Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 18.02.2025Publikationsdatum: 26.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7539/2024
Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 26. Mai 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz B._______, sei aber vor rund dreissig Jahren nach C._______ gezogen, wo er zuletzt mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder (insgesamt [...] Geschwister) in einer Mietwohnung gelebt habe. Sein Vater sei aus politischen Gründen und wegen (...) (...) bis (...) Jahre im Gefängnis gewesen, als er (der Beschwerdeführer) noch ein Kind gewesen sei. In dieser Zeit seien Polizisten zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie beschimpft und aufgefordert, nach B._______ zurückzugehen. Er sei damals - im Alter von 10 oder 11 Jahren - auch zwei Mal von Polizisten in einem Auto mitgenommen und bedroht worden, indem man ihm auch gesagt habe, seine Familie solle nach B._______ zurückgehen. Dies habe ihn psychisch belastet. In ihrem damaligen Wohnquartier seien sie wegen ihrer kurdischen Ethnie von niemandem unterstützt worden. Sein Vater sei aus dem Gefängnis entlassen worden, als er (der Beschwerdeführer) 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Seither habe es mit den türkischen Behörden keine Schwierigkeiten mehr gegeben. Er selbst habe das Berufsgymnasium mit Fachrichtung (...) absolviert, danach aber nicht weiterstudiert, sondern in verschiedenen Bereichen gearbeitet, um seine Familie, der es finanziell nicht gut gegangen sei, zu unterstützen. Kurden würden kaum staatliche Stellen erhalten. Er habe nach dem Gymnasium zwar bei der Gemeinde eine Anstellung als (...) gefunden, aber nach wenigen Monaten sei er entlassen worden, nachdem Arbeitskollegen, denen er seine Ethnie offenbart habe, sich über ihn beschwert hätten. Die letzten fünfzehn Jahre habe er bei seinem Onkel väterlicherseits als (...) gearbeitet. Abgesehen davon, dass er im Alter von 21 oder 22 Jahren an Demonstrationen teilgenommen habe und früher einmal als Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) eingetragen gewesen sei, sei er nicht politisch aktiv gewesen, und es bestehe gegen ihn in der Türkei kein Verfahren. Am (...) Februar 2023 sei er mit einem gefälschten türkischen Pass und einem (...) Visum von D._______ nach E._______ geflogen und dann mit einem LKW in die Schweiz gefahren. Er habe die Türkei verlassen, weil Kurden dort diskriminiert würden und er keine passende Arbeit gefunden habe. Seinen Angehörigen in der Türkei, mit denen er in telefonischem Kontakt stehe, gehe es gut. Sie hätten derzeit keine Schwierigkeiten. In C._______ habe er eine Freundin, sie seien verlobt. Gesundheitlich habe er keine Probleme. Früher habe er Albträume gehabt, aber seine psychischen Probleme hätten hierzulande von einem Arzt gelöst werden können. Er nehme auch keine Medikamente mehr. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, keine Arbeit zu finden. Er sehe für sich dort keine Zukunft.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akte [...]-18) verwiesen.
C. Am 8. Juni 2023 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu.
D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (eröffnet am 4. November 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 28. November 2024) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht des Rechtsvertreters lag der Eingabe ein die Mutter des Beschwerdeführers betreffender Arztbericht aus dem Jahr 2017 ([...]) bei. Der Beschwerdeführer bekräftigte in der Beschwerde seine Sachdarstellung und betonte, dass er sich nach dem, was er als Kind erlebt habe, vor Reflexverfolgung wegen der Vergangenheit seines Vaters fürchte. Auf die detaillierte Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Sie wies deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2025 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie den Wegweisungsvollzug zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
5.2 Das SEM hat zu Recht die asylrechtliche Relevanz der dargelegten Fluchtgründe verneint und der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung des dargelegten Sachverhalts - bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
Bei den vor rund (...) Jahrzehnten im Zusammenhang mit einem damaligen Strafverfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers behaupteten beiden Mitnahmen des Beschwerdeführers durch Polizisten und den zwei Hausbesuchen der Polizei, bei denen die Familie beschimpft und aufgefordert worden sei, nach B._______ zurückzukehren, fehlt es nebst der für die Bejahung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz notwendigen Intensität der Behelligungen auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst etliche Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei. An dieser Einschätzung vermag das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (die Mutter des Beschwerdeführers betreffender Arztbericht aus dem Jahr 2017 [{...}]) nichts zu ändern. Ein anhaltendes behördliches Interesse am Vater des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, zumal es laut dem Beschwerdeführer seit der Haftentlassung des Vaters vor rund (...) Jahren keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden mehr gegeben habe. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nunmehr allein aufgrund der Vergangenheit des Vaters gezielt gegen ihn gerichtete Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses fürchten müsste.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben auch keinen Anlass zur Annahme, er hätte in der Türkei künftig wegen politischen Aktivitäten oder der Ethnie eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten. In Bezug auf das Vorbringen, Kurden würden in der Türkei generell diskriminiert und seien insbesondere bei der Vergabe von staatlichen Stellen benachteiligt, verkennt das Gericht zwar nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten ökonomischen Schwierigkeiten vermögen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten.
5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante (Reflex-)Verfolgung beziehungsweise (Reflex-)Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.
7.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer, der keine aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme geltend machte, verfügt in C._______ über ein enges Beziehungsnetz (Familie, Onkel, Verlobte) und eine gesicherte Unterkunft. Der pauschale Einwand, Kurden würden auf dem türkischen Arbeitsmarkt generell diskriminiert, vermag nicht zur Annahme zu führen, es wäre dem Beschwerdeführer verunmöglicht, künftig in der Türkei wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Nachdem er eine gymnasiale Schul- respektive Berufsbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen kann, darf erwartet werden, dass er sich im Heimatland wieder wirtschaftlich integrieren kann. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von den die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Der Antrag auf Rückweisung zwecks Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen, da sich der Sachverhalt als liquide erweist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr