Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 08.12.2025Publikationsdatum: 18.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7267/2025
Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Juni 2023 wurde er zur Identität sowie dem Reiseweg und am 5. Oktober 2023 zu seinen Asylgründen befragt. Die Vorinstanz teilte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 in das erweiterte Verfahren und wies ihn mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 dem Kanton B._______ zu. Am 27. November 2024 erfolgte eine ergänzende Anhörung.
B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei als kurdischer Alevit in der Schule gemobbt worden und habe nach Schulabschluss keine feste Anstellung gefunden. Wegen seiner politisch aktiven Onkel sei es bei seiner Familie zu Hausdurchsuchungen gekommen. Im Oktober 2021 sei er in einem Fahrzeug mitgenommen, stundenlang herumgefahren und unter Druck sowie Gewaltanwendung zu seinen Cousins und Onkeln befragt worden. Im Herbst 2022 sei er bei seinem Versuch, illegal nach Deutschland zu gelangen, in C._______ aufgegriffen, inhaftiert und später in die Türkei ausgeschafft worden. Daraufhin habe ihn die türkische Polizei verhört und anschliessend wieder freigelassen. Am 13. Mai 2023 habe er an einer Kundgebung der Yesil-Sol-Partei teilgenommen. Auf dem Nachhauseweg sei er von zwei Zivilpolizisten in einem Kleintransporter mitgenommen sowie beschuldigt worden, an einem kurdischen Terroristenmeeting teilgenommen zu haben. Er sei zur Spitzeltätigkeit bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê), TIKKO (Türkiye I çi Köylü Kurtulu Ordusu) und anderen linken Parteien aufgefordert worden. Dabei sei Gewalt an ihm ausgeübt und er bedroht worden. In der Nacht sei sein Haus mit Steinen beworfen worden. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise bei Kontrollen mehrmals nach ihm gefragt worden. Er sei auf Twitter aktiv, kritisiere das System und äussere sich kritisch zum Staatspräsidenten, weshalb er bedroht und gegen sein Twitter-Konto Anzeige gemacht worden sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Gerichtsunterlagen zu seinem Cousin D._______, Asylakten seines Onkels E._______, einen Polizeirapport sowie die Todesurkunde seines getöteten Cousins F._______ aus dem Jahr 1994, einen in Deutschland ergangenen positiven Asylentscheid seines Onkels G._______ vom (...) 1996, ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 8. Mai 2024, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an denselben vom (...) 2024 und einen USB-Stick mit Bildschirmfotos von Beiträgen auf den sozialen Medien ein.
C. Mit Verfügung vom 21. August 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 6. November 2024 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie ihren Vollzug an.
D. Mit Eingabe vom 22. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
E.
Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten.
F. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 (Postaufgabe) teilte der Beschwerdeführer unter Einreichung einer Vielzahl von in türkischer Sprache verfassten Unterlagen im Wesentlichen mit, am (...) Oktober 2025 habe ihn ein Mann namens H._______ vom türkischen Geheimdienst angerufen, ihn bedroht, ihm Nachrichten geschrieben und gesagt, sie würden ihm helfen, wenn er persönliche Daten von Menschen in seinem Umfeld angeben und zum Spion werden würde. Weiter sei im Verfahren (...) ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.
G. Das Gericht hielt mit Zwischenverfügung vom 7. November 2025 an der Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 fest, da die Eingabe vom 31. Oktober 2025 nichts Neues Wesentliches enthielt, was zu einer Wiedererwägung dieser Zwischenverfügung hätte führen können.
H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 6. November 2025 geleistet.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Vorinstanz stellte den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig sowie richtig fest und würdigte ihn umfassend. Insbesondere äusserte sie sich zu den eingereichten Bildschirmfotos von Twitter. Der Antrag um Rückweisung der Sache ist entsprechend abzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Der Beschwerdeführer sei von der türkischen Polizei zwar zweimal mitgenommen, geschlagen und bedroht worden. Diese scheine indessen kein anhaltendes Interesse an ihm gehabt zu haben, zumal er jeweils gleichentags wieder freigelassen worden sei, sich keine Hinweise auf gravierende Probleme mit den Behörden finden liessen und er in der Türkei nie inhaftiert worden sei, somit strafrechtlich als unbescholten gelte. Abgesehen von einer einmaligen Teilnahme an einer Kundgebung der Yesil-Sol-Parteien habe er nie aktiv für eine politische Partei oder Organisation gearbeitet und keine Verbindung zu einer politischen Partei gehabt. Daher lasse sich kein politisches Risikoprofil ableiten. Die eingereichten Bildschirmfotos von Beiträgen auf den sozialen Medien würden nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln. Eine Überprüfung dieser Beiträge sei angesichts seines angeblich gesperrten Kontos nicht möglich. Zudem gehe nicht aus allen Beiträgen hervor, dass sie tatsächlich von seinem Profil stammten. Das geltend gemachte Strafverfahren gegen ihn im Zusammenhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien weise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 auf, da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise. Bei ihm bestehe daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Im Übrigen seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, er könnte aufgrund seiner Verwandten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden.
7.2 Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsächlich geltend, aus den zu den Akten gereichten Unterlagen gehe hervor, dass zwei Haftbefehle gegen ihn hängig seien. Es sei ein Antrag um Ausstellung eines Vorführbefehls gestellt worden, welchem das Gericht in I._______ mit Urteil vom (...) September 2023 stattgegeben habe. Ihm drohten in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung mehrere Jahre Haft und Folter. Sein Dossier umfasse gemäss Anwalt über 1'000 Seiten. Seine Personalien seien zudem auf Twitter veröffentlicht und er habe diverse Drohnachrichten erhalten. Er werde nachweislich von den Grauen Wölfen und von Bahceli-Anhängern und von einem Mann namens (...) vom türkischen Geheimdienst bedroht. Die Polizei könne ihn nicht vor diesen Personen beschützen, zumal diese ihn als Verbrecher und Terroristen ansehen und die Beziehungen dieser Organisation bis zur Polizei reichen würden. Seine Eltern würden weiterhin von der Polizei belästigt, bedroht sowie verhaftet. Ihr Haus werde durchsucht und er werde noch stets gesucht.
7.3
7.3.1 Vorab ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.
7.3.2 Es ist davon auszugehen, dass die kurzzeitige Mitnahme im Jahre 2021 samt behördlicher Behelligung in keinem direkten zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise im Oktober 2022 steht und wohl keine strafrechtlichen Konsequenzen hatte.
7.3.3 Weiter schien die Polizei nach der angeblichen Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und der kurzzeitigen Mitnahme vom 13. Mai 2023 auch aus Sicht des Gerichts kein anhaltendes Interesse am Beschwerdeführer gehabt zu haben. Die geltend gemachten Nachteile in diesem Zusammenhang wiesen im Übrigen die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Intensität nicht auf.
7.3.4 Abgesehen von der erwähnten angeblichen Demonstrationsteilnahme dürfte er in der Türkei politisch kaum aktiv gewesen sein. Entsprechend ist nicht anzunehmen, er würde aufgrund eines politischen Engagements erhebliche Nachteile erleiden. Daran ändern auch die vorgebrachten polizeilichen Nachfragen bei seiner Familie nach seiner Ausreise nichts, denn sie stehen wohl im Zusammenhang mit den Vorführbefehlen aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien. Die auf Beschwerdeebene eingereichten behördlichen Unterlagen vermögen an dieser Einschätzung ebenso nichts zu ändern. Vielmehr stehen sie im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 13. Mai 2023 und den damit zusammenhängenden Behelligungen, zumal darin mehrfach die Rede davon ist, der Beschwerdeführer habe die Türkei bereits am 6. Mai 2023 verlassen. Auch dass der Beschwerdeführer in der Schweiz telefonisch durch einen Geheimdienstmitarbeiter kontaktiert und zur Spionage aufgefordert worden sei, erachtet das Gericht nicht als glaubhaft.
7.3.5 Auch die vorgebrachten, gegen ihn eröffneten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Unterstützung einer Terrororganisation sind flüchtlingsrechtlich irrelevant. Angesichts des fehlenden politischen Risikoprofils und der strafrechtlichen Unbescholtenheit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in absehbarer Zukunft durch ein Strafgericht verurteilt werden, ein solcher Entscheid hätte auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand und eine Verurteilung würde zu einer Strafe erfolgen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen würde. Daran ändert auch der Umstand, dass mehrere Verfahren hängig sind oder dass entfernte Familienangehörige des Beschwerdeführers einer Verfolgung ausgesetzt waren, nichts. Insgesamt kann vorliegend angesichts des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers nicht auf einen drohenden Politmalus geschlossen werden (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024).
7.3.6 Die geltend gemachten Nachteile wegen seiner Identität als kurdischer Alevit erreichen die für eine Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität sodann nicht.
7.3.7 Im Übrigen sind den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, er müsse befürchten, in seinem Heimatland von Drittpersonen verfolgt zu werden und die türkischen Behörden seien weder willens noch fähig, ihm Schutz zu bieten.
7.3.8 Nach dem Gesagten halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. An diesen Ausführungen vermögen auch die übrigen eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zu Recht verneinte die Vorinstanz bei dieser Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies dessen Asylgesuch ab.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung ist gesetzes- und praxiskonform, weshalb auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.
9.1 Die Vorinstanz sieht von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ab und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Die Vorinstanz ordnete vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht an. Im Wesentlichen kann auf die entsprechenden zutreffenden und überzeugenden Erwägungen verwiesen werden. Die Beschwerdeausführungen vermögen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten.
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung ist auf vorstehende Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.3 Die Vorinstanz ging sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, nachdem gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und es ihm angesichts seiner Ausbildung und bisherigen Berufserfahrung wieder möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da es ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
9.3 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist - soweit überprüfbar - angemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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