Entscheiddatum: 21.02.2013Publikationsdatum: 11.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-742/2013
Urteil vom 21. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...),Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2013 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass im B._______ am 30. Januar 2013 die Erstbefragung stattfand,
dass am 7. Februar 2013 im B.________ die Anhörung durch das BFM nach Art. 29 Abs. 4 AsylG - mit anschliessender mündlicher Entscheideröffnung - durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei zunächst angab, er sei am 11. November 2010 unter dem Vorwurf, in ein Elektrogeschäft eingebrochen zu sein, verhaftet und in der Folge zu zwei Jahren Haft verurteilt worden,
dass er am 5. Juli 2011 unter der Auflage, innerhalb von sechs Monaten eine Entschädigung von 600 000 Dinar zu bezahlen, aus der Haft entlassen worden sei,
dass er, da er nicht in der finanziellen Lage gewesen sei, diese Auflage zu erfüllen, Algerien anfangs Oktober 2011 mit einem Touristenvisum für die Türkei verlassen und sich in der Folge ein Jahr in der Türkei aufgehalten und dort illegal gearbeitet habe,
dass er danach mit Hilfe eines Schleppers in einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder an einen ihm unbekannten Ort in einem unbekannten Land gelangt sei, wobei diese Reise mit längeren Unterbrüchen an ihm unbekannten Orten zirka drei Monate gedauert habe,
dass er schliesslich in einem Auto nach Chiasso weitergereist sei,
dass er seinen Reisepass in der Wohnung des Schleppers in der Türkei zurückgelassen habe, der ihm versichert gehabt habe, ihm diesen nach Hause zu schicken,
dass er indessen von seinem Bruder erfahren habe, dass der Reisepass bisher nicht eingetroffen sei,
dass sich jedoch seine Identitätskarte bei seinen Eltern befinde,
dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 7. Februar 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter, auf den 12. Februar 2013 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 13. Februar 2013 aufgegebener Formular-Eingabe Beschwerde erhob und in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf den weitergehenden Antrag in der Beschwerde, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt im vorliegenden Fall offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann,
dass insbesondere auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen ist, sich die Identitätskarte durch seine Eltern zukommen zu lassen und die Angaben zum Reiseweg auffallend unbestimmt und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass an dieser Einschätzung die - erneut unbestimmte - Schilderung des angeblichen Reiseweges in der Beschwerde nichts zu ändern vermag,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom Bundesamt zu Recht als nicht asylrelevant erachtet wurden, da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass die geltend gemachte Verhaftung und Verurteilung rechtsstaatlich nicht legitim gewesen sei, zumal die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auffallend unbestimmt ausgefallen sind,
dass sich die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage in Algerien und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten habe angeben können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Algerien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre,
dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den Wegweisungsvollzug des jungen, gesunden Beschwerdeführers sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Ergehen dieses Urteils hinfällig ist (zumal die aufschiebende Wirkung ohnehin gar nicht entzogen worden war),
dass auch der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, unzulässig ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführenden bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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