Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 03.11.2025Publikationsdatum: 28.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7496/2025
Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2025 / N (...).
A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Januar 2025. Am 17. April 2025 ersuchte er gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) in Kroatien um Asyl. Am 21. April 2025 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 27. April 2025 um Asyl nachsuchte.
B. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2025 im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 17. Juni 2025 anlässlich einer Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört. Am 4. Juli 2025 liess die Vorinstanz gestützt auf ein telefonisches Interview einer sachverständigen Person mit dem Beschwerdeführer eine Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) erstellen. Diese ergab, dass er wie angegeben in der Stadt Kabul, Afghanistan, hauptsozialisiert wurde. Mit Entscheid vom 23. Juli 2025 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu.
C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Mutter sei eine ehemalige (...) und Trainerin von (...). Die Taliban hätten sie nach der Machtübernahme mehrmals bedroht und ihr vorgeworden, (...) ins Ausland zu schicken. Anfangs 2025 hätten sie zudem das Haus der Familie angegriffen, seine Mutter und ihn geschlagen und sie beide mitnehmen wollen. Seine Mutter habe sich indessen geweigert mitzugehen. Seine Verwandten hätten ihn aus Mitleid gerettet. Er befürchte jedoch, nach einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban festgenommen und getötet zu werden, weil er vor ihnen geflohen sei.
D. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine Tazkira im Original, eine Seite seines afghanischen Reisepasses in Kopie, Fotos von (...) und einen Text samt deutscher Übersetzung ein.
E. Mit Verfügung vom 28. August 2025 - eröffnet am 1. September 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Sie erachtete den Vollzug derselben indessen als nicht zumutbar und nahm ihn in der Schweiz vorläufig auf.
F. Mit Eingabe vom 30. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte darin, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Vorinstanz stellte den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig fest, weshalb das inhaltlich nicht begründete Gesuch um Rückweisung der Sache zur Abklärung des Sachverhalts abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, weshalb darauf verzichtet werden könnte, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Seinen Aussagen und den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, er sei in Afghanistan gezielten Verfolgungsmassnahmen aus einer der in Art. 3 AsylG genannten Motiven ausgesetzt gewesen, vielmehr habe er angegeben, persönlich keine Probleme mit den Taliban oder einer anderen Organisation gehabt zu haben. Die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit seiner Mutter erreiche zudem nicht die notwendige Intensität, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weiter lägen keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Taliban ihn als Feind und Verräter betrachtet hätten und ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Er müsse sodann nicht befürchten, zukünftig Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, zumal seine Eltern aufgrund ihrer früheren beruflichen Tätigkeit nicht zu den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Personengruppen zählen würden, die einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Zudem läge nichts vor, was für ein nachhaltiges Interesse der Taliban an der Person seiner Mutter sprechen würde. Er habe schliesslich mehrere Jahre nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan gelebt, bis kurz vor seiner Ausreise die Schule besucht und es sei ihm möglich gewesen, nach der Machtübernahme durch die Taliban an Ausweisdokumente zu gelangen.
7.1 In der Beschwerde wurde über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsächlich geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei vor fünf Jahren von den Taliban mitgenommen worden, seine Familie wisse nichts über seinen Verbleib und auch nicht, ob er noch lebe. Beim Übergriff auf das Haus ihres Onkels, in welchem sie gewesen seien, sei alles zerstört worden. Die Taliban hätten alles darin mitgenommen und ihn mit Pistolen stark auf die Schultern und den Kopf geschlagen. Seine Mutter sei Vizepräsidentin von zwei Sportverbänden in Afghanistan gewesen, ihr werde wegen ihrer Auslandreise und der Unterstützung von Auslandreisen von (...) vorgeworfen, eine ausländische Spionin zu sein, wofür sie die Todesstrafe bekommen solle. Sie habe mehrere Briefe und Drohungen erhalten. Auch sei gegen sie schliesslich ein Haftbefehl ausgesprochen worden. Sie hätten sich mit ihrer Mutter aus Angst vor den Taliban seit vier Jahren immer wieder verstecken müssen und mit Hilfe ihrer Verwandten in verschiedenen Provinzen in Zentralafghanistan unterkommen können. Vor zirka zwei Monaten habe seine Familie erneut ein Drohschreiben erhalten, welches er der Beschwerde beigelegt habe. Seit seiner Flucht gelte er als Staatsverräter, weshalb von seiner Familie unter Todesdrohung verlangt werde, ihn auszuliefern. Seine Mutter und Geschwister seien inzwischen nach Pakistan geflüchtet.
7.2 Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel unter anderem ein Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 29. September 2025, ein Schreiben in arabischer Schrift samt deutscher Übersetzung sowie vier Dokumente zur Tätigkeit der Mutter des Beschwerdeführers im Bereich des Schul- und Universitätssports in Afghanistan eingereicht.
8.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden vor-instanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
8.2 In den vorinstanzlichen Akten spricht nichts dafür, der Beschwerdeführer sei von staatlichen Akteuren aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv gezielt verfolgt worden oder müsste befürchten, deshalb in Zukunft verfolgt zu werden, auch nicht wegen des früheren sportlichen Engagements seiner Mutter. Die Nachteile, welche er beim Angriff der Taliban auf das Haus der Familie erlebt habe, sind mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Abgesehen davon gab er an, keine Probleme mit den Taliban oder anderen Organisationen gehabt zu haben. Er sei weder festgenommen noch entführt worden. Er konnte entsprechend über drei Jahre nach der Machtübernahme der Taliban und bis kurz vor seiner Ausreise unbehelligt die Schule besuchen und erhielt eine Tazkira sowie einen Pass ausgestellt. Weiter spricht in den vorliegenden Akten nichts dafür, der Beschwerdeführer werde wegen seiner Ausreise als Staatsverräter betrachtet. Daran ändert auch das angeblich von einem Gericht in Kabul ausgestellte Schreiben nichts, zumal es bloss in Kopie vorliegt und keine wesentlichen Sicherheitsmerkmale aufweist, weshalb diesem kaum Beweiskraft zuzumessen ist. Im Übrigen ist es inhaltlich wenig geeignet, eine zu befürchtende Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen, zumal es an die Sicherheitsbehörden gerichtet ist, während der Text direkt die Mutter des Beschwerdeführers anspricht.
8.3 Sodann kann das erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei «vor fünf Jahren» von den Taliban verschleppt worden, nicht geglaubt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern zusammengelebt, sein Vater habe ihm die Tazkira und den Pass besorgt und sei der Versorger der Familie gewesen, als der Beschwerdeführer noch in seiner Heimat gewesen sei. Zudem habe er seine Eltern letztmals bei seiner Ausreise gesehen. Der Beschwerdeführer begründete den Widerspruch damit, mit «Vater» habe er umgangssprachlich seinen Grossvater gemeint. Diese Erklärung ist unbehelflich und nicht überzeugend, zumal er in den Befragungen die Worte «Grossvater» und «Vater» mehrfach und unabhängig voneinander benutzte. Sie sind somit nicht als Synonym zu verstehen. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer den Widerspruch somit nicht aufzulösen.
8.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, der Mutter sei vorgeworfen worden, eine ausländische Spionin zu sein, weshalb sie die Todesstrafe erhalten solle, gegen sie sei ein Haftbefehl ausgestellt worden und die Familie habe sich vier Jahre lang vor den Taliban versteckt, erfolgten ohne nachvollziehbare Gründe erstmals auf Beschwerdeebene. Den vorinstanzlichen Akten sind entsprechend keine Hinweise auf einen Haftbefehl betreffend seine Mutter, einen Vorwurf einer Spionagetätigkeit oder eine jahrelange Flucht der Familie mit verschiedenen Aufenthaltsorten in Zentralafghanistan zu entnehmen. Vielmehr sagte er aus, er habe mit seinen Eltern in Kabul gelebt und bis zur Ausreise dort die Schule besucht. Folglich sind diese Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten.
8.5 In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, die Mutter und seine Geschwister seien inzwischen nach Pakistan geflohen, ist einerseits festzuhalten, dass dieses Vorbringen durch nichts belegt ist. Andererseits kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
8.6 Nach dem Gesagten ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatstaat gemäss Art. 3 AsylG verfolgt oder müsste eine solche Verfolgung befürchten. Daran vermögen auch die übrigen eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bei dieser Aktenlage hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-führers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
9.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Die Vorinstanz stellte in seiner Verfügung vom 28. August 2025 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Infolgedessen erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Damit ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Angesichts der besonderen Verfahrensumstände (Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) ist jedoch auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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