Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG); Verfügung des SEM vom 19. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 07.10.2025Publikationsdatum: 04.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7416/2025
Urteil vom 7. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG); Verfügung des SEM vom 19. September 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. August 2025 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass er unter anderem ein Reisedokument für Flüchtlinge des Vereinigten Königreichs sowie eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Grossbritannien zu den Akten reichte,
dass er im Rahmen des ihm am 21. August 2025 vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs durch seine damalige Rechtsvertretung zur beabsichtigten vorinstanzlichen Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich mit Schreiben vom 22. August 2025 Stellung nahm,
dass das SEM die britischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 16. Dezember 2005 (nachfolgend: Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.113.679) sowie die europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (nachfolgend: europäische Vereinbarung; SR 0.142.305) und unter Beilage seines britischen Reisepasses für Flüchtlinge sowie seiner britischen Aufenthaltsbewilligung gleichentags um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2025 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihn für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Gehörsgewährung durch das SEM vom 25. August 2025 mit Eingabe vom 27. August 2025 Stellung zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung in das Vereinigte Königreich nahm und aktuelle medizinische Unterlagen zu den Akten reichte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, im Vereinigten Königreich seien ihm notwendige medizinische Behandlungen vorenthalten respektive diese seien unsachgemäss durchgeführt worden,
dass die damalige Rechtsvertretung mit einer Eingabe vom 11. September 2025 einen Screenshot einer von einer unbekannten britischen Nummer erhaltenen Drohnachricht nachreichte,
dass die britischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 15. September 2025 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung am 19. September 2025 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung nahm,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. September 2025 - eröffnet am 22. September 2025 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass, obgleich der Beschwerdeführer seine Beschwerde in englischer Sprache mithin nicht in einer Amtssprache des Bundes einreichte aus prozessökonomischen Gründen auf das Einholen einer Beschwerdever-besserung verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.), weshalb auf die Begehren, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz] und 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz]),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass diese Bestimmung indes keine Anwendung findet, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach der vorgenannten Bestimmung erfüllt sind,
dass der Bundesrat den vorgenannten Drittstaat als verfolgungssicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und dieser mithin als Staat erachtet wird, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4938/2024 vom 29. August 2024 E. 8.2),
dass der Beschwerdeführer ebendort jahrelang lebte, als Flüchtling anerkannt wurde, über eine aktuelle gültige britische Aufenthaltsbewilligung verfügt und die britischen Behörden seiner Rückübernahme am 15. September 2025 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A13/17 und A32/1),
dass im Weiteren die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung gelangt, nachdem - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt - keine Hinweise darauf bestehen, dass in diesem Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, und dem in der Beschwerdeschrift auch nichts entgegengehalten wird,
dass sodann die Anordnung der Wegweisung der Konzeption von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]),
dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweis-standard der Glaubhaftigkeit gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung namentlich zur Frage der Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG) und Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) der Rückkehr in das Vereinigte Königreich geäussert hat,
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz - auf welche anstelle einer Wiederholung derselben verwiesen werden kann - in seiner Eingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag,
dass es sich bei seinem pauschalen Vorbringen, er sei im Vereinigten Königreich in Gefahr und werde in den sozialen Medien sowie von den Behörden systematisch diskriminiert und belästigt, um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, an welcher auch die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Drohnachricht, deren Inhalt sich auf die Worte «Fuck off» beschränkt, nichts zu ändern vermag, nachdem diese offensichtlich nicht auf eine Bedrohungslage schliessen lässt (vgl. A5/1),
dass sich in den Akten keine ärztlichen Diagnosen zu den pauschal geltend gemachten psychischen und physischen Leiden des Beschwerdeführers finden und auch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden Arztberichte vorgelegt werden, weshalb diesbezüglich nicht von einem akuten Behandlungsbedarf oder gar einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen ist,
dass sollte das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen hinsichtlich Fürsorgeleistungen, welche eine medizinische Behandlung ermöglichen, nicht nachkommen oder der Beschwerdeführer Probleme mit Dritten haben, es ihm zuzumuten ist, sich an die zuständigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern,
dass der Wegweisungsvollzug denn auch als möglich zu erachten ist, nachdem die britischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A32/1),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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