Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. September 2025.
Entscheiddatum: 29.09.2025Publikationsdatum: 07.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7314/2025
Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Komoren, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. September 2025.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin kam am 21. August 2025 am Flughafen B._______ an. Bei der Passkontrolle wurde sie wegen des Verdachts auf missbräuchliche Verwendung von Reisedokumenten angehalten und der Grenzfahndung übergeben. Weitere Abklärungen ergaben, dass sie mit einem ihr nicht zustehenden französischen Reisepass gereist war.
A.b Gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin kamen am Flughafen zwei weitere komorische Frauen an, welche ebenfalls aufgrund gefälschter respektive ihnen nicht zustehender Reisedokumente der Grenzfahndung übergeben wurden (N [...] sowie N [...]).
A.c In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 25. August 2025 ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Sie reichte durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 27. August 2025 eine entsprechende Stellungnahme ein.
A.d Mit Verfügung vom 27. August 2025 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies sie für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ zu.
B.
Am 28. August 2025 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt und am 4. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei machte sie geltend, sie habe zuletzt in C._______ in der Region D._______ auf den Komoren gelebt. Nach der Schule habe sie ein Universitätsstudium in (...) abgeschlossen und danach mit Hilfe ihrer Eltern ein (...) betrieben. Im (...) 2023 habe sie auf Drängen ihrer Eltern hin geheiratet, wobei es sich um eine arrangierte Ehe gehandelt habe. Zwei Monate nach der Hochzeit habe ihr Ehemann begonnen, sie zu misshandeln und zu schlagen. Sie habe ihren Eltern davon erzählt, aber diese hätten ihr nicht geglaubt, zumal ihr Ehemann ihnen gegenüber ein ganz anderes Gesicht gezeigt habe. Zeitweise habe sie sich bei Freunden aufgehalten, aber ihre Eltern oder ihr Mann hätten sie dort jeweils gefunden und nach Hause zurückgebracht. Aufgrund der Gewalttätigkeit ihres Ehemannes habe sie zweimal eine Fehlgeburt erlitten. Sie habe sich eigentlich trennen wollen, aber ihre Eltern hätten das nicht akzeptiert. Bei der Polizei oder einer anderen Behörde sei sie nie gewesen, da sie hierfür in die weit entfernte Hauptstadt hätte fahren müssen. Zudem habe sie befürchtet, bei einer Anzeige würde ihr Ehemann von den Behörden kontaktiert und ihre Situation würde sich weiter verschlimmern. Daher habe sie sich nach der zweiten Fehlgeburt entschieden, weit weg zu gehen. Eine Freundin habe ihr schliesslich einen Pass besorgt, mit welchem sie am 9. August 2025 die Komoren verlassen habe. Von ihren Ersparnissen habe sie die Kosten für die Reise bezahlt, welche sie über E._______, F._______ und G._______ in die Schweiz geführt habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer komorischen Identitätskarte ein. Daneben befinden sich ein ihr nicht zustehender französischer Reisepass sowie Flugunterlagen bei den Akten.
C. Mit Eingabe vom 15. September 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM Stellung.
D. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. September 2025 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E. Am 19. September 2025 meldete sich eine Person französischer Nationalität bei der Flughafenpolizei und stellte sich als Anwalt aus Paris vor, welcher die drei Frauen komorischer Herkunft vertrete. In der Folge wurde eine Vereinbarung hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung eingereicht, wobei das betreffende Dokument sowohl die Unterschrift der Beschwerdeführerin als auch der beiden anderen komorischen Frauen trägt. Zudem befindet sich ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. September 2025 bei den Akten, welches den Anwalt ermächtigt, ihre Asylunterlagen einzusehen.
F. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 23. September 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
G. Mit einer am 23. September 2025 der Flughafenpolizei übergebenen Eingabe erhob die Beschwerdeführerin selbständig beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, der Entscheid des SEM betreffend Einreiseverweigerung sei aufzuheben, ihr Freiheitsentzug sei zu beenden und ihr sei unter dem Titel von Asyl Zugang zum Territorium der Schweiz zu gewähren. Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Verfügung mehrere Auszüge aus einem Gesundheitsbüchlein der Beschwerdeführerin (Fotografien) bei.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Schliesslich ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 In seiner Verfügung führt das SEM aus, eine Verfolgung durch Dritte sei für die Asylgewährung nur dann relevant, wenn der Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre. Vorliegend mache die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von ihrem Ehemann misshandelt worden, was auch zu zwei Fehlgeburten geführt habe. Sie habe sich aber weder an die Behörden ihres Heimatstaates noch an Opferhilfeorganisationen gewandt, sondern sich unmittelbar zur Ausreise entschieden. Angesichts ihrer persönlichen Situation und ihrer finanziellen Unabhängigkeit wäre indessen zu erwarten gewesen, dass sie zunächst sämtliche innerstaatlichen Möglichkeiten ausschöpfe. Anlässlich der Anhörung habe sie erwähnt, sie kenne ein Büro in Moroni, welches sich für Frauen und Opfer häuslicher Gewalt einsetze. Sie habe dieses aber nicht kontaktiert, da sie befürchtet habe, die dortigen Mitarbeiter könnten ihren Mann informieren. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass zwar die Unterstützungsstrukturen für Opfer häuslicher Gewalt auf den Komoren nicht europäischen Standards entsprächen. Es sei jedoch eine Schutzinfrastruktur vorhanden und es gebe etwa eine spezielle Hotline oder konkrete Verfahrensanweisungen. Das Problem häuslicher Gewalt werde von den Behörden anerkannt und es würden Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung ergriffen. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Ressourcen, um sich gegebenenfalls an einem anderen Ort im Heimatstaat niederzulassen. Die geltend gemachten Nachteile seien daher flüchtlingsrechtlich nicht erheblich.
5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe der Beschwerdeführerin den Zugang zum Schweizer Territorium und die Gewährung von Asyl verweigert, weil ihre Erklärungen nicht glaubhaft gewesen seien. Sie habe bei der Anhörung aber alle Fragen präzise beantwortet und dargelegt, weshalb sie bei einer Rückkehr als Opfer häuslicher Gewalt eine Verfolgung befürchte.
Sie habe ihren Ehemann im Jahr 2023 geheiratet. Dieser sei in einer (...) tätig gewesen und habe normalerweise bis 17:30 Uhr gearbeitet. Nachdem sie zwei Monate verheiratet gewesen seien, sei er immer später nach Hause gekommen, manchmal gegen Mitternacht und manchmal gar nicht. Als sie eine Erklärung verlangt habe, sei es zum Streit gekommen und er habe sie gestossen und geschlagen. Seine anhaltende Gewalttätigkeit habe zu zwei Fehlgeburten geführt, was aus ihrem Gesundheitsbüchlein ersichtlich sei. Sie habe keine Anzeige erstattet, da ihr Mann bei den Behörden bekannt und die Justiz auf den Komoren korrupt sei. Selbst wenn ihre Schilderungen hinsichtlich einiger Punkte wenig substanziiert gewesen seien, könnten diese nicht als unglaubhaft angesehen werden. Vielmehr habe sie kohärente und persönliche Ausführungen über ihre Befürchtungen, ihr Leben und die fehlende Unterstützung durch ihre Eltern sowie die komorischen Behörden gemacht.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer von häuslicher Gewalt geworden und habe sich nach ihrer zweiten Fehlgeburt entschieden, die Komoren zu verlassen. Damit macht sie keine staatliche Verfolgung, sondern Probleme mit einer Privatperson geltend. Solche sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen. Insbesondere ist erforderlich, dass die Betroffenen im Heimatstaat keinen angemessenen staatlichen Schutz erhalten können.
6.2 Anlässlich der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie sich wegen der Gewaltausbrüche ihres Ehemannes je bei den heimatlichen Behörden respektive der Polizei gemeldet habe. Daraufhin gab sie an, sie habe dies nicht tun können, da man dies in der Hauptstadt tun müsse und sie weit von dieser entfernt gelebt habe; ausserdem gebe es in ihrem Land keine funktionierende Justiz (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-19/18, F24). Weiter habe sie befürchtet, wenn sie zu einer Organisation gehe, würde diese in der Folge ihren Mann kontaktieren (vgl. Akte 19/18, F35). Sie konnte jedoch nicht näher darlegen, weshalb sie davon ausgehe, ihr Mann würde von einer Organisation zum Schutz von Frauen kontaktiert (vgl. Akte 19/18, F36 f.). Weiter ist festzustellen, dass die Reise vom Wohnort der Beschwerdeführerin zur Hauptstadt offenbar lediglich zwei bis drei Stunden in Anspruch genommen hätte (vgl. Akte 19/18, F41). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie es nicht in Betracht zog, sich dort Hilfe zu holen, und stattdessen eine Reise über Südostasien nach Europa antrat. Dies setzt sowohl eine erhebliche Organisation als auch ausreichende finanzielle Mittel voraus. Eigenen Angaben zufolge verfügte sie über Ersparnisse, auf welche sie zugreifen konnte (vgl. Akte 18/19, F116 und F121). Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihr möglich gewesen wäre, eine zwei- bis dreistündige Fahrt in die Hauptstadt zu organisieren, um sich dort an die Polizei oder eine Organisation zum Schutz von Frauen zu wenden. Den Akten lässt sich zudem nicht entnehmen, inwiefern ihr Ehemann über einen derart grossen Einfluss bei den Behörden verfügt haben sollte, dass eine Anzeige gegen ihn von vornherein als aussichtslos hätte erachtet werden müssen. Zwar soll er gemäss Angaben der Beschwerdeführerin für die Regierung gearbeitet haben, wobei seine Funktion in der (...) bestanden habe (vgl. Akte 19/18, F21 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit im Falle einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt nicht belangt worden wäre. Schliesslich sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden keine ausreichende Unterstützung erhalten hätte. Vielmehr hat sie offenbar gar nicht erst versucht, sich im Heimatstaat an die zuständigen Behörden oder Institutionen zu wenden, wobei ihre Erklärungen, weshalb sie darauf verzichtet habe, nicht überzeugen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, sie würde auf den Komoren keinen angemessenen Schutz finden. In Übereinstimmung mit dem SEM ist folglich festzustellen, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, die vorhandenen Schutzinfrastrukturen in Anspruch zu nehmen. Entsprechend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
6.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ging die Vor-instanz nicht davon aus, dass ihre Schilderungen nicht glaubhaft gewesen seien. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz wurde die Glaubhaftigkeit gar nicht näher geprüft. Auch in der Beschwerde wird jedoch nicht aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführerin eine Inanspruchnahme der heimatlichen Schutzinfrastrukturen nicht möglich gewesen wäre.
6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung auf die Komoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sprächen weder die politische Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch andere Umstände gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung. Sie sei jung und kinderlos, habe ein Hochschulstudium abgeschlossen und die Ausreise aus eigenen Ersparnissen finanzieren können. Dabei sei sie von ihrem persönlichen Beziehungsnetz unterstützt worden. Sie verfüge somit über die erforderlichen Ressourcen, um sich allenfalls auch an einem anderen Ort auf den Komoren niederzulassen. In gesundheitlicher Hinsicht leide sie an (...) und nehme deswegen (...) ein. Es sei anzunehmen, dass sie deswegen bereits im Herkunftsstaat behandelt worden sei und ihr dort auch weiterhin eine adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung stehe.
8.3.3 Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an, zumal diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zumutbar zu erachten.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Versand: