Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 10. September 2025.
Entscheiddatum: 29.09.2025Publikationsdatum: 06.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7136/2025
Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...) Tunesien, vertreten durch Angela Candrian, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 10. September 2025.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. August 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 1. September 2025 eine ergänzende Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei tunesischer Staatsangehöriger, ethnischer B._______ des C._______ -Stammes und in der Stadt D._______ geboren, wo er mit drei Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen sei. Um seinen Traum, in einem (...) zu arbeiten, zu verwirklichen, sei er (...) oder (...) nach E._______ gezogen, wo er eine (...) besucht habe; diese sei nach der Revolution (...) jedoch geschlossen worden sei. Aufgrund seiner Tätigkeit als (...) sei er in seinem Heimatort zunehmend auf Ablehnung gestossen. Die Eltern von Kindern, die er im Kulturzentrum unterrichtet habe, hätten ihm vorgeworfen, er bringe ihnen etwas Falsches bei. Nach dem Tod seines Vaters habe sich auch seine streng religiöse Familie gegen ihn gewandt. Sowohl von seiner Familie als auch von Stammesangehörigen sei ihm vorgeworfen worden, keiner «Männerarbeit» nachzugehen und kein «richtiger Mann» zu sein. Er sei im Dorf verachtet und mit dem Tod bedroht worden, sollte er seine Tätigkeit nicht aufgeben. Im Jahr (...) sei er von einem Mann, der für sexuellen Missbrauch von Kindern bekannt gewesen sei, vergewaltigt worden. Aus Angst und Scham habe er niemandem davon erzählt. Die Drohungen seien auch nach seinem Umzug in das rund 350 Kilometer entfernte F._______ weitergegangen. Im Jahr (...) sei er von zwei Bekannten in eine Falle gelockt und vom selben Mann ein zweites Mal vergewaltigt worden. Er vermute, dass die Bekannten dies organisiert hätten, um seinen Ruf weiter zu schädigen. In der Folge sei er öffentlich als «Clown und Prostituierter» bezeichnet worden und habe sich kaum mehr auf die Strasse getraut. Seine Versuche, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, seien erfolglos geblieben. Während vor (...) eine Anzeige wegen Verleumdung noch protokolliert worden sei, habe die Polizei nach (...) seine Aussagen nicht mehr entgegengenommen und ihm ebenfalls vorgeworfen, keiner vernünftigen Arbeit nachzugehen. Im September (...) sei er bei einem Auftritt in E._______ von Italienern entdeckt und zusammen mit einem Freund zu einem Wettbewerb nach Italien eingeladen worden. Mit einem Visum sei er legal nach Italien gereist und von dort über Frankreich schliesslich in die Schweiz gelangt. Gegenwärtig erhalte er weiterhin Drohnachrichten, insbesondere von Verwandten ehemaliger Schüler, die sich in Italien aufhielten.
B. Mit Verfügung vom 10. September 2025 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. September 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen (versuchten und vollendeten) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.
D. Mit Eingabe vom 17. September 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. Mit Schreiben vom 18. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F. Mit Eingabe vom 18. September 2025 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein und stellte nebst den bereits gestellten Rechtsbegehren den Subeventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Kostenvorschussverzicht.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 und 137 V 394 E. 7.1).
4.44.4.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-7). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Vorbringen in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 1; Beschwerdeergänzung S. 4 ff.).
4.4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als (...) in Tunesien mit Verachtung, Drohungen und tätlichen Angriffen bis hin zu zweifacher Vergewaltigung konfrontiert worden. Die Ablehnung und Verfolgung gründe darin, dass seine Tätigkeit von seinem sozialen Umfeld als «unmännlich», «haram» und Ausdruck einer homosexuellen Identität oder von Prostitution angesehen werde. Er werde somit nicht wegen seines Tuns, sondern wegen eines ihm zugeschriebenen Identitätsmerkmals verfolgt, was ein asylrelevantes Motiv darstelle.
4.4.3 Die Vorinstanz qualifizierte die geltend gemachten Nachteile als nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da die Verfolgung auf das Handeln des Beschwerdeführers - seine Tätigkeit als (...) - abziele und nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe beruhe.
4.54.5.1 Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und konsistent dar, dass die Probleme mit seiner Arbeit zusammenhingen. Auf die Frage nach seinen Asylgründen nannte er an erster Stelle seinen Beruf (vgl. SEM-act. 17/15 F43). Die Drohungen seien aufgekommen, als er begonnen habe, Kindern artistische Fertigkeiten beizubringen (vgl. SEM-act. 17/15 F43, 63). Die von ihm geschilderte Verfolgung entsprang demnach primär der dezidierten Ablehnung seiner konkreten Tätigkeit durch einen begrenzten Personenkreis - namentlich seine Verwandten und die Familien der von ihm unterrichteten Kinder in seinem Heimatdorf. Die Vorwürfe, er sei «kein richtiger Mann», stehen in direktem und kausalem Zusammenhang mit der Ausübung seiner aus Sicht der Verfolger unkonventionellen und als unmännlich empfundenen Profession. Es handelt sich um die Umschreibung des missbilligten Verhaltens, nicht um die Verfolgung aufgrund eines inhärenten oder zugeschriebenen Identitätsmerkmals im Sinne von Art. 3 AsylG. Die geltend gemachten Übergriffe basieren somit, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auf gemeinrechtlichen Delikten und Racheakten, die durch das Tun des Beschwerdeführers provoziert wurden, nicht durch sein Sein.
Dass die (...) in Tunesien nicht per se zu Verfolgung führt, belegt der Beschwerdeführer denn auch indirekt selbst. Er gab an, dass nach der Schliessung der staatlichen (...) Privatfirmen und Amateurgruppen entstanden seien, mit denen er landesweit, insbesondere in touristischen Zentren wie G._______ und H._______, zusammengearbeitet habe (vgl. SEM-act. 17/15 F50 f.). Dies deutet darauf hin, dass die Ausübung seiner Tätigkeit in anderen Landesteilen und Kontexten möglich war, ohne die von ihm in seinem Heimatdorf erlebte, intensive Feindseligkeit hervorzurufen. Würde seiner Argumentation gefolgt, dass (...) generell ein abgelehntes sexuelles Identitätsmerkmal zugeschrieben werde, müssten sämtliche (...) in Tunesien von Verfolgung bedroht sein. Anhaltspunkte dafür sind indes weder in den Akten noch anderweitig ersichtlich.
4.5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeergänzung geltend macht, der Grund seiner Verfolgung sei in der Verknüpfung seiner Tätigkeit mit einer homosexuellen Identität zu verorten, weil männliche Vergewaltigungsopfer in Tunesien nicht als Opfer, sondern als «passive» Teilnehmer einer strafbaren homosexuellen Handlung betrachtet würden, ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Übergriffe durch Dritte sind nur dann asylrelevant, wenn der Heimatstaat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat nicht in genügender Weise dargelegt und es sind auch aus den in den in der Beschwerdeergänzung zitierten Quellen oder sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm der Schutz durch die tunesischen Behörden generell verweigert würde (vgl. SEM-act. 26/13 F52). Vor (...) seien seine Aussagen wegen Verleumdung protokolliert worden, nach (...) habe die Polizei seine Anzeige bezüglich der Vergewaltigung nicht mehr aufgenommen und ihm Vorwürfe wegen seiner Tätigkeit gemacht (vgl. SEM-act. 26/13 F54). Auch wenn das Verhalten einzelner Polizeibeamter als unzureichend und vorwerfbar erscheinen mag, kann daraus nicht auf eine generelle Schutzunwilligkeit des gesamten tunesischen Staatsapparates geschlossen werden. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich an eine höhere polizeiliche Instanz oder direkt an die Justizbehörden zu wenden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts. Dass er nach einer negativen Erfahrung auf weitere Bemühungen verzichtete, ist zwar menschlich nachvollziehbar, genügt aber nicht, um die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des Staates grundsätzlich in Abrede zu stellen.
Gegen einen generell fehlenden Schutzwillen des Staates spricht zudem die eigene Aussage des Beschwerdeführers, sein Peiniger sei bereits «tausende Male» im Gefängnis gewesen (vgl. SEM-act. 26/13 F28). Dies belegt, dass die tunesischen Behörden durchaus in der Lage und willens sind, gegen bekannte Straftäter vorzugehen. Die Behauptung, der Täter geniesse absolute Immunität oder werde vom Staat protegiert, wird dadurch entkräftet. Es ist davon auszugehen, dass eine Anzeige wegen Vergewaltigung gegen eine den Behörden bereits bekannte und einschlägig vorbestrafte Person Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
4.5.3 Soweit in der Beschwerdeergänzung neu argumentiert wird, die tatsächliche, wenn auch bewusst offengelassene sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers sei ein entscheidrelevantes Element, kann diesem Vorbringen aus prozessualen Gründen nicht gefolgt werden. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens damit begründet hat, er sei homosexuell. Sein gesamtes Vorbringen basierte konsequent darauf, dass ihm diese Eigenschaft aufgrund seiner als «unmännlich» wahrgenommenen Tätigkeit von Dritten zugeschrieben wurde. Im Rahmen seiner zweiten, detaillierten Anhörung wurde der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung direkt auf seine sexuelle Orientierung angesprochen, machte aber auch auf die präzisierende Nachfrage keine Aussage. (vgl. SEM-act. 26/13 F64 f.). Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, im geschützten Rahmen der Anhörung und auf direkte Frage seines eigenen Rechtsbeistandes hin eine allfällige Homosexualität als zentralen Asylgrund offenzulegen, insbesondere in der ergänzenden Anhörung, die auf seinen Wunsch hin in einem rein weiblichen Befragungsteam stattfand. Indem er es unterliess, diesbezüglich klare Angaben zu machen und nun erst auf Beschwerdeebene die Frage seiner tatsächlichen sexuellen Orientierung als relevant darstellt, verletzt er seine Mitwirkungspflicht und handelt treuwidrig. Der Beschwerdeführer kann sich nach Treu und Glauben sodann nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes berufen, wenn er die Abklärung eines von ihm im Rahmen der Beschwerdeergänzung erstmals als rechtserheblich dargestellten Sachverhaltselements - seiner sexuellen Orientierung - durch sein ausweichendes Antwortverhalten und in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht selbst vereitelt hat. Aus den Akten oder anderweitig ist im Übrigen keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz ersichtlich, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist.
4.5.4 Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die von ihm geschilderte Verfolgung ist stark regional und personell begrenzt. Sie geht hauptsächlich von seinem Familienclan und den Bewohnern seines Heimatdorfes aus (vgl. SEM-act. 17/15 F69, 72). Der Beschwerdeführer hat selbst über längere Zeiträume in anderen Landesteilen wie F._______ in der Provinz I._______ gelebt, rund 350 km von seinem Herkunftsort entfernt (vgl. SEM-act. 26/13 F18, 32). Zwar führte er an, auch dort mittels Nachrichten bedroht worden zu sein, doch ging die akute physische Gefahr von seinem lokalen Umfeld aus. Die zweite Vergewaltigung im Jahr (...) soll nach seinen eigenen Angaben ein gezielt organisierter Akt gewesen sein, für den die Täter eine weite Anreise in Kauf nehmen mussten (vgl. SEM-act. 26/13 F36, 42, 62). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfolger ihm im ganzen Land nachstellen würden. Als junger, arbeitserfahrener Mann wäre es ihm zumutbar, sich in einer urbanen Grossstadt wie E._______, wo er selbst von einer offeneren Atmosphäre sprach (vgl. SEM-act. 17/15 F78), eine neue Existenzgrundlage aufzubauen und sich so dem Einflussbereich seiner Verfolger zu entziehen.
4.5.5 Schliesslich lässt sich das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz kaum mit dem Verhalten eines Menschen in Einklang bringen, der von seinem Gastland dringend Schutz vor Verfolgung benötigt.
4.6 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.46.4.1 Weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrungen in verschiedenen Branchen (vgl. SEM-act. 17/15 F53, 58; 26/13 F57) sowie über ein familiäres Beziehungsnetz und zahlreiche Freunde in Tunesien, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber angab, sein Einkommen habe für den eigenen Lebensunterhalt stets ausgereicht (vgl. SEM-act. 15/17 F50).
6.4.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.1). Der Beschwerdeführer verweist auf (...). Bei diesen Leiden ist weder eine akut vitale Gefährdung noch eine Situation ausgewiesen oder anderweitig ersichtlich, die bei der Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind Behandlungen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden in Tunesien verfügbar. Das dortige Gesundheitssystem verfügt insbesondere in den urbanen Regionen wie E._______ über zahlreiche staatliche und private Einrichtungen, die eine adäquate Versorgung sicherstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das tunesische Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr nach Tunesien würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
Versand: