Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025 / N (...) .
Entscheiddatum: 16.10.2025Publikationsdatum: 07.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7312/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025 / N (...) .
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er sei algerischer Staatsangehöriger und in (...) , Algerien geboren und bis zu seiner Ausreise dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er verfüge über eine (...) Schulbildung, jedoch über keinen Schulabschluss. Seit dem Jahr (...) oder (...) habe er in verschiedenen Tätigkeiten in der (...) gearbeitet und in einer Abendschule einen Abschluss als (...) erworben. In Algerien habe weder er noch seine Familie irgendwelche Probleme mit den Behörden oder mit Privaten gehabt. Er habe das Land verlassen, da er in der Schweiz arbeiten und sich weiterbilden möchte. Ausserdem wolle er seine Zähne medizinisch behandeln lassen.
B. Mit Verfügung vom 22. September 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 23. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E. Mit Schreiben vom 24. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 In Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG tritt das SEM auf ein Gesuch nicht ein, wenn Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liegt erst dann vor, wenn Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen. Dies bedeutet, dass der Ausländer behaupten muss, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK verfolgt zu werden.
5.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG handle und er offensichtlich nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei. Namentlich habe er für sein Asylgesuch ausschliesslich wirtschaftliche und medizinische Gründe geltend gemacht habe. So sei er in die Schweiz gereist, um Arbeit zu finden und sich medizinisch behandeln zu lassen. Weiter Gründe, weshalb er Algerien verlassen habe, gebe es nicht. Insbesondere habe er angegeben, er sei in der Heimat weder verfolgt worden noch gefährdet (...) . Diese Würdigung des SEM wurde mit der Beschwerde nicht bestritten. Soweit er geltend macht, dass alles, was er zuvor gesagt habe, nicht der Wahrheit entspreche, ist festzuhalten, dass dieses nicht weiter substantiierte Vorbringen nicht nur jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrt, sondern auch per se ungeeignet ist, darzulegen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren Asylgründe geltend gemacht hätte.
5.3 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise zu erkennen gab, dass er in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchte. Damit erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. So herrscht in Algerien weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, körperlich gesunden Mann, der in Algerien über ein stabiles familiäres Netzwerk bestehend aus Eltern und drei Geschwistern verfügt.
Soweit er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er sei in Algerien wegen seiner (...) und (...) in Behandlung gewesen und leide ausserdem an (...) , ist festzuhalten, dass diese Angaben bis anhin unbelegt geblieben sind. Ungeachtet dessen handelt es sich dabei nicht um ernstzunehmende medizinische Beschwerden, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre. Da allfällige weitere medizinische Beschwerden weder in den Vorakten ersichtlich sind noch in der Beschwerde geltend gemacht werden, bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine medizinische Notlage geraten würde.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen ist und das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi
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