Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2025 / N (...) .
Entscheiddatum: 19.11.2025Publikationsdatum: 17.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7196/2025
Urteil vom 19. November 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...) , Türkei, vertreten durch MLaw Janine Carmona, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2025 / N (...) .
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Oktober 2024 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 9. Oktober 2024 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus (...) . Er sei (...) von Beruf. Er sei Vater (...) Kinder und seine Frau sei (...) an (...) gestorben.
Seit anfangs der (...) sei er in zahlreichen oppositionellen kurdischen Parteien gewesen, wo er sich auch in der Verwaltung engagiert habe. Nach der Gründung des Menschenrechtsvereins in (...) sei er einer der ersten Mitglieder gewesen. Nachdem im (...) ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden sei, habe er sein Engagement für den Verein aufgegeben.
Zwischen (...) habe er insgesamt (...) in verschiedenen Gefängnissen verbracht, wo er auch gefoltert worden sei. Nach seiner Entlassung im Jahr (...) habe er wieder als (...) gearbeitet. Gegen ihn sei eine Ausreisesperre und eine Meldepflicht erlassen worden. Seit seiner Entlassung sei er drei oder viermal festgenommen worden.
Im (...) sei ein Mitarbeiter der Demokratischen Partei der Völker (HDP) gezwungen worden, über (...) auszusagen. Er habe behauptet, dass er durch ihn (den Beschwerdeführer) zur HDP geschickt worden sei. Im (...) sei er (der Beschwerdeführer) sodann festgenommen worden. Zeitgleich seien zwei Computer sowie sein Mobiltelefon beschlagnahmt worden, welche er bis anhin nicht zurückerhalten habe. Beim Verhör habe er angegeben, den genannten Mitarbeiter der HDP zu kennen, da sie gemeinsam inhaftiert gewesen seien. Er selbst wisse nicht, ob in der Türkei ein Verfahren gegen hängig sei. Gemäss Informationen seines Anwalts würden jedoch geheime Ermittlungen gegen ihn laufen.
In den zwei Jahren vor seiner Ausreise habe er (...) gearbeitet, welches er veröffentlicht habe. Ausserdem habe er sich bei (...) engagiert. Nach der Aufhebung seiner Ausreisesperre habe er einen Reisepass beantragt, um (...) , welche sich (...) angeschlossen habe, (...) zu besuchen. Am (...) habe er seinen Reisepass erhalten. Gleichentags sei er darüber informiert worden, dass (...) gefallen sei. Bei der daraufhin organsierten Trauerfeier seien die Anwesenden von den sie umzingelnden Behörden belästigt worden. Nach der Beerdigung sei er nach Hause gegangen, wobei er unterwegs immer wieder angehalten worden sei. Später seien auch seine Nachbarn belästigt worden. Die Behörden hätten mit ihrem Verhalten angedeutet, dass sie (...) getötet hätten und ihn als nächstes töten würden. Daraufhin habe er am (...) die Türkei legal unter Vorweisung seines Reisepasses mit dem Flugzeug nach Bosnien verlassen.
B. Mit Verfügung vom 18. August 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 8. September 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. September 2025 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung inklusive Abholquittung, eine unterschriebene Vollmacht vom 26. August 2025, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. September 2025, ein psychologischer Verlaufsbericht vom 17. September 2025 sowie mehrere Screenshots von digitalen Nachrichtenportalen jeweils in Kopie bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist bis zum 16. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten.
E. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Herabsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 750.-.
F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Herabsetzung des Kostenvorschuss auf Fr. 750.- abgewiesen.
G. Am 15. Oktober 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 In der Beschwerde wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, indem sinngemäss geltend gemacht wird, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, sowie allenfalls sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht. So habe das SEM das politische Profil des Beschwerdeführers nicht genügend berücksichtigt. Zudem sei sein gesundheitlicher Zustand im Zusammenhang mit (...) , namentlich die Abklärung in (...) , noch ausstehend.
4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind per se nicht geeignet, eine Gehörsverletzung oder Untersuchungspflichtsverletzung durch das SEM darzutun. Die formellen Rügen erweisen sich daher als unbegründet. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Hinsichtlich der materiellen Begehren gelangt das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Vorab ist daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, da in der Beschwerde lediglich der bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellte Sachverhalt wiederholt wird, ohne den diesbezüglichen Erwägungen Substantielles entgegenzuhalten.
6.2 Namentlich liegen keine Hinweise vorliegen, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen laufen würden, zumal er offensichtlich auch in der Lage gewesen war, das Land auf legalem Weg zu verlassen. Soweit der Beschwerdeführer entgegenhält, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt würde, sollte es zu weiteren Ermittlungen kommen, ist festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in absehbarer Zeit mit der Eröffnung von Ermittlungen zu rechnen wäre. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals zu Haftstrafen verurteilt worden sei, nichts zu ändern, zumal er die besagten Haftstrafen bereits verbüsst hat.
6.3 Nach dem Gesagten liegen zum aktuellen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13 m.w.H.).
8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund (...) unzumutbar, da er in eine medizinische Notlage geraten würde, ist darauf hinzuweisen, dass (...) auch in der Türkei verfügbar ist. Demnach sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine medizinische, wirtschaftliche oder soziale Notlage geraten würde.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bereits geleistete Kostenvorschuss ist mit den festgesetzten Verfahrenskosten zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi