden sollen oder inwiefern diese im vorliegenden Fall rechtserheblich seien,
dass daher der Antrag, es sei ihnen eine Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel und weiterer Ausführungen zu gewähren, abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wären oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten,
dass das SEM demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Beschwerden (...) davon auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall möglich wäre, im Heimatland medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen,
dass auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Integration der Kinder in der Schweiz (vgl. Beilagen 18-23) nicht anzunehmen ist, dass innerhalb der kurzen Aufenthaltsdauer von rund (...) Jahren eine vollständige Entfremdung zur heimatlichen Kultur stattgefunden hat,
dass daher davon auszugehen Ist, dass die Kinder auf sie zukommende Herausforderungen im Zusammenhang mit der Reintegration im Heimatland meistern dürften, zumal ihnen mit ihren Eltern ein unterstützendes Beziehungsnetz zur Seite steht,
dass entsprechend der Vollzug der Wegweisung - auch unter expliziter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - zumutbar erscheint,
dass auch keine weiteren Hinweise für mögliche Vollzugshindernisse ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die am 31. Dezember 2024 und 28. Januar 2025 eingegangenen weiteren Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung abzuweisen sind, da die Beweismittel und Vorbringen der Beschwerdeführenden in der besagten Eingabe, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht geeignet waren, an der in der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde etwas zu ändern, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi
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