Art. 3 and 7 AsylG; refugee status requires persecution on account of a protected ground and not merely because of conduct; private retaliation for an extramarital relationship, even if accompanied by threats or deficient state protection, does not establish refugee-relevant persecution absent a nexus to identity, belief or other protected status. If the asserted new ground lacks such nexus, the court need not assess its credibility further and may reject remittal requests. Unentgeltliche Prozessführung is denied where the appeal was manifestly hopeless from the outset.
Entscheiddatum: 18.11.2024Publikationsdatum: 25.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7217/2023 Urteil vom 18. November 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann , mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2023.
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl.
B. In seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 3. April 2023 machte er geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er sei in B._______ geboren und habe dort bis 2007 gelebt. Danach sei seine Familie nach Damaskus umgezogen und 2011 nach B._______ zurückgekehrt. 2014 sei er ins irakische Kurdistan gegangen und habe sich dort bis 2019 aufgehalten. Am 5. Dezember 2019 sei er nach Rojava zurückgekehrt. Danach habe er bei der Militärpolizei seinen Militärdienst für die Havala (Kurdische Volksverteidigungseinheiten YPG) geleistet, zunächst in C._______ und später in D._______. Im August 2021 sei er aus dem Militärdienst desertiert und in die Türkei geflohen.
Er habe Syrien verlassen, weil er von den Havala-Leuten zum Militärdienst gezwungen worden sei. Dazu sei es gekommen, als er am 5. Dezember 2019 aus dem irakischen Kurdistan nach Rojava zurückgekehrt sei. Bereits beim Grenzübertritt hätten ihm die Havala-Leute mitgeteilt, dass er zehn Tage Zeit habe, um sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Dies habe er jedoch unterlassen und sei stattdessen zu seiner Familie nach B._______ gegangen. Ungefähr im Februar 2020 sei dann bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt worden und man habe ihn ins Militärlager C._______ gebracht, wo er drei Monate lang eine militärische Ausbildung durchlaufen habe. Danach habe man ihn nach D._______ transferiert, wo er die restliche Dienstzeit stationiert gewesen sei.
Als einfacher Soldat der Militärpolizei habe er in den Städten und auf dem Markt junge Männer im militärdienstpflichtigen Alter aufgegriffen und dem Militärdienst der Havala zugeführt. Aus diesem Grund hätten sich die Familien dieser Personen an ihm - genauso wie an anderen Personen, welche die gleiche Aufgabe wie er erfüllt hätten - rächen wollen. Deswegen habe er sich während seiner Urlaube bei seiner Familie nicht frei bewegen können. Zudem sei seine Familie seinetwegen mehrmals von solchen Familien aufgesucht worden. Er persönlich sei dabei jedoch nie anwesend gewesen. Da man ihn nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nach einem Jahr entlassen habe, sondern sein Dienst um sechs Monate verlängert und auch danach nicht offiziell beendet worden sei, sei er im August 2021 desertiert und in die Türkei geflohen. Nach seiner Ausreise hätten deshalb auch die Havala sechs bis sieben Male nach ihm gesucht. Er habe Syrien auch verlassen, weil das syrische Regime ihn für deren Militärdienst gesucht habe.
C. Mit Verfügung vom 23. November 2023 (eröffnet am 28. November 2023) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme als ausländische Person auf.
D.
D.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 (Poststempel 27. Dezember 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des SEM vom 23. November 2023 sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er ergänzend anzuhören. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht des Kostenvorschusses.
D.b In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich nicht getraut, die Hauptgründe für seine Flucht zu nennen. Er habe sich im Irak der Peschmerga-Rojava angeschlossen. Während seiner Dienstzeit habe er auf Instagram ein fünfzehnjähriges Mädchen kennengelernt. Mit diesem habe er eine Affäre und auch Geschlechtsverkehr gehabt. Die Affäre sei aufgedeckt worden und das Mädchen sei nicht - wie es behauptet habe - geschieden, sondern verheiratet gewesen. Er sei von der Familie des Mädchens sowie von der Familie des Ehemannes des Mädchens aufgesucht worden, um getötet zu werden. Er habe Morddrohungen erhalten und auch seine Familie sei im Irak und Syrien aufgesucht worden. Da er in den Reihen der Peschmerga gedient habe, habe er einen gewissen Schutz genossen, die Familie des Mädchens habe jedoch Anzeige gegen ihn erstattet, damit er für seine Taten vor Gericht gestellt werden konnte. Er sei im Irak in Haft genommen, befragt und zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ferner sei er des Dienstes bei den Peschmerga enthoben worden. Nach der Haftentlassung habe er keinen Schutz, welchen er zuvor dank seines Dienstes bei den Peschmerga gehabt habe, mehr erhalten. Er sei erneut von den beiden Familien aufgesucht worden, weshalb er den Irak so rasch wie möglich habe verlassen müssen.
D.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von sich bei den Peschmerga, sowie - jeweils in Kopie - ein Urteil des Strafgerichts E._______ (...), ein Urteil des Kassationsgerichts, die Anklage des Staatsanwaltes von E._______, seine Aussagen sowie diejenigen des Opfers sowie des Vaters und Zeugen und weitere Untersuchungsakten ein.
E. Die Vernehmlassung des SEM erfolgte am 26. Januar 2024. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 19. Februar 2024.
F. Am 27. März 2024 (Datum Posteingang) reichte der Beschwerdeführer die bereits mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel - jeweils versehen mit einem Stempel in blauer Farbe - nach und ergänzte sie um ein Fingerabdruckblatt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit einem 15-jährigen verheirateten Mädchen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt und werde von deren Familie sowie derjenigen des Ehemannes bedroht. Er habe Morddrohungen erhalten und seine Telefonnummer wechseln müssen. Zudem sei seine Familie im Irak und Syrien aufgesucht worden und habe den Wohnort wechseln sowie sich verstecken müssen. Er sei zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden und seines Dienstes bei den Peschmerga enthoben worden. Nach der Haftentlassung sei er erneut von den Familien aufgesucht worden.
5.2 In der Vernehmlassung macht das SEM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei mehrfach auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine wahren Asylgründe nicht habe darlegen können, zumal er von einer (männlichen) Rechtsvertretung begleitet worden sei. Er habe nie das Bedürfnis oder die Notwendigkeit geäussert, die Asylgründe vor einem gleichgeschlechtlichen Team zu äussern. Er sei während der Asylanhörung dreimal gefragt worden, ob er nun sämtliche Asylgründe habe darlegen können, was er denn auch bejaht habe. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung könne dem SEM nicht vorgeworfen werden. Betreffend den geltend gemachten schlechten psychischen Gesundheitszustand fänden sich weder in der Befragung noch im Dossier Hinweise darauf. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Anwesenheit seines Cousins ihn an seiner wahrheitsgetreuen Schilderung seiner Asylgründe hätte hindern sollen. Bezüglich der eingereichten Beweismittel führt das SEM aus, diese seien allesamt in Kopie eingereicht worden und würden deshalb keinerlei Fälschungssicherheiten aufweisen Zudem würden die Beweismittel teilweise Fragen aufwerfen: So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das Urteil des Kassationshofes detaillierter ausgefallen sei, als dasjenige des Strafgerichtes. Ersteres würde zudem Informationen enthalten, die nicht aus dem Urteil des Letzteren hervorgehen würden. Auf den Zeugenaussagenprotokollen fände sich zudem ein Datum (03.03.2020) das nicht zuordenbar sei. Die Titel der jeweiligen Unterlagen seien teilweise auf Kurdisch, sämtliche Texte jedoch auf Arabisch verfasst, was befremdend anmute. Die geäusserten Asylgründen seien als nachgeschoben zu taxieren, der Beschwerdeführer habe keine gezielte Verfolgung seiner Person glaubhaft machen können.
5.3 In der Replik erwidert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die eingereichten Dokumente seien von den irakischen Behörden ausgestellt worden. Die Originale würden in der Regel im Dossier aufbewahrt werden und es würden nur Kopien herausgegeben. Es sei bekannt, dass im Irak zweisprachige Dokumente ausgestellt würden. Sowohl arabisch wie auch Kurdisch-Sorani seien zwei Amtssprachen im Irak. Durch eine persönliche Anhörung könne eruiert werden, ob der Beschwerdeführer die Wahrheit sage oder lüge.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Verfolgungsgründe vor.
6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden; es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204). Diesfalls ist durch die Beschwerdeinstanz zu untersuchen, welcher Beweiswert den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und dazu allenfalls eingereichten Dokumenten in Würdigung der gesamten Aktenlage zugemessen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 E. 5.1).
7.1 In Bezug auf die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsgründe wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe «ganz andere Asylgründe» (Beschwerde, S. 2). Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass er nicht weiter an den im Rahmen der Anhörung vor dem SEM geäusserten Gründe für sein Asylgesuch festhält, weshalb es sich an dieser Stelle erübrigt, weiter darauf einzugehen.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen neu vor, ihm drohten aufgrund Geschlechtsverkehrs mit einem verheirateten Mädchen Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Familie des Mädchens sowie dessen Ehemann (vgl. ausführlicher E. 4.1). Dieser Verfolgung liege ein asylrelevantes Motiv zugrunde.
7.3 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes erfolgt immer wegen des Seins, und nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).
7.4 Den erwähnten Vergeltungsmassnahmen durch die Familie des Mädchens sowie dessen Ehemann liegt kein solches Motiv zugrunde. Der Beschwerdeführer führte die aussereheliche Beziehung nicht wegen seiner politischen Überzeugung beziehungsweise weil er die gesellschaftlichen Konventionen ablehnte. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie geltend gemacht, er habe durch den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen eine politische Äusserung abgeben wollen und sei deshalb verfolgt worden. Auch den Akten und der Beschwerdeschrift kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise eine politische Überzeugung hätte äussern wollen. Sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift «Themen im Zusammenhang mit Ruf und Ehre sind sehr sensible und gefährliche Themen, die Leben kosten. aussereheliche [sic!] Beziehungen sind verboten und werden von Sitte und Religion nicht akzeptiert, insbesondere wenn sie mit einer verheirateten Frau bestehen» (Beschwerdeschrift S. 4) genügt nicht, um einen Zusammenhang mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv herzustellen. Der Grund für seine strafrechtliche Verurteilung lag in seiner ausserehelichen Beziehung mit einer minderjährigen Frau und darin, dass die Gesellschaft, in der er lebt, solche Beziehungen nicht toleriert und der Staat diese Einstellung schützt. Die Ansichten und Werte, die dieser gesellschaftlichen (und staatlichen) Ansicht zu Grund liegen, mögen religiös begründet sein (oder zumindest so begründet werden). Daraus folgt aber lediglich die Aussage über die religiöse Überzeugung der im Irak für die Rechtsetzung zuständigen Staatsgewalt und allenfalls der (Mehrheit der) Gesellschaft, was noch nichts über eine eventuell involvierte religiöse Überzeugung des Beschwerdeführers aussagt. Der Grund für die Verfolgung liegt folglich nicht in der Identität des Beschwerdeführers, sondern diese zielt lediglich auf sein Handeln ab, nämlich das Führen einer ausserehelichen Beziehung (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer D-4550/2020 vom 27. Januar 2021 E. 5.3; BVGE 2014/28 E. 8.4.5 S. 466). Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte private Verfolgung durch die Familie der minderjährigen Frau sowie der Familie des Ehemannes: Selbst wenn dem Beschwerdeführer eine solche Verfolgung drohen sollte, kann weder die Verfolgung selber noch eine eventuelle Schutzunwilligkeit der Behörden als auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv beruhend betrachtet werden. Da es bereits an einem flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotiv fehlt, erübrigen sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner neuen Vorbringen und zum Beweiswert der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel.
7.5 Es besteht unter diesen Umständen darüber hinaus keine Veranlassung, die Sache für eine erneute Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag sowie der Beweisantrag zu einer Botschaftsabklärung sind dementsprechend abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren schon bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
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