Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 05.11.2025Publikationsdatum: 21.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7540/2025 law/gnb
Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 29. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. August 2022 wurde er vom SEM dem Kanton B._______ zugewiesen. Tags darauf verfügte das SEM, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 26. Oktober 2022 und am 21. November 2022 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er habe in C._______ gelebt und sei im (...) tätig gewesen. In der Türkei würden seine Eltern und vier Geschwister leben. Sein Bruder D._______ (N [...]) lebe in der Schweiz. Dieser Bruder und sein Vater seien Mitglieder der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker). Er (der Beschwerdeführer) habe von 2016 bis 2020/2021 innerhalb der HDP im (...), sei jedoch kein Parteimitglied gewesen. Auch habe er an vielen Demonstrationen teilgenommen. Er sei im Jahre 2021 drei Mal von der Polizei kontrolliert und mitgenommen worden, wobei er auch geschlagen worden sei. Zudem hätten Mitglieder eines Vereins namens (...) im Jahre 2021 seinen Wagen beschossen. Der Bezirkssektionspräsident habe herausgefunden, dass die Tat von diesem Verein verübt worden sei. Er wisse nicht, wo die Beweismittel seien. Die Polizei habe zwar ein Protokoll aufgenommen, letztlich jedoch die Täter geschützt. Hingegen hätten seine Social-Media-Aktivitäten die Behörden zu Ermittlungen veranlasst. Am (...) 2022 habe zu Hause eine Razzia der Polizei stattgefunden, worauf er am 24. März 2022 die Türkei verlassen habe. Seither werde sein Haus in der Türkei von der Polizei beobachtet. In der Schweiz nehme er an Kundgebungen teil.
B.b Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:
Türkische Identitätskarte;
Türkischer Führerausweis;
Vollmacht an türkischen Anwalt vom (...) 2022;
Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ an die Cyberkriminalitätsabteilung vom (...) 2022;
Begleitschreiben der Cyberkriminalitätsabteilung an die Staatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ zum Forschungsbericht vom (...) 2022;
Gesuch des Anwalts an die Staatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend Einsetzung als Verteidiger vom (...) 2022;
Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2022;
Facebook-Screenshots;
Uyap-Auszug vom 9. August 2023;
Vorführbeschluss des (...) Friedensstrafgerichtes C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2022;
Auszug aus dem UYAP-Anwaltsportal vom 15. Oktober 2024;
Zwei separate Anwaltsschreiben vom 2. November 2024 (mit deutscher Übersetzung);
Dokument über Mitgliedschaft des Vaters in einem Demokratie- und Kulturverein;
Referenzschreiben der HDP den Bruder D.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend (undatiert);
Wahllokalausweis des Bruders D.\_\_\_\_\_\_\_;
Screenshots eines Chatverlaufs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwägerin.
C. Mit Urteil D-3490/2025 vom 10. Juni 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2025 nicht ein.
D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. August 2025 - eröffnet am 2. September 2025 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 30. September 2025 (Poststempel: 1. Oktober 2025) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Abholquittung PrivaSphere) und eine Vollmacht bei.
F. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde.
G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 28. Oktober 2025 ein.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers, D._______ (N [...]), wurden von Amtes wegen beigezogen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen fest, es seien laut den eingereichten Schreiben des türkischen Anwaltes vom 2. November 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft C._______ mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Da es in allen Verfahren um gleichartige Sachen gegangen sei, sei beschlossen worden, sämtliche Ermittlungen zusammenzuführen und unter der Ermittlungsnummer (...) fortzuführen. Gegen den Beschwerdeführer werde demnach wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz (ATG) ermittelt. Er habe zu dieser Ermittlungssache einen Beschuss in sonstiger Sache (De i ik i Karar) des (...) Friedensstrafgerichtes C._______ vom (...) 2022 eingereicht, worin das Gericht die Ausstellung eines Vorführbeschlusses zwecks Einvernahme beschlossen habe. Es handle sich neben dem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft C._______ und dem Begleitschreiben der Gendarmerie E._______ um das einzige Untersuchungsverfahrensdokument, das der Beschwerdeführer vorlege. Es sei zu betonen, dass es sich dabei nicht um einen Haftbefehl handle.
Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Das eingereichte Dokument verfüge über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale und lasse sich daher sehr einfach fälschen. Auch sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Dabei handle es sich um von professionellen Fälschern hergestellte oder von korrupten Justizangestellten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) Dokumente. Deshalb hätten diese Dokumente lediglich einen geringen Beweiswert, um einen Sachverhalt belegen zu können. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob das eingereichte Dokument objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Die Frage, ob es sich um ein echtes Verfahrensdokument handle, könne jedoch offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, welche vier kumulativen Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) erfüllt sein müssten, damit solche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen würden (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 ff.). Keines dieser Kriterien sei hinsichtlich des laufenden Ermittlungsverfahrens erfüllt. Folglich weise es keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. In der erwähnten Verfügung zur Ausstellung eines Vorführbeschlusses stelle das Friedensstrafgericht die Entscheidung über die Freilassung oder Festnahme in das Ermessen des Staatsanwaltes. Es handle sich bei Verfahren gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG in Vorführbeschlüssen zwecks Einvernahme um eine recht geläufige Formulierung, aus der keine flüchtlingsrechtliche Relevanz hergeleitet werden könne, da dem Beschwerdeführer zurzeit keine Untersuchungshaft drohe beziehungsweise beschlossen worden sei und für einen solchen Beschluss nicht der Staatsanwalt, sondern wiederum und auf erneuten Antrag des Staatsanwaltes der Friedensstrafrichter zuständig wäre. Deshalb sei eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne einer Untersuchungshaft vorliegend zu verneinen. Auch den übrigen Dokumenten seien keine Hinweise auf eine aktuelle oder zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer (...) habe, sei ebenfalls kein begründeter Anlass zur Annahme zu sehen, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Deshalb sei das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt werde, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen würden. Demnach habe der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten Untersuchungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten.
5.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahre 2021 drei Mal von der Polizei kontrolliert und mitgenommen worden, wobei diese Massnahmen folgenlos geblieben seien, da er nichts Unrechtes getan habe, anbelange, mögen diese Kontrollen - die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens vorausgesetzt - belastend gewesen sein. Jedoch würden diese Vorkommnisse keine genügend intensiven Massnahmen darstellen, welche ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Sie seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
5.3 Hinsichtlich seines Vorbringens, Mitglieder eines Vereins (...) hätten seinen Wagen beschossen, handle es sich bei Tatsachenentsprechung um ein gemeinrechtliches Delikt, welches die türkischen Behörden zum Handeln verpflichte. Allerdings sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 21. November 2022 zu diesem Ereignis keine über Vermutungen hinausgehenden Angaben zu den Urhebern habe machen können. Er habe auch nicht gewusst, wann das Ereignis genau stattgefunden habe und wo die Beweismittel seien. Wenn er den türkischen Behörden gegenüber ebenfalls keine stichhaltigeren Hinweise auf die vermutete Täterschaft habe geben können, so erstaune es nicht, dass diese nicht weiter hätten tätig werden können. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden bei konkreteren Anhaltspunkten schutzwillig oder schutzfähig gewesen wären. Somit sei das Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
5.4 Auch die Akten des Bruders des Beschwerdeführers würden keine Hinweise enthalten, welche zu einem anderen Entscheid führen könnten. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
In der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 wurde zunächst festgehalten, aus der Beschwerde ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter möglich gewesen sei, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. Aus dem Umstand, dass das SEM - offensichtlich versehentlich - in seiner Verfügung ein falsches Ausreisedatum des Beschwerdeführers aus der Türkei nenne (16. März 2022 anstatt 24. März 2022) und teilweise Textbausteine verwende, sei kaum eine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht abzuleiten. Die Erwägungen des SEM hinsichtlich der drei Polizeikontrollen und Mitnahmen im Jahre 2021 seien zwar knapp ausgefallen. Jedoch dürfte daraus kaum geschlossen werden können, das SEM habe die entsprechenden Vorbrin-gen des Beschwerdeführers nicht angemessen berücksichtigt beziehungsweise abgewertet und demzufolge gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstossen (vgl. Beschwerde S. 10 f. und 16). Die Einschätzung in der Zwischenverfügung, dass keine Hinweise auf eine formelle Rechtsverletzung seitens des SEM ersichtlich seien und die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt zu haben scheine, ist auch nach einer neuerlichen Prüfung der Akten zu bestätigen. Demnach ist der Subeventualantrag, die Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
7.1 In der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 wurde weiter festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass die Erwägungen des SEM weitgehend überzeugend erscheinen würden und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz kaum zu beanstanden sein dürften. Auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Beschwerde, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch engagierten Familie, sei aktiver Mitarbeiter der HDP gewesen, sei im Jahre 2021 drei Mal von der Polizei kontrolliert und mitgenommen worden und mehrere Untersuchungsverfahren seien zum Ermittlungsverfahren (...) zusammengelegt worden (vgl. Beschwerde S. 12 ff.), dürfte nicht auf ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers beziehungsweise auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung zu schliessen sein. Die in der Beschwerde vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz (Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora) seien gänzlich unsubstantiiert geblieben (vgl. Beschwerde S. 18 f.). Das SEM dürfte demnach zu Recht erwogen haben, dass die im Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 genannten kumulativen Voraussetzungen, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien. Auch dürften - mit Verweis auf die zutreffend erscheinenden Erwägungen des SEM - ungeachtet der Formulierung im Vorführbeschluss des (...) Friedensstrafgerichtes C._______ vom (...) 2022 keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorliegen. Lediglich am Rande erwähnt sei, dass die Vorbringen zu den geltend gemachten drei Polizeikontrollen und Mitnahmen im Jahre 2021 zahlreiche Ungereimtheiten zu enthalten scheinen. Auf diese dürfte jedoch angesichts der mutmasslich fehlenden Asylrelevanz nicht weiter einzugehen sein. Auch im Übrigen würden die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente nicht geeignet erscheinen, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung der flüchtlings-rechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelangen. Das Vorbringen, der Verein (...) sei ein von der Regierung unterstützter Verein, der den Kurden feindlich gesinnt sei, weshalb die Angriffe von Angehörigen dieses Vereins als Angriffe seitens des Staates zu bewerten seien (vgl. Beschwerde S. 17), dürfte nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer, wie vom SEM ausgeführt, diesbezüglich keine über Vermutungen hinausgehende Angaben zur Urheberschaft des Angriffs habe machen können. Insgesamt erscheine nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte.
7.2 Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Die Einwände in der Beschwerde sind auch unter Berücksichtigung der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 28. Oktober 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: