Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 30.09.2025Publikationsdatum: 15.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7289/2025
Urteil vom 30. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. September 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 5. Juli 2025 zusammen mit ihrem Sohn beziehungsweise Bruder C._______ (N [...]/D-7281/2025) in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass die Beschwerdeführenden am 4. November 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am 4. März 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war.
C. Am 15. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rücküber-nahmeersuchen der Vorinstanz vom 10. Juli 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und ihnen bis zum 3. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen aus-gestellt worden waren.
D. Am 18. Juli 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs unter anderem das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nicht-eintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sach-verhalt gewährt.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, seit ihrer Schutzgewährung in Griechenland keine Unterstützung erhalten zu haben. Sie hätten zwar bis zur Ausreise im Camp bleiben können und von einer Hilfsorganisation Essen erhalten. Beim Camp habe es aber keine Möglichkeit gegeben, eine Arbeit zu finden. Ab und zu habe ihr Sohn C._______ für 25 Euro am Tag arbeiten können. Sie hätten sich überall gemeldet und um Hilfe gebeten. Ihr Sohn habe nicht in die Schule gehen können. Sie habe in Griechenland das Sorgerecht für diesen mit Hilfe eines Anwaltes gerichtlich beantragen müssen, weil ihr Ehemann zusammen mit drei weiteren Kindern in der Türkei sei. Ihre Schwägerin in Afghanistan habe diese Kosten wie auch die gesamten Reisekosten getragen. In gesundheitlicher Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, seit ihrer Einreise in Griechenland an vielen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, etwa Bein- und Rückenschmerzen, sehr starkem Herzklopfen bei Anstrengung und innerlichem Stress. Ihr Sohn D._______ sei sehr schwach. Seine Zähne seien alle kaputt und er leide an Kalziummangel.
E. Am 11. September 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt.
F. Die Beschwerdeführenden liessen am Folgetag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigten sich mit diesem nicht einverstanden.
G. Mit Verfügung vom 12. September 2025 - eröffnet am 15. September 2025 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an.
H. Mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 22. September 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.
J. Mit Eingabe vom 25. September 2025 wurde ein ärztlicher Kurzbericht nachgereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf die Anfechtung des Wegweisungsvollzugs, womit der Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
1.5 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Sohnes beziehungsweise Bruders (D-7281/2025) koordiniert behandelt.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt insoweit ohne Einschränkung prüft.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, es sei nicht abschliessend untersucht worden, ob es sich bei ihnen aus gesundheitlichen Gründen um äusserst vulnerable Personen handle. Die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Beschwerden. Am 4. September 2025 sei in einem psychiatrischen Konsilium eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und ein Antidepressivum verschrieben worden. Der Beschwerdeführer leide an Schwächezuständen. Mit dem nachgereichten Arztbericht wurden neben der depressiven Episode weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Thalassämie, Rückenschmerzen, Varizen, Infektionen).
5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat das SEM den Gesundheitszustand genügend abgeklärt. Der Arztbericht vom 4. September 2025 war bekannt und wurde in der Verfügung angemessen berücksichtigt. Auch der auf Beschwerdeebene nachgereichte ärztliche Kurzbericht enthält keine Angaben, die weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen. Es liegt somit keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
6.2 In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleicheBeweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person im erwerbsfähigen Alter, die zusammen mit einem gesunden, erwachsenen Sohn im erwerbsfähigen Alter nach Griechenland zurückkehre, der sie und ihren minderjährigen Sohn (den Beschwerdeführer) bereits in der Vergangenheit unterstützt habe. Zudem habe sie grundsätzlich die Möglichkeit, die weiteren Verwandten aus der Türkei im Rahmen des Familiennachzugs nachzuziehen. Ihr minderjähriges Kind sei gesund und werde in Griechenland von der gesetzlich vorgeschriebenen Schulpflicht profitieren. Eine Fortsetzung der Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin mit dem ihr in der Schweiz verschriebenen Antidepressivum sei auch in Griechenland möglich. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten nicht dargelegt, dass sie in Griechenland, das für sie offenkundig ein Transitland gewesen sei, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hätten, um ihre Situation langfristig zu verbessern. Als schutzberechtigte Personen hätten sie in Griechenland Zugang zu Sozialleistungen, zu Wohnraum, zum griechischen Stellenmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zum Bildungssystem sowie notfalls einklagbare Ansprüche in den vorerwähnten Bereichen. Sie hätten auch bereits Erfahrung im Umgang mit den griechischen Behörden.
7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um eine nachweislich psychisch belastete, alleinerziehende Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei nur beim Vorliegen günstiger Voraussetzungen zumutbar. Sie hätten sich dort nur einige Monate aufgehalten und würden über kein soziales Netz verfügen. Die Beschwerdeführerin habe in Afghanistan nie arbeiten können und sei weder des Lesens noch des Schreibens mächtig. Unter diesen Voraussetzungen und mit einem minderjährigen Kind eine Arbeitsstelle in einem Land zu finden, dessen Sprache sie nicht verstehe, sei illusorisch.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte schwierig sind. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).
8.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Bei der Beschwerdeführerin besteht gemäss ärztlichem Bericht vom 4. September 2025 eine mittelschwere depressive Episode. Es wurde ein Antidepressivum verschrieben und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen, aber noch nicht begonnen. Der Beschwerdeführer leidet an Schwächezuständen. Die Beschwerdeführenden waren während ihres Aufenthalts in der Schweiz mehrfach in ärztlicher Behandlung, ernsthafte Krankheiten sind allerdings keine bekannt.
8.4 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1).
9.2 Gemäss Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 erachtete das Gericht den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
9.3 Diese Rechtsprechung hat das Gericht jüngst im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen Entscheid D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisiert. Dabei hat es festgehalten, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. a.a.O., E. 9.8).
9.4 Die Beschwerdeführenden dürften als Mutter mit einem minderjährigen Kind und gewissen gesundheitlichen Problemen bei einer Rückkehr nach Griechenland zwar mit Hindernissen zu kämpfen haben. Sie werden aber von ihrem volljährigen Sohn und Bruder begleitet, welcher mit gleichzeitig ergehendem Entscheid nach Griechenland weggewiesen wird und sie bereits in der Vergangenheit tatkräftig unterstützt hat. Das SEM wies zudem bezüglich der weiteren Verwandten aus der Türkei richtig auf die Möglichkeit des Familiennachzugs hin. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin trotz fehlender Sprachkenntnisse mit finanzieller Unterstützung einer Verwandten in Afghanistan offenbar möglich war, in Griechenland das Sorgerecht für ihren Sohn mit Hilfe eines Anwaltes gerichtlich zu beantragen, sich Reisedokumente ausstellen zu lassen und den Flug zu bezahlen. Trotz ihrer Situation ergeben sich damit einige Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Dabei können sie sich auf die ihnen als anerkannte Flüchtlinge zustehenden Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen.
9.5 Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführenden auf eine dringende und nahtlose ärztliche Betreuung angewiesen sind. Die verschriebenen Medikamente und die gemäss ärztlichem Bericht indizierte (aber noch nicht begonnene) Psychotherapie und weitere Behandlungen werden ihr auch in Griechenland zugänglich sein. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihnen bei ihrer Rückkehr die nötige medizinische Behandlung verweigert werden würde, zumal sich solches aus der pauschalen Behauptung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, dass sie keine medizinische Hilfe erhalten hätten, sondern sich Medikamente auf eigene Kosten hätten kaufen müssen, nicht ableiten lässt.
9.6 Zentral erscheint vorliegend aber insbesondere, dass die Beschwerdeführenden Griechenland nur vier Monate nach ihrer Schutzgewährung verlassen haben. Sie haben sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt. Die Beschwerdeführerin gab zwar auf die Frage, ob sie sich um zusätzliche Unterstützung durch den Staat oder Hilfsorganisationen bemüht habe, zu Protokoll, sie hätten sich zusammen mit anderen Familien erfolglos bei den verschiedenen Stellen und Organen gemeldet und um Hilfe gebeten. Sie konnte aber keine genaueren Angaben zu diesen Organisationen machen, weil sie die Schilder nicht habe lesen können. Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen lassen sich daraus und auch den übrigen Akten aber nicht entnehmen.
9.7 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. Auch die Beachtung des Kindeswohls lässt dies nicht in einem anderen Licht erscheinen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder zurückkehren kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist.
9.8 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sowie griechischer Aufenthaltsbewilligungen sind.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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