Entscheiddatum: 05.03.2010Publikationsdatum: 18.03.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7238/2007/wif
{T 0/2}
Urteil vom 5. März 2010
Besetzung
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren [...], Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 26. September 2007 / N [...].
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Suleimaniya (Quartier Z._______), suchte am 9. Mai 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befra-gung vom 16. Mai 2006 und der einlässlichen Anhörung vom 31. Mai 2006 im Wesentlichen das Folgende geltend:
Er sei als staatlicher Wachmann tätig gewesen und am 16. März 2006 zusammen mit anderen Wachmännern aus Suleimaniya in Halabja anlässlich des Gedenktages an die Opfer der Giftgaseinsätze zur Verstärkung des dort ansässigen Wachpersonals eingesetzt worden. Da-bei sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen eine Per-son getötet und 11 weitere Personen verletzt worden seien. Er selber habe nichts damit zu tun gehabt, da er nicht geschossen habe. Trotz-dem befürchte er, Opfer von Rachehandlungen der Angehörigen der Betroffenen zu werden. Vor diesem Hintergrund sei er am 26. März 2006 aus dem Irak aus- und am 9. Mai 2006 in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen (Übergriffe Dritter; Schutzwille des Staates vorhanden) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM im damaligen Zeitpunkt indessen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzu-mutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete.
Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 15. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-wäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm da-zu das rechtliche Gehör.
D.
In seiner Stellungnahme vom 5. September 2007 führte der Beschwer-deführer aus, er sei mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht einverstanden. Zur Begründung wiederholte er zunächst im Wesentli-chen seine ursprünglichen Asylgründe und unterstrich, die PUK (Patri-otische Union Kurdistans) und die Regionalregierung könnten ihn vor Rachehandlungen nicht schützen; unabhängig vom Schutzwillen der PUK gebe es keine Garantie, dass "diese Leute" ihn nicht umbringen oder sich an ihm rächen würden.
Auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme, namentlich im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in den drei nordirakischen Provinzen und den in diesem Zusammenhang zitierten öffentlichen Quellen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä-gungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 - eröffnet am 3. Oktober 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf.
F.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und beantragte dessen Aufhebung, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnah-me zu bestätigen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwer-deführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und insbe-sondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2007 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines Anwalts respektive einer Anwältin wur-den abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bun-desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufent-halt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgeho-ben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerde-führer wurde vom BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufge-nommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufge-nommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asylge-such abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig ver-neint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-Verbot.
Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Pro-vinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche sodann aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Ge-walt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten.
Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich aus, die von ihm in der Stellungnahme vom 5. September 2007 gel-tend gemachte Bedrohung seitens der Angehörigen des Tötungsopfers und den verletzten Personen seien bereits im Rahmen des Asylver-fahrens geprüft worden. Den Vorbringen sei eine Asylrelevanz abge-sprochen worden, da der Beschwerdeführer eigener Aussage zufolge selber nicht geschossen habe und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass er seitens des Staates nicht geschützt würde.
Ferner sei der Beschwerdeführer im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist und habe daher den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Suleimaniya verbracht; er sei mit der dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut; er habe bis zu seiner Ausreise als Wachmann gearbeitet. Aus den Akten gehe ferner nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche gesund-heitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selb-ständig an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seiner in der Provinz Suleimaniya wohnhaften Familie (Mutter und Schwester mit Familie) über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der An-fangsphase unterstützend zu Seite stehen könne. Im Übrigen sei auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern werde.
Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, zwar habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei genannten Provinzen in letzter Zeit minim verbessert, es herrsche jedoch nach wie vor eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak - auch in den erwähnten Gebieten.
Die weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten seien nicht vorhersehbar. Diese würden von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, wie zum Beispiel sozialen Spannungen, dem Machtverhältnis zwi-schen den kurdischen Parteien, dem Einfluss der Nachbarstaaten Tür-kei und Iran, der Stabilität der Regierung usw. Die türkische Regierung habe beispielsweise 140'000 Soldaten an der Grenze zum Nordirak stationiert.
Gestützt auf ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Situation im Irak vom 22. Mai 2007 wird sodann in der Rechtsmittelschrift die Sicherheitslage in der kurdischen Region zusammengefasst wiedergegeben. Namentlich habe es in den letzten drei Jahren in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya diver-se Anschläge gegeben, wobei sich diese fast alle gegen Hauptquar-tiere der politischen Parteien sowie gegen militärische und polizeiliche Kontrollstützpunkte und Patrouillen gerichtet hätten.
Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug nach Suleima-niya nach wie vor nicht zumutbar. Die Gefahr sei immer noch gross, Opfer eines Anschlags zu werden.
In der Beschwerdeeingabe wird sodann - wiederum gestützt auf das zuvor erwähnte Update der SFH zum Irak - ausgeführt, eine Rückkehr nach Suleimaniya sei auch angesichts der sozioökonomischen Lage nicht zumutbar. Die Region bleibe wirtschaftlich sehr anfällig. Knappheit von Wasser, Treibstoff und Strom sowie umfassende Behördenkorruption führten sehr schnell zu sozialen Unruhen.
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungs-vollzuges auch Walter Stöckli, Asyl in: Uebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 Rz. 11.67, S. 546 f.).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30].
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Juni 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements dem Vollzug der Weg-weisung nicht entgegen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den vorinstanzlichen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europä-ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-ren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerdeschrift sind keinerlei Hinweise auf ein konkretes völkerrechtliches Wegweisungshindernis zu entneh-men; beantragt wird denn auch einzig die Feststellung der Unzumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs.
Im Übrigen lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Infor-mation Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 - rund 5 Monate nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde - aufgrund ei-ner umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Pro-vinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festge-halten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort ge-lebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei-beziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und ins-besondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
An dieser Lageeinschätzung vermögen die Hinweise auf Publikationen verschiedener Organisationen und Zeitungsberichte in der Beschwer-de und in der Stellungnahme vom 5. September 2007 (siehe oben Sachverhalt Bst. D) nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorge-nommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Be-richten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch der SFH und von UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "ver-gleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu beja-hen ist.
Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwer-deführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen lies-sen, der alleinstehende, heute 36-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Suleimaniya aus indivi-duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede ge-stellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebe-nen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im März 2006 in Suleimaniya gelebt und als Wachmann ("Peschmerga") gear-beitet (vgl. A1/9 S. 1 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfäl-lige wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Recht-sprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumut-bar erscheinen lassen EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Ferner le-ben gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Asylver-fahrens seine Mutter und eine verheiratete Schwester in Suleimaniya (A1/9 S. 3). In der Beschwerde wird den diesbezüglichen, als zutref-fend zu bezeichnenden Erwägungen der Vorinstanz (siehe oben E.5) nichts entgegengesetzt.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläu-figen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Bloss der Vollständigkeit halber anzufügen ist an dieser Stelle, dass das Vorliegen eines allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wegen fortgeschrittener Integration in der Schweiz nicht im Rah-men des vorliegenden Verfahrens, sondern in einem Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu prüfen wäre.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007 wurde namentlich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (siehe oben Sachverhalt Bst. G). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
[die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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