Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2024.
Entscheiddatum: 12.03.2025Publikationsdatum: 24.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7174/2024
Urteil vom 12. März 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien 1. A._______, geboren am (...), 2. B._______, geboren am (...), und ihr Kind 3. C._______, geboren am (...), Haiti, beide vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2024.
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Das SEM hörte sie am 5. Juni 2023 jeweils separat zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR142.31) an. Mit dem Beschwerdeführer 1 wurde am 7. Mai 2024 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 9. Juli 2024 ergänzend angehört.
Die Beschwerdeführenden - haitische Staatsbürger - gaben zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie hätten seit dem Jahr 2020 Probleme mit kriminellen Gangs gehabt. Diese hätten von ihnen (Schutz-) Geld gefordert und sie belästigt, bedroht und körperlich angegriffen. Nach einem Vorfall am 4. Januar 2021, bei welchem Gangmitglieder auf den Beschwerdeführer 1 geschossen und ihn am Handgelenk verletzt hätten, habe er Anzeige erstattet. Die Polizei habe nichts unternommen, die Bedrohung durch die Gangs habe sich aufgrund der Anzeige aber verschlimmert und ihre Garage sei niedergebrannt worden. Sie hätten daraufhin ihren Besitz verkauft und seien nach Curacao umgezogen. Nach rund sechs Monaten seien sie aber wieder nach Haiti zurückgekehrt, da sie in Curacao keine Arbeit gefunden und sehr schlecht gelebt hätten. Nach der Rückkehr seien sie am (...) Dezember 2022 von drei vermummten Männern in der Wohnung ihres Freundes, wo sie nach der Rückkehr gewohnt hätten, überfallen, ausgeraubt und die Beschwerdeführerin 2 sei vergewaltigt worden. Daraufhin hätten sie Haiti am (...) Januar 2023 verlassen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, schwanger zu sein.
C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 - eröffnet am 17. Oktober 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 30. Januar 2023 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
E. Mit Eingabe vom 14. November 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1-5 des Dispositivs aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorin- stanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
F. Mit Schreiben vom 15. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
G. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, zur Welt.
H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. Januar 2025 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 15. Januar 2025 geleistet.
I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Diese liess sich nicht vernehmen.
J. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
1.3 Das nach der Beschwerdeerhebung geborene Kind ist in das Verfahren seiner Eltern aufzunehmen.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
Soweit von den Beschwerdeführenden geltend gemacht werde, sie seien von kriminellen Gangs belästigt, bedroht und körperlich angegriffen beziehungsweise vergewaltigt worden, weil sie sich geweigert hätten, ihnen Geld zu geben, sei festzuhalten, dass diese Handlungen nicht auf das Sein sondern auf das Tun der Beschwerdeführenden abgezielt hätten. Die Gangmitglieder seien lediglich aufgrund ihres Vermögens an ihnen interessiert gewesen. Das Vorbringen sei folglich mangels asylrelevanten Motivs nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz.
Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen würden. Unsicherheiten im Land stellten folglich keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
4.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde entgegen, ihr (relativer) Wohlstand sei zwar nicht angeboren und demnach grundsätzlich abänderbar, es sei aber äusserst fraglich, ob von ihnen erwartet werden könne, auf ihr regelmässiges Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu verzichten. Zudem könne ihre finanzielle Situation nur in Relation zum Rest der Bevölkerung, welche in bitterer Armut lebe, als gut bezeichnet werden. Weiter sei auch bei Aufgabe ihres Wohlstands nicht davon auszugehen, dass sie inskünftig der Erpressung der Gangs entkommen würden, da diese aufgrund früherer Schutzgeldzahlungen davon ausgehen würden, sie verfügten nach wie vor über einen gewissen Wohlstand. Es liege der Verfolgung durch die Gangs also - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - doch eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu Grunde, welche auch die Anforderungen an die asylrelevante Intensität eindeutig erfülle. Allenfalls könne sogar die Vergewaltigung für sich alleine eine asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung darstellen, wenn man bedenke, dass die Beschwerdeführerin 2 gezielt als Opfer ausgewählt worden sei, um den Beschwerdeführer 1 unter Druck zu setzen und ihn dazu zu bringen, in Zukunft höhere Schutzgeldzahlungen zu leisten.
Die Schutzfähigkeit des haitischen Staats sei zu verneinen, weshalb es der Beschwerdeführerin 2 nicht angelastet werden könne, dass sie nach der Vergewaltigung nicht zur Polizei gegangen sei. Als der Beschwerdeführer 1, nachdem er angeschossen worden sie, Anzeige erstattet habe, habe die Polizei nichts unternommen und es sei in der Folge sogar noch zu einer Verschärfung der Drohungen durch die Gangs gekommen. Dies zeige, dass es Verbindungen zwischen den Gangs und der Polizei gebe und wie korrupt die haitianische Polizei sei. Es gebe auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative ausserhalb der Reichweite der Gangs. Weder Côtes-de-Fer noch Pestel kämen in Frage. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat von den Gangs umso mehr belästigt würden, als diese aufgrund des langen Auslandaufenthaltes davon ausgehen würden, es gehe den Beschwerdeführenden finanziell gut.
5.1 Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt also immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).
5.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Grund für die geltend gemachte Verfolgung nicht in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv liegt. Die Beschwerdeführenden machen auch in der Beschwerde keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer anderen bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Anschauung geltend. Vielmehr ergibt sich aus den Anhörungen und der Beschwerdeschrift, dass die geltend gemachte Verfolgung auf finanzielle Motive zurückzuführen und somit rein gemeinrechtlich krimineller Natur ist. Die Gangs wollten von den Beschwerdeführenden nach deren Angaben lediglich (Schutz-)Geld erpressen. Auch der geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 2 am 20. Dezember 2022 liegt kein asylrelevantes Motiv zu Grunde. Vielmehr ist diese gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführenden - wie auch der Raubüberfall selbst - als krimineller Akt zu verstehen, dem die Beschwerdeführerin 2 zufällig und nicht gezielt ausgesetzt war, gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich der ergänzenden Anhörung doch an, dass es in jener Zone immer wieder zu entsprechenden Übergriffen komme (A27/15 F69 ff.). Dass zwischen dem Vorfall am 20. Dezember 2022 und den vorangehenden Geschehnissen ein Zusammenhang bestehe, stellt lediglich eine Vermutung der Beschwerdeführenden dar (A41/11 F21). Die geltend gemachten Ereignisse waren somit ausschliesslich kriminell beziehungsweise finanziell motiviert und sind daher nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zurückzuführen. Nach dem Gesagten vermag die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne des Gesetzes zu begründen.
5.3 Bei den von den Beschwerdeführenden monierten generell schlechten Lebensbedingungen in Haiti, insbesondere die Gewalt und Korruption und die Unsicherheiten im Land, handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Haiti herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen, mithin erfolgen sie nicht gezielt. Ausserdem sind sie auch keinem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv zuzurechnen. Diese Vorbringen sind daher asylrechtlich nicht relevant.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Das SEM hat daher ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Wegweisungsvollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 In der Beschwerde werden betreffend den Wegweisungsvollzug formelle Rügen geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 nur in Bezug auf die Möglichkeit einer allfälligen individuellen Rückkehrhilfe aus medizinischen Gründen berücksichtigt, indessen aber nicht ausgeführt, inwiefern ein Wegweisungsvollzug nach Haiti das Kindeswohl des noch nicht geborenen Kindes beeinflussen würde. Zudem habe die Vorinstanz die neusten Entwicklungen in Haiti nicht berücksichtigt, sondern stütze sich bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf einen veralteten Bericht vom Juni 2024.
7.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
7.2.3 Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Dabei wurde sie vom Gericht darum ersucht, sich insbesondere zum Vollzug der Wegweisung in Bezug auf das zwischenzeitlich geborene Kind zu äussern. Die Vorinstanz verzichtete jedoch auf das Einreichen einer Vernehmlassung.
7.2.4 Im Asylverfahren obliegt es der Vorinstanz, neben der materiellen Prüfung des Asylgesuchs die Frage der Wegweisung zu prüfen (vgl. Art. 44 AsylG) und zu klären, ob deren Vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG (SR 142.20) entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 8 m.w.H.). Indem die Vorinstanz das neugeborene Kind im Rahmen des Schriftenwechsels nicht ins Verfahren einbezogen hat und die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf das Kind nicht geprüft hat, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt offenkundig unvollständig festgestellt.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz es im Rahmen des Schriftenwechsels unterlassen hat, das neu geborene Kind in das Verfahren einzubeziehen und in Bezug darauf, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).
8.2 Vorliegend kommt eine Heilung des festgestellten Mangels alleine schon deshalb nicht in Betracht, weil das SEM es im Rahmen des Schriftenwechsels gänzlich unterlassen hat, eine Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf das Kind (insbesondere mit Blick auf die Ernährungssituation, die Trinkwasserversorgung und das Gesundheitssystem im von sozioökonomischer Prekarität gekennzeichneten Haiti) vorzunehmen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen im Vollzugspunkt (insbesondere das Vorbringen einer veränderten Situation im Heimatland), weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmen-den erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beziehungsweise (subeventualiter) im Vollzugspunkt die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - sind den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese betragen Fr. 375.- und sind dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 375.- ist zurückzuerstatten.
10.2 Soweit die Beschwerdeführenden obsiegen, haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 600.- festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie im Vollzugspunkt die Kassation beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Oktober 2024 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden von den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- erhoben und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Im Übrigen wird der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 375.- den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
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