Entscheiddatum: 03.04.2013Publikationsdatum: 18.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-73/2012/wif
Urteil vom 3. April 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier;Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 / N [...].
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) August 2009 und gelangte (...) am 17. August 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 10. September 2009 statt.
A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______/C._______ mit letztem Aufenthalt im Vanni-Gebiet - machte geltend, sein Cousin D._______ habe bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgewirkt. D._______ und seine Freunde hätten ferngesteuerte Sprengsätze gelegt. Während der Waffenstillstandszeit hätten ihn diese Personen zuhause besucht. Die sri-lankische Armee sei über diese Besuche informiert worden. Im Januar 2006 sei seine Familie aufgefordert worden, sich im Lager E._______ zu melden. Sie seien getrennt verhört und am Abend wieder freigelassen worden. Sein Vater habe wegen der Folterungen schwere Verletzungen erlitten. Auch er sei geschlagen worden. Tags darauf respektive etwa 14 Tage später seien Unbekannte zu ihrem Haus gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei in einem Lager mit verbundenen Augen zu Belangen von D._______ befragt worden. Er sei geschlagen worden unter dem Vorwurf, ebenfalls Sprengsätze gelegt zu haben. Am nächsten Morgen sei er freigekommen. Es hätten immer wieder Unbekannte mit Motorrädern bei ihnen zuhause vorgesprochen. Er sei unter Drohungen einer Meldepflicht im Lager E._______ unterworfen worden. Er habe diese vorerst befolgt und seinen Cousin D._______ kontaktiert. Mit diesem sei er im Februar 2006 nach C._______ und im März 2006 nach I._______/G._______ zu seiner Tante im Vanni-Gebiet gereist. Er sei von den LTTE zu einem Zwangstraining mitgenommen worden. Er habe in verschiedenen Bereichen für die Organisation tätig sein müssen. Er sei auch an die Front geschickt worden. Zwischendurch habe er zur Tante zurückkehren können. Im April 2009 sei ihm die Flucht aus dem Machtbereich der LTTE gelungen. Zusammen mit seiner Tante sei er nach H._______ gegangen, wo sehr prekäre Umstände geherrscht hätten. Der Ort sei durch die Armee zurückerobert worden. Sie hätten sich den Sicherheitskräften ergeben und seien am 17. beziehungsweise 20. Mai 2009 ins IDP[Internal dispaced people]-Armeelager I._______ in J._______ im Bezirk K._______ gelangt. Allfällige LTTE-Mitglieder seien aufgefordert worden sich zu stellen. Mitglieder, welche sich zu erkennen gegeben hätten, seien nicht mehr ins Lager zurückgekehrt. Aus Furcht um sein Leben habe er das Engagement für die Organisation verschwiegen. Dank der Unterstützung eines Onkels, welcher ihn im Lager besucht habe, sei er am 17. Juli 2009 mit Hilfe einer Drittperson und gegen Bestechung des Lagerverantwortlichen aus dem behördlichen Gewahrsam geflohen. Nach einem Aufenthalt in L._______ sei er am 8. August 2009 nach M._______ gelangt. Seine Tante und deren Sohn befänden sich immer noch im erwähnten Lager.
A.c Der Beschwerdeführer gab eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 - eröffnet am 7. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen für unglaubhaft beziehungsweise für nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. Januar 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Er machte geltend, aufgrund seiner glaubhaften Vorbringen sei von begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland auszugehen.
C.b Der Eingabe lagen ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben vom 25. Dezember 2011 und eine Honorarvereinbarung Rechtsvertreter/Klient bei. Ein weiteres Beweismittel (schriftliche Schilderung von Asylgründen durch seinen Mandanten) stellte der Rechtsvertreter in Aussicht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Betreffend Nachreichung des Beweismittels verwies es auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Diesen bezahlte er am 16. Januar 2012.
E. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht.
F. Am 1. Februar 2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine schriftliche Schilderung seiner Erlebnisse. Die Übersetzung des Dokuments stellte er in Aussicht; sie wurde am 13. Februar 2012 nachgereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz legte dar, der Beschwerdeführer habe sein Engagement für die LTTE von 2006 bis 2009 nicht glaubhaft darlegen können. Er habe die angeblichen Aktivitäten in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstimmend geschildert. Zudem habe er anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung widersprüchliche Angaben zu den ausgeübten Tätigkeiten gemacht. Seinen Vorbringen zu Einsätzen an der Front fehle die Substanz. Im Weiteren sei eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nach Kriegsende zu verneinen. Die srilankischen Sicherheitsbehörden respektive Unbekannte, welche offensichtlich für die Behörden arbeiteten, hätten den Beschwerdeführer im Januar und Februar 2006 sowie im Juli 2009 nicht aus der vorübergehenden Haft respektive aus dem IDP-Lager entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätten. Seine jeweiligen Freilassungen sprächen dafür, dass ihn die srilankischen Behörden keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt hätten. Zwar sei der Beschwerdeführer im Februar 2006 einer Meldepflicht unterworfen worden, welche er nach kurzer Zeit nicht mehr befolgt habe. Derartigen Massnahmen komme aber bereits aufgrund der Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus hätten die Personenkontrollen einzig darauf abgezielt, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant sei. Es bestünden mithin aufgrund der Akten keine genügend konkreten Hinweise darauf, dass er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werde.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit des geltend gemachten, erzwungenen LTTE-Engagements aus. Dass er den Zeitpunkt der Zwangsrekrutierung unter emotionalem Stress nicht immer übereinstimmend genannt habe, erscheine für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht als entscheidend. Auch die vom BFM festgestellten Abweichungen zu Aussagen betreffend Fronteinsatz (Kampf beziehungsweise bloss Einsatz als Sanitäter) seien lediglich als linguistisches Missverständnis zu werten. Eine weitere angebliche Differenz in den Aussagen zum Fronteinsatz - ein Monat beziehungsweise sieben bis acht Monate - sei darauf zurückzuführen, dass er mit der kürzeren Zeitangabe den Einsatz als Sanitäter und mit der anderen die gesamte Dauer des Einsatzes erwähnt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er seine Tätigkeiten für die LTTE angemessen zu substanziieren vermocht. Ferner sei er nach den Festnahmen vom Januar und Februar 2006 zwar freigelassen worden; damals habe er aber noch kein Engagement für die LTTE ausgeübt. Im IDP-Camp sei den Behörden sein Engagement für die LTTE wahrscheinlich noch nicht bekannt gewesen, ansonsten er mit anderen LTTE-Mitgliedern abgeführt worden wäre. Zudem sei die Entlassung nur gegen Bestechung und demnach keineswegs ordentlich erfolgt, was das BFM argumentativ verkenne. Wegen eigener Aktivitäten und denjenigen seines Cousins weise er ein Persönlichkeitsprofil auf, das - so auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu relevanten Verfolgungshandlungen im Fall der Rückkehr ins Heimatland führen würde. Dies gehe auch aus dem beigelegten Bestätigungsschreiben vom 25. Dezember 2011 hervor. Gemäss diesem liege ein Haftbefehl gegen ihn vor; zudem sei die Wohnung seiner Eltern mehrmals von "unidentifizierten" Personen und Behördenvertretern durchsucht worden. Nach dem Gesagten sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren.
5.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. (Auch) zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von der LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende Tamilen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gäbe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass, auch nach Konsultation insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
5.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
6.1 Das BFM hat in seiner Verfügung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. Auch das Gericht hat keinen Anlass, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen vom Winter 2006 im Zusammenhang mit seinem Cousin D._______ verbunden mit einer Meldepflicht in Frage zu stellen. Weiter erscheint auch glaubhaft, dass er sich zwischen 2006 und 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten und dort unter kriegerischen Ereignissen gelitten hat. Die Vorinstanz geht im Sinne seiner Vorbringen davon aus, dass er in ein IDP-Lager gelangte und dieses in der Folge wieder verlassen konnte. In der Beschwerde wird zurecht darauf hingewiesen, dass Letzteres gemäss seinen Ausführungen nur gegen Bestechung möglich gewesen sei. Im Lager habe er einen falschen Namen angegeben. Diese Sachverhaltselemente sind in Anbetracht seiner substanziierten Vorbringen ebenfalls als glaubhaft zu erachten. Fraglich ist allenfalls, ob und in welchem Ausmass er tatsächlich für die LTTE tätig war beziehungsweise sein musste. Angesichts des erwähnten Aufenthalts im Vanni-Gebiet ist jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er tatsächlich gezwungen war, gewisse Tätigkeiten für die LTTE auszuführen, wenn auch in der Tat aufgrund der vagen oder gar widersprüchlichen Zeitangaben der Umfang dieser Tätigkeiten unklar bleibt. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar unter gewissen psychischen Schwierigkeiten leidet. Sodann ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit in der Tat in einem gewissen Ausmass unerheblich, ob er in Anbetracht der weit zurückliegenden Ereignisse und der damals chaotischen Bürgerkriegssituation anlässlich der Anhörung in der Lage war, den Zeitpunkt der Abholung zu einem Zwangstraining durch die LTTE genau beziehungsweise übereinstimmend zu nennen. Die weiteren Ausführungen zu Fronteinsätzen sind - wenn auch lediglich in linguistischer Hinsicht - allenfalls etwas missverständlich; in Anbetracht seiner substanziierten Angaben (auch in der nachgereichten schriftlichen Stellungnahme) zur Versorgung Verletzter vor Ort wirken beispielsweise seine Darlegungen zum Sanitätsdienst aber realitätsbezogen; aufgrund der überdies vorhandenen Realkennzeichen und der - entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise zu bejahenden - Substanziierung in einem gewissen Ausmass ist jedenfalls nicht von einem blossen Sachverhaltskonstrukt auszugehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, auch ein Engagement für die LTTE - wenn auch nicht als Kämpfer - im genannten Zeitraum glaubhaft zu machen.
6.2 Vor dem Hintergrund der oben skizzierten aktuellen Lage in Sri Lanka und in Abwägung aller vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zum Schluss, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden kann. Auf der subjektiven Seite sind dabei seine Erlebnisse aus dem Jahre 2006 zu berücksichtigen, wobei er selber und vor allem auch sein Vater Opfer von intensiven Übergriffen seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geworden ist. Sodann führt eine Kumulation von verschiedenen Gefährdungspotentialen - die jede für sich genommen nicht ausreichen dürfte - zum Schluss, dass eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht von der Hand zu weisen ist. Der Beschwerdeführer ist den Behörden offenbar als Cousin eines LTTE-Aktivisten, der die Familie in der Zeit des Waffenstillstandes oft besucht habe, bereits aufgefallen. Wegen des Cousins, der als LTTE-Mitglied für Bombenanschläge verantwortlich gewesen sein soll, wurde er 2006 zweimal festgehalten und geschlagen. Sein Vater soll beim ersten Vorfall schwer gefoltert worden sein. Diese Massnahmen der Sicherheitskräfte beziehungsweise einer mit ihnen agierenden Gruppierung erfolgten zweifellos wegen des gegen ihn bestehenden LTTE-Verdachts. Aus demselben Grund wurde er einer Meldepflicht unterworfen, der er zunächst nachkam, sich ihr jedoch später entzog, was den Verdacht einer LTTE-Verbindung weiter verschärft haben dürfte. In der Folge hielt er sich im Vanni-Gebiet auf und geriet in den Machtbereich der LTTE. Er musste für die Organisation verschiedene Aufgaben wahrnehmen. Gegen Kriegsende ergab er sich den Sicherheitskräften und landete in einem IDP-Lager, wo er einen falschen Namen angab. Gegen Bestechung kam er frei. Demnach erfolgte keine ordnungsgemässe Entlassung, was zusätzlich zu Verdachtsmomenten geführt haben dürfte. Im eingereichten Bestätigungsschreiben werden ein in C._______ gegen ihn bestehender Haftbefehl und andauernde Suchen erwähnt. Ohne den Beweiswert des Schreibens und das Risiko eines formell gegen ihn bestehenden Haftbefehls abschliessend zu beurteilen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle der Wiedereinreise wegen vorhandener beziehungsweise ihm unterstellter LTTE-Vergangenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Festnahme, einem Verhör verbunden mit der Gefahr von erneuten Misshandlungen und einer Inhaftierung von einer gewissen Dauer rechnen müsste.
6.3 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein Profil aufweist, aufgrund dessen er für die sri-lankischen Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird. Er ist daher einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht, da sich die Gefährdung bereits bei der Einreise ergeben würde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und er demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und es ist dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist daher zurückzuerstatten.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt; der am 16. Januar 2012 geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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