Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2024.
Entscheiddatum: 07.03.2025Publikationsdatum: 18.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-759/2025 law/fes
Urteil vom 7. März 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2024.
A. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 (eröffnet am 6. Januar 2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 24. April 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2025 (Datum Poststempel: 5. Februar 2025) liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit der Beschwerde wurden zwei Screenshots des Strafverfahrens Nr. (...) auf dem UYAP-Portal, das Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (...).2024 (Strafverfahren Nr. [...]) und fünf Fotos von ihm an verschiedenen exilpolitischen Demonstrationen in der Schweiz eingereicht.
C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
D. Am 11. Februar 2025 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 10. Februar 2025 den Beschwerdeführer betreffend eingereicht.
E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. März 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen mit dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Werde der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt, werde die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und den Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet. Ferner wies er ihn darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
F. Am 24. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Antrags auf Mitgliedschaft im (...) vom 7. Februar 2025 ein.
G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 4. März 2025 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Daher ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 4. März 2025 fristgerecht eingezahlt worden ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
In der Beschwerde wird subeventualiter beantragt, die Sache sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Antrag wird jedoch nicht weiter begründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Akten vom SEM vollständig und richtig festgestellt worden und es hat seine Verfügung auch hinreichend begründet. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
6.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei seit Kindheit aufgrund seiner kurdischen Herkunft und Verwandten, die sich der Guerilla angeschlossen hätten, ständigen Behelligungen seitens verschiedener Staatsorgane ausgesetzt gewesen. Er habe Probleme im Heimatdorf und im Militärdienst gehabt. Auch habe er wegen seiner politischen Einstellung und Tätigkeiten immer wieder Probleme gehabt. Wegen seiner Teilnahmen an Veranstaltungen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) sei er mehrmals von Nationalisten, Anhängern der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) oder ähnlichen Personen angegriffen worden, die ihm vorgeworfen hätten, ein Terrorist zu sein. Auch sei er auf einem Polizeiposten angegriffen und eingeschüchtert worden, weil er sich dort nach seinem Freund erkundigt habe. Kurz vor der Ausreise beziehungsweise innerhalb des letzten Jahres beziehungsweise ein bis zwei Jahre vor der Ausreise sei ihm unter einem Vorwand ein indirektes Angebot, als Spitzel mitzuwirken, überbracht worden, was er abgelehnt habe. Daraufhin sei sein Laden von der Polizei gestürmt beziehungsweise ständig kontrolliert worden, wobei man auch Bestechungsgelder verlangt habe. Aus Angst, in Gewahrsam genommen und gefoltert zu werden, habe er schliesslich das Land verlassen.
Ferner machte er geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) ein Gerichtsverfahren eröffnet. Er werde mit Vorführ- und Festnahmebefehl gesucht, weshalb er befürchte, festgenommen und misshandelt zu werden. Als Kurde würde er riskieren, dass die Vorwürfe auf Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation oder Propaganda für die Terrororganisation ausgeweitet und er zu einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren verurteilt werde.
6.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung dazu im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie erlittenen Benachteiligungen, Beschimpfungen, Kontrollen, Schikanen und Razzien würden nicht die nötige Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG eingestuft zu werden. Ein Teil der Vorbringen lägen Jahre beziehungsweise Jahrzehnte zurück und auch wenn die genannten Vorfälle für ihn einschneidende und schmerzliche Erlebnisse darstellen würden, so seien seinen Ausführungen keine Hinweise auf eine aktuelle Zwangssituation, von der er sich nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können, zu entnehmen. Die von ihm geschilderten Nachteile seien nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Zudem sei er finanziell unabhängig, spreche fliessend Türkisch und verfüge über verschiedene Onkel und Tanten in Städten wie C._______ und D._______. Er mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Aus den türkischen Strafakten des Beschwerdeführers gehe hervor, dass ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB gegen ihn eröffnet und ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme erlassen worden sei. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den schliesslich eröffneten Gerichtsverfahren, die den Straftatbestand betreffen, der ihm zur Last gelegt werde, würden in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung enden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.3). Zwar würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie er gegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) bejaht werden könne. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden (vgl. in diesem Sinne Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2-8.8). Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des Straftatbestandes, der ihm zur Last gelegt werde, betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden jedoch direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. Es sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Seine Einträge auf den sozialen Medien könnten zweifelsohne ehrverletzend sein und würden sich nach Auffassung des SEM kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen. Deshalb sei die Einleitung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal solche potentiell ehrverletzenden Äusserungen auch in der Schweiz verfolgt würden und zu einer Verurteilung führen könnten. Die Furcht, dass die Vorwürfe möglicherweise auf Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation oder Propaganda für die Terrororganisation ausgeweitet würden und er zu einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren verurteilt würde, sei durch keine Akten belegt worden. Zusammenfassend würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
6.3 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass diese Erwägungen überzeugend sind, in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8) und mithin nicht zu beanstanden sind. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass in der türkischen Rechtspraxis häufig Personen unter dem Vorwurf der «Beleidigung des Staatspräsidenten» verhaftet würden, obwohl dieser Straftatbestand nicht zu den in Art. 100 Abs. 3 tStPO genannten Straftaten gehöre. Immer noch würden viele Menschen in der Türkei wegen dieses Vorwurfs verhaftet und lange Zeit im Gefängnis bleiben und dort unmenschlich behandelt. Der Beschwerdeführer habe in seinen Social-Media-Beiträgen nicht beleidigt, sondern lediglich politische Kritik geübt. Er werde wegen des Tatvorwurfs «Beleidigung des Staatspräsidenten» zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Diese Ausführungen ändern an der Beurteilung nichts. Diesbezüglich hat das SEM mit zutreffender Begründung dargelegt, inwiefern es sich bei den strafrechtlich verfolgten Aktivitäten und Beleidigungen um eine legitime Strafverfolgung handeln dürfte. Schliesslich ist zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob es in absehbarer Zeit zu einer Weiterführung des Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist (vgl. SEM-Akte [...]-18/19 F78 ff.) und über kein exponiertes politisches Profil verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Gerichtsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen wird. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, welche oben in zusammenfassender Form wiedergegeben worden sind, zu verweisen (vgl. E. 6.2).
6.4 An dieser Einschätzung ändern auch die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel nichts, zumal die Argumentation des SEM in der Verfügung auf der Annahme beruht, dass betreffend den Beschwerdeführer das Gerichtsverfahren (...) eröffnet worden ist. In Bezug auf die mit der Beschwerde neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz und den Antrag auf Mitgliedschaft im (...) vom 7. Februar 2025 liegen weder Hinweise dafür vor, dass er sich damit in irgendeiner Weise besonders exponiert hat, noch dafür, dass die heimatlichen Behörden hiervon Kenntnis erlangt hätten. Es handelt sich ohnehin nicht um Aktivitäten, welche das Interesse der türkischen Behörden erwecken dürfte.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend ausgeführt, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde werden diesbezüglich keine Argumente vorgetragen oder Beweismittel eingereicht, die zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 4. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: