Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 30.09.2025Publikationsdatum: 03.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7281/2025
Urteil vom 30. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. September 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2025 zusammen mit seiner Mutter beziehungsweise seinem Bruder B._______ (N [...]/D-7289/2025) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 5. März 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war,
dass dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2025 im Beisein seiner zugewie-senen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs unter anderem das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, seit der Schutzgewährung in Griechenland keine Unterstützung erhalten und einzig auf die griechischen Dokumente gewartet zu haben,
dass die griechischen Behörden am 22. Juli 2025 einem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 17. Juli 2025 zustimmten und gleichzeitig bestätigten, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm eine bis zum 4. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war,
dass dem Beschwerdeführer am 11. September 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM gewährt wurde und dieser am Folgetag Stellung nehmen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. September 2025 - eröffnet am 15. September 2025 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 22. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Be-schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben liess und darin beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unengeltlichen Prozessführung inklusiver Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde am selben Tag bestätigte,
dass mit Eingabe vom 25. September 2025 ein ärztlicher Kurzbericht nachgereicht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die vorliegende Beschwerde auf die Anfechtung des Wegweisungsvollzugs beschränkt, womit der Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt insoweit ohne Einschränkung prüft,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zunächst rügt, es sei nicht hinreichend abgeklärt worden, welche Folgen eine Trennung von seiner Mutter und seinem minderjährigen Bruder hätte und ob eine solche Trennung gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen oder das Kindeswohl gefährden würde,
dass dieses Vorbringen offensichtlich ins Leere stösst, zumal das SEM mit Verfügung vom gleichen Tag auch den Wegweisungsvollzug die Mutter und den Bruder betreffend angeordnet hat, weshalb es auch nicht gehalten war, entsprechende Abklärungen vorzunehmen,
dass sich entsprechende Abklärungen auch aktuell nicht aufdrängen, zumal das vorliegende Verfahren mit dem der Mutter und des Bruders koordiniert wird und die Mutter und der Bruder mit gleichzeitig ergehendem Entscheid nach Griechenland weggewiesen werden,
dass schliesslich auch in Bezug auf die medizinische Situation von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre, wenn dem Beschwerdeführer im Drittstaat aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret Gefahr drohen würde (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG) und schliesslich der Vollzug nicht möglich wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt ist, im Falle des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass es sich zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte sowohl der massgeblichen Praxis (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) als auch der ersichtlichen Einzelfallumstände geäussert hat und dabei zu Recht festhielt, vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass in der Beschwerde unter Verweis auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sowie seinem minderjährigen Bruder einzig geltend gemacht wird, eine Trennung stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK und des Kindeswohls dar, was den Vollzug der Wegweisung unzulässig mache,
dass wie oben erwähnt die Mutter und der Bruder mit gleichzeitig ergehendem Entscheid nach Griechenland weggewiesen werden, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist,
dass auch die nachgereichten ärztlichen Berichte offensichtlich keine medizinischen Probleme zu belegen vermögen, die dem Wegweisungsvollzug im Wege stehen könnten, zumal in Griechenland von einer genügenden medizinischen Versorgung auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sowie einer griechischen Aufenthaltsbewilligung ist,
dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass daher die Kosten des Verfahrens auf Fr. 750.- zu bestimmen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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