Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024.
Entscheiddatum: 07.02.2025Publikationsdatum: 17.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7352/2024
Urteil vom 7. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Das SEM hörte ihn am 18. Juli 2024 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an.
A.b.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz B._______). Von 2012 bis 2014 habe er in C._______ (Provinz C._______) studiert und in der Folge aufgrund seiner Arbeit als (...) in verschiedenen türkischen Städten und im Jahr 2019 auch in D._______ gearbeitet; ausserdem habe er seinem Vater in der (...) geholfen. Er sei seit dem Jahr 2012 politisch aktiv gewesen und habe insbesondere von 2022 bis 2024 an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen, sich für die DEM Parti (vormals Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi [HEDEP]) engagiert, bei Newroz-Festen geholfen und Familienbesuche bei politischen Gefangenen gemacht. Am 21. Februar 2024 sei über ihn ein Dossier eröffnet worden und gleichentags seien im Sommerhaus seiner Familie in E._______ (Provinz B._______), wo er offiziell angemeldet gewesen sei, sowie in seinem Elternhaus in B._______ Razzien durchgeführt worden; zu diesem Zeitpunkt habe er sich bei einem Cousin in F._______ aufgehalten und sei von seiner Familie über die Vorfälle informiert worden. Das Verfahren gegen ihn sei aufgrund einer Anzeige wegen Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) eröffnet worden und stehe auch in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Demonstration vom 15. Februar 2024 gegen die Isolation von Abdullah Öcalan und anderen politischen Häftlingen. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, wegen seines in der Schweiz wohnhaften Bruders in seiner Heimat unter Beobachtung gestanden zu sein und aufgrund der politischen Identität seiner Familie keine Anstellung beim Staat erhalten zu haben. Wegen dieser Probleme habe er am 15. Juni 2024 die Türkei verlassen und sei auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist.
A.b.b Der Beschwerdeführer reichte nebst seiner Identitätskarte im Original verschiedene, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I. 3) einzeln aufgelistete Beweismittel in Kopie ein.
A.c Am 12. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (mit Frist bis zum 3. Oktober 2024) zum Ergebnis der durch-geführten Dokumentenanalyse gewährt. Am 2. Oktober 2024 ging beim SEM ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers ein, und am 10. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zu seinen Strafverfahren um einen Monat.
B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 - eröffnet am 28. Oktober 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, allenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Am 25. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 24. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Für die ausführliche Begründung der Zwischenverfügung wird auf die Akten sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 24. Dezember 2024 bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand.
5.1.1 Vorab stellte sie fest, eine interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu einem Strafverfahren in Sachen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation gemäss Art. 314/2 des türkischen Strafgesetzbuches Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Der Beschwerdeführer, welchem zum Ergebnis der Analyse das rechtliche Gehör gewährt worden sei, habe dazu keine Stellung genommen, sondern lediglich ein Schreiben eines türkischen Anwalts zu den Akten gegeben, in welchem dieser Anwalt sich ebenfalls nicht zu den Fälschungsvorwürfen geäussert, sondern nur erklärt habe, mangels Vollmacht könne er keine Dokumente aus dem Dossier des Beschwerdeführers erhalten. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie der türkische Anwalt ursprünglich an die eingereichten Dokumente gelangt sein sollte, wenn er über keine Vollmacht verfüge; dabei entspreche die vom Beschwerdeführer in der Anhörung gemachte Aussage, der Erhalt und die Zustellung jener Dokumente sei ohne Vollmacht möglich gewesen, weil keine Geheimhaltung bestehe, auch nicht den Kenntnissen des SEM über das Vorgehen türkischer Justizbehörden.
Zu den vom türkischen Anwalt in Aussicht gestellten weiteren Dokumente führte das SEM aus, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers mass-geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützten, werde in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen, weitere in Aussicht gestellte Dokumente abzuwarten. Im Übrigen sei mittlerweile auch öffentlich bekannt, dass Justizdokumente in der Türkei auf zweifelhafte Art und Weise erlangt werden könnten, zumal die türkische Justiz derzeit von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt sei.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, mit dem angeblich gegen ihn bestehenden Verfahren in Verbindung gebrachten Hausdurchsuchungen stellte es ebenfalls fest, die entsprechenden Vorbringen stützten sich massgeblich auf gefälschte Dokumente ab, weshalb grosse Zweifel daran bestünden, dass sich diese Durchsuchungen tatsächlich so ereignet hätten.
5.1.2 Sodann befand das SEM, die geltend gemachten verbalen Auseinandersetzungen seien auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in der Türkei zu begründen. Aufgrund des - umfassend, auch unter Beizug der Asyldossiers seines Bruders und seines Cousins geprüften - politischen Profils des Beschwerdeführers sei auch nicht davon auszugehen, dass dieser ins Visier der Behörden gelangt sei, zumal aus seinen Aussagen hervorgehe, dass er nicht in exponierter Stellung für die DEM tätig und bislang in politischer Hinsicht strafrechtlich unbescholten gewesen sei. Zudem lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor, die bei einem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde.
Schliesslich könnten auch aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (insbesondere auch aus der Schilderung der Schikanen und Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könnten) keine Hinweise auf eine Zwangssituation, welcher er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, entnommen werden.
5.2 In der Beschwerdeschrift zitiert der Beschwerdeführer (auf S. 1-4 der Beschwerde) einen am 5. April 2023 publizierten Bericht von "Amnesty International" betreffend das Verhalten von Polizisten und Gendarmen in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten, weist auf öffentlich zugängliche Berichte betreffend die Probleme von kurdischen Aktivisten hin, hält am Wahrheitsgehalt der von ihm anlässlich der Anhörung geschilderten Verfolgungssituation fest und stellt - ohne weitere Begründung - den Fälschungsvorwurf gewisser eingereichter Beweismittel in Frage. Im Weiteren macht er geltend, er wäre in der Türkei ohne physische Sicherheit und juristischen Schutz und würde im Falle einer Rückkehr gefoltert und eingesperrt werden.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM nicht nur den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, sondern auch zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits als unglaubhaft und andererseits auch als nicht flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils), zumal auf Beschwerdeebene keine neuen Beweismittel eingereicht werden und in der Beschwerdeeingabe mit den vorstehend (vgl. E. 5.2) aufgeführten Darlegungen nichts Neues vorgebracht wird. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht substanziiert zum Ergebnis der Dokumentenanalyse des SEM beziehungsweise zu den gestützt darauf erhobenen Fälschungsvorwürfen Stellung. Allein sein Einwand (vgl. Beschwerde S. 6), dass einzelne Dokumente als gefälscht erkannt worden sein sollen, bedeute nicht, dass alle gefälscht seien, vermag die vorinstanzliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren legt er auch nicht dar, inwieweit durch sein in der Schweiz wohnhafter Bruder oder andere Verwandte - abweichend von der vorinstanzlichen Beurteilung - für ihn eine konkrete Verfolgungssituation begründet würde.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni E. 7.3.1).
8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen unzumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer stammt aus der - nicht von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen - Provinz B._______, wo er vor der Ausreise auch gelebt hat. Er leidet gemäss eigenen Angaben unter keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen (vgl. SEM-Akten [...]), spricht Türkisch, verfügt über eine gute Schulbildung sowie über umfangreiche Arbeitserfahrung einerseits im Bereich (...) und (...) und andererseits in der (...). Ausserdem hat er ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei und im Ausland, wobei seine nächsten Angehörigen nach wie vor in der Provinz B._______ leben.
8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 24. Dezember 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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