Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023.
Entscheiddatum: 08.01.2024Publikationsdatum: 16.01.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7214/2023
Urteil vom 8. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Grossbritannien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Oktober 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Zudem reichte er einen britischen Reisepass zu den Akten (ausgestellt am [...] 2020, gültig bis [...] 2030).
B. Am 22. November 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu.
C. Am 7. November 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Er habe die iranische Staatsbürgerschaft gehabt, diese sei aber mittlerweile annulliert worden. Sein Vater sei irakischer Staatsbürger. Er sei bis zur elften Klasse zur Schule gegangen. Im Jahr (...) habe er den Iran verlassen und sei nach Grossbritannien gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Am (...) 2010 habe er die britische Staatsbürgerschaft erlangt. Er habe (...) in Grossbritannien geheiratet, die Ehe sei (...) oder (...) geschieden worden. Danach habe er nochmals geheiratet. Nachdem er aber herausgefunden habe, dass seine zweite Ehefrau eine Agentin des britischen Geheimdienstes gewesen sei, habe er sich (...) oder (...) erneut scheiden lassen. Er habe in Grossbritannien als (...) gearbeitet und 2010 ein eigenes (...) gegründet. Die britischen Geheimdienste MI5 und MI6 würden ihn seit seinem 5. Lebensjahr mit Hilfe einer «Mind Control Machine» manipulieren respektive seine Gedanken steuern. Dies habe auch dazu geführt, dass er (...) nicht in dem von ihm anvisierten Zielland Schweden, sondern in Grossbritannien gelandet sei. Man habe versucht, ihn als Agenten anzuwerben und zu Informationen zur Arbeit seines Vaters zu gelangen. Sein Vater sei (...) und halte sich abwechselnd im Nordirak und im Iran auf. Er habe eine Spionagetätigkeit aber abgelehnt. Die Gedankensteuerung habe auch dazu geführt, dass er seine berufliche Tätigkeit im Jahr 2010 habe beenden müssen. Seither habe er von staatlicher Sozialhilfe gelebt. Darüber hinaus habe ihn sein Vater finanziell unterstützt. Er habe sich bei verschiedenen Stellen in Grossbritannien und im Ausland wegen der Gedankensteuerung beschwert, aber niemand habe etwas dagegen unternommen. Im Jahr 2020 habe er Grossbritannien verlassen und sei mit seinem britischen Reisepass in den Nordirak gereist, wo seine Eltern leben würden. Dort habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben. Weil die «Mind Control Machine» ihn aber weiterverfolgt und die Gedankensteuerung durch den britischen Geheimdienst auch im Nordirak angehalten habe, sei er schliesslich am 28. September 2022 in die Schweiz geflogen und habe hierzulande um Asyl nachgesucht. Jemand vom Schweizer «Secret Service», der seinen Namen nicht genannt habe, habe ihm über die besagte Maschine mitgeteilt, dass der MI6 auch hier Einfluss habe. Der Schweizer «Secret Service» habe die von Grossbritannien ausgehende Gedankensteuerung dann blockiert und man habe ihm gesagt, er solle den hiesigen Migrationsbehörden die Wahrheit erzählen, um Asyl zu erhalten. Danach sei er in eine Klinik gebracht worden. Er sei erschöpft von den Wahnvorstellungen, welche die «Mind Control Machine» verursacht habe. In Grossbritannien sei er deswegen von 2010 bis 2020 mehrfach behandelt und auch in einer Klinik gewesen. Der britische Staat habe die Kosten dafür übernommen. In Grossbritannien und im Nordirak habe er aber nicht die richtigen Tabletten erhalten. Die ihm hierzulande verschriebenen Medikamente seien wirksam und es gehe ihm nun besser. Bei einer Rückkehr nach Grossbritannien befürchte er, weiterhin manipuliert zu werden.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-24/13).
D. Am 10. November 2023 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31).
E. Mit Schreiben vom 15. November 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Mandatsniederlegung.
F. Mit Schreiben vom 27. November 2023 berichtete die (...) über die Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom (...) 2023 bis (...) 2023 (Diagnose: [...]).
G. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (eröffnet am 22. Dezember 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der Bundesrat habe Grossbritannien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
H. Nach dem Entscheiderlass ging beim SEM am 21. Dezember 2023 eine Mandatsanzeige des (...) vom 19. Dezember 2023 (Vollmacht des Beschwerdeführers 29. November 2023) ein; beigelegt waren diverse Beweismittel.
I. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Nebst der angefochtenen Verfügung und des Zustellungsnachweises lagen der Beschwerde Kopien der am 21. Dezember 2023 beim SEM eingegangenen Dokumente bei (Mandatsanzeige [...], BBC-Bericht, medizinische Dokumente, diverse Korrespondenz mit Medien, Behörden und Gerichten in und ausserhalb Grossbritanniens, Korrespondenz betreffend eine Hotelbuchung, Ausdrucke von Facebook-Profilen und Links).
Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen, dass sein Bewusstsein und seine Gedanken seit vierzig Jahren von einer Maschine kontrolliert würden, welche die britischen Geheimdienste in seinem Kopf implantiert hätten, um an seinem Wissen und seinen Fähigkeiten teilzuhaben. Die beigelegten Dokumente würden dies belegen. Grossbritannien sei für ihn deshalb kein sicheres Land. Auf die weitere Begründung der Beschwerdebegehren und die Beweismittel ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2023 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Trotz diagnostizierter psychischer Erkrankung des Beschwerdeführers (vgl. Austrittsbericht der (...) vom 27. November 2023) besteht aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre in seiner verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit respektive der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens eingeschränkt.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute, mithin von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung beizupflichten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeschrift und ihren Beilagen sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen.
5.2 Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger. Der Bundesrat hat das Vereinigte Königreich als verfolgungssicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, Stand 1. Januar 2024 [AsylV 1, SR 142.311]) und diese Bezeichnung beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
5.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung, dass in Grossbritannien seitens der Behörden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung stattfindet, nicht umzustossen. Er begründete sein Asylgesuch damit, dass die britischen Geheimdienste seit seiner Kindheit mittels einer ihm implantierten «Mind Control Machine» in seine Gedankenwelt eindringen und ihn manipulieren würden. Angesichts der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankung (vgl. Bericht der (...) vom 27. November 2023 [Diagnose: {...}]) ist zwar grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer sich subjektiv durch Stimmen verfolgt fühlt. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen, auf welche der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Anhörung vom 7. November 2023 Bezug genommen hat (vgl. SEM-Akte [...]-24/13 S. 9 F75, S. 10 F84, S. 12 F91), zeigen auch, dass er sich bereits in Grossbritannien in psychiatrischer Behandlung befand und im Zusammenhang mit der subjektiv empfundenen Gedankensteuerung diverse in- und ausländische Stellen wie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kontaktiert hat. Entgegen seiner Ansicht sind den besagten Dokumenten aber keine Belege für eine tatsächlich gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung seitens der britischen Behörden zu entnehmen. Das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers, sich durch Stimmen, hinter welchen er die britischen Geheimdienste vermute, manipuliert und zusehends zermürbt zu fühlen, vermag keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten, zumal sich den Schilderungen und Unterlagen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen - entnehmen lassen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken, bei einer Rückkehr nach Grossbritannien allenfalls erneut mit einer Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung konfrontiert zu werden, ist festzustellen, dass keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, wonach die britischen Behörden staatliche Massnahmen ergreifen würden, die nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Es obliegt dem Beschwerdeführer und ist ihm zuzumuten, den in Grossbritannien gegebenen Rechtsweg zu beschreiten, sollte er allfällige entsprechende Massnahmen als unrechtmässig erachten.
5.4 Aufgrund der Akten geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass die Vorinstanz die erst am 21. Dezember 2023 bei ihr eingegangenen Dokumente in ihrem Entscheid vom 15. Dezember 2023 nicht mehr berücksichtigen konnte (vgl. Bst. H). Aus den eingereichten Dokumenten ergeben sich indessen offensichtlich keine neuen Sachverhaltselemente, weshalb auf Instruktionsmassnahmen oder eine (eventualiter beantragte) Rückweisung zu verzichten ist.
5.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement gilt nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Grossbritannien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Grossbritannien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die Bezeichnung Grossbritanniens als verfolgungssicheren Staat hat die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender dorthin grundsätzlich zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zur AsylV1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. Vorliegend lassen keine individuellen Umstände auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Grossbritannien schliessen. Aus seinen Ausführungen und den eingereichten Dokumenten ergibt sich, dass er in Grossbritannien Zugang zu staatlicher finanzieller Unterstützung und medizinischer Versorgung gehabt hat, und es darf davon ausgegangen werden, dass ihm die benötigte Unterstützung nach der Rückkehr wiederum zukommen wird, nachdem er sich bei den entsprechenden Stellen gemeldet hat. Folglich ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Grossbritannien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten.
7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich ist auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er über einen gültigen britischen Reisepass verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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