Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2025
Entscheiddatum: 06.11.2025Publikationsdatum: 26.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7571/2025
Urteil vom 6. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2025
A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischer Religionszugehörigkeit mit Herkunft aus dem Dorf B._______ im Landkreis C._______ (Provinz D._______) und letztem Wohnsitz in E._______. Am 19. August 2023 sei sie unkontrolliert in die Schweiz eingereist. Am 21. August 2023 stellte sie ein Asylgesuch.
B. Am 31. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM zur Person befragt und am 8. November 2023 ein erstes Mal zu ihren Asylgründen angehört.
C. Am 10. November 2023 verfügte das SEM die Zuteilung des Asylgesuchs zur Behandlung in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31), und am 13. November 2023 wies es die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton St. Gallen zu.
D. Am 29. August 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen an.
E. Anlässlich ihrer Anhörungen und mit Eingaben ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 9. November 2023, 21. August 2024 und 3. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem verschiedene Beweismittel in Bezug auf ihre geltend gemachten Asylgründe ein.
F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, betreffend das in den Anhörungen gemachte Vorbringen, in der Türkei sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren hängig, weitere Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 15. August 2025 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach.
G. Mit Verfügung vom 3. September 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2025 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der genannten Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung, subeventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM ist abzuweisen, weil der Sachverhalt - wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben - als genügend erstellt zu erachten ist und die Vorinstanz sich mit diesem entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift (dortige S. 5-14) in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat. Dabei ist auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der behördlichen Begründungspflicht zu erkennen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren in einem ersten Punkt folgendermassen: Ihre Eltern hätten früher Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt, indem sie diese mit Essen versorgt hätten. Sie hätten sie, die Beschwerdeführerin, aber aus diesen Aktivitäten herausgehalten, um deren berufliche Aussichten für den Fall einer späteren Anstellung als Beamtin nicht zu kompromittieren. Die Eltern selbst hätten deswegen nie Probleme mit dem türkischen Staat gehabt. Nach den Erdbeben in der Türkei vom 6. Februar 2023 habe die kurdische Bevölkerung in ihrem Heimatdorf B._______, das stark betroffen gewesen sei, nicht die erforderliche staatliche Hilfe erhalten. Deswegen habe sie damit begonnen, sich für die kurdische Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) zu engagieren, indem sie an deren Versammlungen teilgenommen habe. In jenem Zeitraum habe sie in B._______ auch Kontakt zu "Milizfreunden" aufgenommen, und ein solcher "Milizfreund" habe sie Anfang [...] 2023 gebeten, ein Paket mit medizinischem Material nach F._______ (Provinz G._______) zu bringen. Sie habe zugesagt, weil die Familie von den Milizfreunden nach dem Erdbeben viel Unterstützung erhalten habe, und sei [...] mit dem Bus von D._______ nach G._______ gereist, wo sie eine Person mit dem Decknamen H._______ getroffen habe. Mit H._______ sei sie dann in dessen Privatwagen nach F._______ gefahren, wo die Übergabe des Pakets hätte stattfinden sollen. Jedoch sei die Kontaktperson, die das Paket dort hätte entgegennehmen sollen, nicht aufgetaucht, weshalb H._______ ein Problem befürchtet habe und sie, die Beschwerdeführerin, unverrichteter Dinge zurückgereist sei. Einige Tage später habe sie mit H._______ nochmals Kontakt aufgenommen (Protokoll der Anhörung vom 8. November 2023, S. 7), beziehungsweise zwei Tage später sei sie von H._______ angerufen worden (Protokoll der Anhörung vom 29. August 2024, S. 8). Dabei habe ihr H._______ mitgeteilt, dass die Kontaktperson in F._______ verhaftet und zum Belastungszeugen geworden sei, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, sich eine Weile verborgen halten solle. Sie habe deshalb Angst bekommen und befürchtet, allenfalls könnte sie von H._______ identifiziert und verraten werden. Folglich habe sie sich entschieden, die Türkei zu verlassen. Nachdem sie am [...] 2023 aus der Türkei ausgereist sei, hätten am [...] 2023 Angehörige der türkischen Sicherheitsbehörden bei ihrer Familie und ihrem Umfeld im Heimatdorf B._______ nach ihr, der Beschwerdeführerin, gefragt. Sicherheitsbeamte hätten bei ihren Eltern zwei weitere Male, im [...] 2024 und im [...] 2024, nach ihr gefragt.
6.1.2 Hinsichtlich dieser Vorbringen stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, diese seien nicht als glaubhaft einzustufen. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist als offensichtlich zutreffend zu erachten.
Dabei ist zunächst der Argumentation des SEM zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin zwar behaupte, sie sei in der Türkei von verschiedenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen. Diese würden sich gemäss ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln jedoch ausschliesslich auf die Vorwürfe der Präsidentenbeleidigung und der Terrorpropaganda in sozialen Medien beziehen, nicht hingegen auf das angebliche Erlebnis in F._______. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist bereits daraus der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des angeblichen Erlebnisses in F._______ nicht von asylrechtlich relevanten Problemen mit den türkischen Behörden betroffen ist.
Allerdings erscheint aufgrund von Widersprüchen und weiteren Unstimmigkeiten in den betreffenden Aussagen der Beschwerdeführerin überhaupt als unglaubhaft, sie sei an der Planung einer Paketübergabe in F._______ beteiligt gewesen. Diesbezüglich ist zunächst der offensichtliche Widerspruch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zuerst verlauten liess, nach ihrer Rückkehr aus F._______ habe sie selber einige Tage später nochmals mit H._______ Kontakt aufgenommen (Protokoll der Anhörung vom 8. November 2023, S. 7), bei nächster Gelegenheit aber angab, es sei H._______ gewesen, der sie zwei Tage nach ihrer Rückkehr angerufen habe (Protokoll der Anhörung vom 29. August 2024, S. 8).
Widersprüchlich sind ausserdem die Angaben der Beschwerdeführerin zur Frage ausgefallen, ob sie persönlich mit Mitgliedern der PKK zu tun gehabt habe. Anlässlich ihrer Anhörung vom 8. November 2023 (entsprechendes Protokoll, S. 6) führte sie in Bezug auf ihre angebliche Reise nach F._______ zunächst aus, sie habe in jenem Zeitraum in ihrem Heimatdorf B._______ Kontakt zu "Milizfreunden" aufgenommen, und ein solcher "Milizfreund" habe sie gefragt, ob sie das fragliche Paket überbringen könne. Diesbezüglich ist nicht nur festzuhalten, dass im Kontext der kurdischen Geschichte in der Türkei mit "Miliz" notorisch die kurdische Organisation PKK gemeint ist. Sondern die angeblich geplante, klandestine Übergabe eines Pakets mit medizinischem Material vermöchte ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staats auch nur unter der Voraussetzung zu begründen, der Adressat des Pakets sei ein Angehöriger der PKK gewesen. Dem steht allerdings gegenüber, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung vom 8. November 2023 an anderer Stelle (entsprechendes Protokoll, S. 8) ausdrücklich erklärte, sie habe zur PKK keinen Kontakt gehabt, sondern diese nur in den sozialen Medien unterstützt.
Selbst unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin wie behauptet in den Transport eines Paketes zugunsten der PKK verwickelt gewesen wäre - was aber schon aufgrund des soeben Gesagten als unwahrscheinlich erscheint - wäre ferner die Befürchtung nicht nachvollziehbar, die Person mit dem Decknamen H._______ könnte sie identifizieren. Weder will sie selber die tatsächliche Identität von H._______ gekannt haben, noch lässt sich ihren Aussagen entnehmen, der Genannte hätte umgekehrt wissen können, wer sie sei. Es ist in keiner Weise ersichtlich, wie sie unter diesen Umständen durch H._______ gegenüber den türkischen Behörden hätte identifiziert werden können. Gleiches ist in Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch in Bezug auf den angeblich verhafteten Adressaten des Paketes, eine der Beschwerdeführerin vollkommen unbekannte Person, festzustellen.
6.1.3 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist trotz zahlreicher Vorbringen in Bezug auf die allgemeine Lage von Angehörigen der alevitisch-kurdischen Minderheit in der Türkei und die diesbezügliche angebliche Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin nichts zu entnehmen, was die zu treffenden Einschätzungen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der soeben genannten Vorbringen beeinflussen könnte. Es kann auch in keiner Weise die Rede davon sein, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und damit zusammenhängende behördliche Pflichten verletzt (vgl. zuvor, E. 4).
6.2
6.2.1 In einem zweiten Punkt begründete die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren damit, sie habe Ende 2022 und verstärkt nach den Erdbeben in der Türkei vom 6. Februar 2023 damit begonnen, die türkische Regierung mittels sozialer Medien wie "Facebook" und "Twitter" zu kritisieren. Deswegen sei unmittelbar vor ihrer Ausreise ein erstes Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten eröffnet worden, und später seien mindestens zwei weitere Verfahren wegen Terrorpropaganda hinzugekommen. Als Beweismittel, welche dieses Vorbringen belegen sollen, reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren Kopien beziehungsweise Ausdrucke amtlicher Dokumente türkischer polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher und strafgerichtlicher Behörden sowie verschiedene Photographien ein.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids (Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8) zur Einschätzung gelangt, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren, welche sich auf die Straftatbestände der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs) und der Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterror-Gesetzes) - auch kombiniert - stützen, noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt. Damit solche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen, ist demnach kumulativ vorauszusetzen (ebd., E.8.2 ff.), dass erstens das zuständige Strafgericht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Anklageschrift als begründet akzeptiert und ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffene Person eröffnet, zweitens die betroffene Person in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt wird und dieses Urteil auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hat, drittens eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsyIG (in Abgrenzung zu rechtsstaatlich legitimer gemeinrechtlicher Strafverfolgung) erfolgt und viertens die Verurteilung zu einer Strafe führt, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG aufweist.
6.2.3 In diesem Zusammenhang führte das SEM in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden sei, sämtliche Unterlagen zu den sie betreffenden türkischen strafrechtlichen Verfahren einzureichen, habe sie teils unvollständige Dokumente vorgelegt, die weder ihren Namen noch den Deliktvorwurf enthalten würden. Zudem würden zahlreiche Unterlagen vom Jahr 2023 datieren und seien somit über zwei Jahre alt, womit zum heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar sei, ob die betreffenden Verfahren überhaupt noch hängig seien. Die eingereichten Dokumente aus türkischen Verfahrensakten würden auch keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen, womit diese sehr einfach zu fälschen seien. Allerdings könne die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, offenbleiben, weil die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 formulierten Kriterien ohnehin nicht erfüllt seien. Des Weiteren hielt das SEM dafür, aufgrund der Akten habe sich die Beschwerdeführerin in der Türkei bisher keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Ausserdem sei kein ausgeprägtes politisches Profil der Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch wenn sie sich für die HDP durch die Teilnahme an Sitzungen engagiert habe, bestünden keine Hinweise, dass sie in exponierter Art und Weise politisch aktiv gewesen wäre. Aus dem betreffenden polizeilichen Ermittlungsbericht gehe auch nicht hervor, dass ihre Beiträge in sozialen Medien auf grosse Resonanz gestossen wären. Angesichts des geringen politischen Profils der Beschwerdeführerin bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in der Türkei wegen ihrer Aktivitäten in sozialen Medien der Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
6.2.4 Diese Einschätzungen der Vorinstanz sind als zutreffend zu erachten. Aufgrund der vorhandenen Akten ist darauf zu schliessen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss vorausgesetzten Kriterien für die asylrechtliche Relevanz strafrechtlicher Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation in der Türkei (vgl. E. 6.2.2) im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sind. Hinsichtlich des Inhalts und der Bedeutung der fraglichen Beweismittel, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Mit der Beschwerdeschrift wurden weitere Beweismittel eingereicht, bei welchen es sich um Aktenstücke türkischer staatsanwaltschaftlicher und strafgerichtlicher Behörden handeln soll, die erst nach dem Asylentscheid des SEM vom 3. September 2025 entstanden seien. Diesen Beweismitteln, die ohne Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes eingereicht worden sind, soll gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift (dortige S. 3) zu entnehmen sein, dass ein Strafgericht in E._______ am [...] 2025 unter anderem festgestellt habe, der Haftbefehl der Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht vollstreckt und die Sache werde auf den [...] 2026 terminiert, und dass das gleiche Gericht am [...] 2025 die Staatsanwaltschaft um Mitteilung zum Vollzugsstand eines am [...] 2024 erlassenen Haftbefehls ersucht habe. Auch diese beiden letztgenannten Beweismittel sind nicht geeignet, die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen für die asylrechtliche Relevanz entsprechender Ermittlungen zu belegen.
Mit der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, es handle sich im Falle der Beschwerdeführerin um eine bereits fortgeschrittene strafrechtliche Verfahrenslage, wobei die kumulativen Risikofaktoren durch das SEM nicht gesamthaft gewürdigt worden seien. Dieser Behauptung kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zur Beurteilung gelangt, im Falle der Beschwerdeführerin sei mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit auch wegen ihrer Aktivitäten in sozialen Medien nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen. Selbst bei fortgeschrittener Verfahrenslage genügt das Risikoprofil der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht, um einen Politmalus zu begründen, insbesondere weil ihre politischen Aktivitäten - soweit glaubhaft - als äusserst niederschwellig zu qualifizieren sind. Auch in diesem Punkt der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist schliesslich nicht feststellbar, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und damit zusammenhängende behördliche Pflichten verletzt (vgl. zuvor, E. 4).
6.2.5 Der Vollständigkeit halber ist ausserdem festzustellen, dass es sich auch nicht als glaubhaft erweist, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Aktivitäten in sozialen Medien nach ihrer Ausreise aus der Türkei von den dortigen Sicherheitsbehörden bei ihren Eltern gesucht worden. Anlässlich ihrer Anhörung vom 8. November 2023 (entsprechendes Protokoll, S. 8) gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann ihre Eltern erstmals wegen ihr durch Angehörige der türkischen Sicherheitsbehörden aufgesucht worden seien, zur Antwort, im Dossier, das sie erhalten und auch dem SEM geschickt habe (implizit: in den eingereichten Akten türkischer strafrechtlicher Verfahren), stehe, dass dies am [...] 2023 gewesen sei. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dieses wichtige Datum, so eine entsprechende Suche nach ihrer Person bei ihren Eltern und weiteren Familienangehörigen tatsächlich stattgefunden hätte, nur unter Hinweis auf die eingereichten Ermittlungsakten zu bezeichnen vermag. Ausserdem ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Frage, wie die dreimalige Suche nach ihrer Person bei ihren Eltern verlaufen sei, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie entsprechende Informationen nur auf telefonischem Weg hätte erhalten können, derart unkonkret ausgefallen sind, dass diese auch kaum den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3) aufweisen. In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem mehrere Photographien ein, welche die Suche der türkischen Sicherheitskräfte nach ihrer Person dokumentieren sollen. Auf den entsprechenden Bildern sind uniformierte Beamte zu sehen, die sich vor Wohncontainern aufhalten und mit unbekannten Personen sprechen. Diesen Aufnahmen fehlt es in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt an jeglicher Beweistauglichkeit.
6.2.6 Den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln sind weitere Unstimmigkeiten zu entnehmen. Zu erwähnen ist insbesondere, dass gemäss den eingereichten türkischen Verfahrensakten die Personen aus dem familiären und sonstigen Umfeld der Beschwerdeführerin anlässlich jeweiliger Befragungen vom [...] 2023 gegenüber den zuständigen türkischen Beamten allesamt erklärt haben sollen, die Beschwerdeführerin befinde sich seit etwa einem Jahr in Deutschland. Anlässlich der Anhörung durch das SEM vom 29. August 2024 (entsprechendes Protokoll, S. 7 f.) erklärte die Beschwerdeführerin diesen Umstand auf entsprechende Frage hin damit, um ihre Angehörigen zu schützen, habe sie diese darum gebeten, diese Angabe zu machen. Diese Begründung ist kaum nachvollziehbar. Weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin ist zudem zu entnehmen, dass sie am [...] 2022 auf legalem Weg, mittels eines Visums für den Schengen-Raum, nach Frankreich gereist und Anfang [...] 2022 wieder in die Türkei zurückgekehrt sei. Aus den in einem Ermittlungsbericht betreffend den [...] 2023 zusammengefassten türkischen Aktenstücken geht allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar am [...] 2022 über den Flughafen von I._______ aus der Türkei ausgereist sei, jedoch seitdem keine Einreise registriert worden sei. Sollten die eingereichten türkischen Ermittlungsakten echt sein, würde sich somit die Frage stellen, ob sich die Beschwerdeführerin nach dem [...] 2022 überhaupt wieder in ihrem Heimatstaat aufhielt. Angesichts der aus anderen Gründen nicht gegebenen Glaubhaftigkeit und/oder asylrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen erübrigt es sich jedoch, dieser Frage weiter nachzugehen.
6.3 Nebst dem bereits Gesagten ist der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen, was die Einschätzung des SEM in Frage stellen könnte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant seien. Insbesondere findet auch der Einwand, das SEM habe keine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Sachverhalts vorgenommen, sondern die einzelnen Elemente nur isoliert gewürdigt, nach den obigen Ausführungen keine Grundlage in den Akten.
6.4 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Der Vollzug der Wegweisungen durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Soweit in der Beschwerdeschrift behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei menschenrechtswidrige Haftbedingungen zu erwarten, so ist auch unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Einschätzung zu wiederholen, dass angesichts des vorliegenden Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer entsprechenden Gefährdung ausgegangen werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin drohe eine entsprechende Gefährdung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift erwähnten politischen Lage in der Türkei, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt.
In der angefochtenen Verfügung wurde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen zunächst dargelegt, die Beschwerdeführerin stamme zwar aus der Provinz D._______, welche durch die Erdbeben vom 6. Februar 2023 betroffen worden sei. Sie habe jedoch während mehrerer Jahre in verschiedenen Städten der Türkei wie Istanbul, Ankara oder E._______ gelebt und studiert oder gearbeitet. In E._______ beziehungsweise Istanbul würden zudem ihre Schwestern leben. Somit stünden der Beschwerdeführerin innerhalb ihres Heimatstaates zumutbare Aufenthaltsalternativen zur Verfügung, wobei auch nicht davon auszugehen sei, sie werde bei einer Rückkehr in finanzielle Schwierigkeiten geraten und nicht von einem stabilen Familiennetz unterstützt werden. Weiter habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zwar angegeben, unter Schlafproblemen, Albträumen und Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden, und aus einem ärztlichen Zeugnis vom 26. Juni 2025 gehe hervor, dass sie unter Verfolgungswahn leide. Jedoch sei hinsichtlich dieser gesundheitlichen Probleme in der Türkei eine adäquate medizinische Behandlung verfügbar.
Diese Einschätzungen der Vorinstanz zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sind vollumfänglich zu teilen. Die Beschwerdeschrift enthält in diesem Zusammenhang keinerlei konkrete Vorbringen, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.
8.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
8.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10.1 Aufgrund der Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen.
10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Martin Scheyli
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