Entscheiddatum: 18.06.2013Publikationsdatum: 01.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-76/2013
Urteil vom 18. Juni 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) im Besitz eines ihm nicht zustehenden Reisepasses (...) und gelangte über B._______ nach C._______, von wo er (...) am (...) (...) illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in D._______ um Asyl nach. Am (...) fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (...) wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie, stamme aus E._______ (F._______) und habe eines seiner (...) Häuser an ein tamilisches Ehepaar vermietet. Nachdem ein von seinem Mieter in G._______ geplanter Bombenanschlag habe vereitelt werden können, sei er - der Beschwerdeführer - am (...) zu Hause verhaftet, auf den Polizeiposten von H._______ mitgenommen, zu seinem Mieter befragt und geschlagen worden. Nach (...) sei er dem Richter vorgeführt und in Untersuchungshaft gesetzt worden. Am (...) sei er gemäss richterlichem Spruch und mithilfe eines Anwalts gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt worden, wobei das Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. In der Folge habe es weitere (...) Gerichtstermine gegeben, wobei das Urteil mangels zusätzlicher Ermittlungsresultate und weil die Polizei mehr Zeit benötigt habe vertagt worden sei. Am (...) sei er schliesslich im Zusammenhang mit dem vereitelten Bombenanschlag seines Mieters, eines angeblichen Mitglieds der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), freigesprochen worden. Nach seiner Freilassung auf Kaution im (...) sei er (...) Mal von der Polizei auf den Posten mitgenommen, befragt, geschlagen und meistens gleichentags wieder nach Hause entlassen worden. Beim letzten Mal, am (...), sei er wiederum zu Hause abgeholt worden, wobei man ihm diesmal die Augen verbunden und die Augenbinde erst bei der Entlassung abgenommen habe. Wiederum seien ihm dieselben Fragen gestellt worden. Durch Gespräche habe er mitbekommen, dass er von Polizisten und Soldaten mitgenommen worden sei. Den Gesprächen habe er auch entnommen, dass Spezialeinheiten gebildet würden, um sich Regierungsgegnern anzunehmen beziehungsweise diese zu liquidieren. Tags darauf sei er mit einem Fahrzeug weggefahren und nach einer gewissen Fahrtdauer auf die Strasse geworfen worden. Dabei sei ihm klargemacht worden, dass man seinen Fall noch nicht abgeschlossen habe. Am (...) habe er in der Zeitung I._______ gelesen, dass alle Personen, welche die LTTE direkt oder indirekt unterstützt hätten, erschossen würden. Dies habe ihn zur Ausreise veranlasst. Er selbst habe nie den LTTE angehört oder mit diesen zu tun gehabt.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis der Identität reichte der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (...) ein.
B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden sei für die Asylgewährung die Gefährdung einer asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann asylbeachtlich, wenn sie noch andauerten oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Asylgewährung diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Unter diesem Blickwinkel seien die für den Zeitraum nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft geltend gemachten Vorfälle asylrechtlich nicht relevant. Zudem habe sich die Situation in Sri Lanka nach dem im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangenen Krieg grundlegend geändert. Seither befinde sich das gesamte Land erstmals seit dem Jahr 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die während des Krieges vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil scharfe Kontrollen durchgeführt würden, würde für die Sicherheitskräfte kein Anlass mehr bestehen, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet sei. Somit müsse sich der Beschwerdeführer nicht mehr vor asylbeachtlichen Nachteilen fürchten. Überdies verfüge er nicht über ein Profil, das ihn gegenwärtig gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen und im Zusammenhang mit seinem Mieter im Juli 2008 gerichtlich freigesprochen worden. Unter diesen Umständen sei seine Angst, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, völlig unbegründet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich stamme der Beschwerdeführer aus der (...). Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer besitze mit seinen Angehörigen ein tragfähiges Beziehungsnetz und auch eine gesicherte Wohnsituation. Schliesslich sei ihm die Rückkehr in seine Heimat auch aufgrund seines jungen Alters zuzumuten.
C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden (...) eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom (...) teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E. Mit Schreiben vom (...) reichte der Beschwerdeführer die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Übersetzungen der (...) Dokumente zu den Akten.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom (...) beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Analyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte habe ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Zudem habe es die zusammen mit der Beschwerde eingereichten (...) Unterlagen über eine Botschaftsanfrage auf der Schweizer Vertretung in Colombo auf deren Authentizität überprüfen lassen. Gemäss Ergebnis dieser Anfrage handle es sich bei allen Dokumenten um Fälschungen. Die Resultate der Analysen untermauerten die vorinstanzlichen Erwägungen, an welchen vollumfänglich festgehalten würde.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (...) samt Botschaftsanfrage vom (...) und Botschaftsantwort vom (...) zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Replik angesetzt. Diese blieb ungenutzt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung der Beschwerde wird vorab in formeller Hinsicht ausgeführt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. So habe die Asylbehörde sorgfältig die als Grundlage für den Asylentscheid dienenden Informationen zusammenzutragen, wobei diese Sorgfaltspflicht zumindest eine eingehende Prüfung der Aussagen der asylsuchenden Person voraussetze, welche im Misstrauensfall zu hinterfragen seien. In casu liessen die sehr detaillierten und absolut widerspruchsfreien, mit zahlreichen Beweisen untermauerten Schilderungen des Beschwerdeführers das Ausbleiben einer Stellungnahme des BFM fragwürdig erscheinen, weshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (...).
Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, erweist sich nach der Überprüfung der Akten als unbehelflich. So wurde die Schilderung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer vom BFM nicht in Zweifel gezogen. Indes qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen mit zutreffender Begründung als asylrechtlich nicht relevant (vgl. Sachverhalt Bst. B und nachstehend E. 5.3). Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz praxisgemäss darauf verzichten, die Vorbringen einer Prüfung auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu unterziehen. Demnach liegt keine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Damit erübrigen sich gleichzeitig weitere diesbezügliche Abklärungen. Mithin ist der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen.
5.2 Die beiden zusammen mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen (...), wovon der eine aus (...) J._______ vom (...) stammt, deren Übersetzungen, obwohl in Aussicht gestellt, nicht nachgereicht wurden, haben gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Sicherheitsmassnahmen der sri-lankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - zum Gegenstand. Den Beschwerdeakten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den beiden Berichten erwähnt beziehungsweise Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genommen wird. Mithin vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.3 Im Übrigen erschöpfen sich die weiteren Ausführungen in der Beschwerde in einer sinngemässen Wiederholung der Asylvorbringen und Bekräftigung von deren Authentizität, welche insbesondere durch das gleichzeitig eingereichte (...) und (...) bestätigt würden. Dabei wird zum einen eingewendet, das BFM habe anerkannt, dass sich der Beschwerdeführer der Serie von Schikanen allein durch Flucht ausser Landes habe entziehen können, indes habe es die Vorinstanz unterlassen, plausibel darzulegen, weshalb er keine weitere Verfolgung zu befürchten habe; zum anderen wird ergänzt, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich Beweise - die auf Beschwerdeebene eingereichten (...) Unterlagen - erhältlich machen können, welche belegten, dass weiterhin nach ihm gesucht werde, wobei es sich bei den (...) um zentrale Beweismittel handle, welche die Aktualität seines Verfolgungsrisikos klar stützten (...). Daraus vermag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.3.1 So bestätigen sowohl (...) als auch (...), welche beide aus dem Jahr (...) datieren, lediglich den geschilderten Sachverhalt, dessen Authentizität von der Vorinstanz nicht angezweifelt, sondern vielmehr als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B und E. 5.1).
5.3.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Wie sich aus der nachstehenden Erwägung ergibt, hat die Vorinstanz zu Recht unter Bezugnahme auf die seit der Ausreise grundlegend veränderte Lage in Sri Lanka eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint.
5.3.3 Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen.
Zwar sind trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage gewisse Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt; dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten (vgl. ausführliche Darstellung der Personengruppen in BVGE 2011/24 E. 8).
5.3.4 Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt wurde, in terroristische Aktivitäten für die LTTE verwickelt gewesen zu sein, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass sich die von ihm bei der Einreichung des Asylgesuchs als echt deklarierte Identitätskarte gestützt auf eine Analyse des BFM als Totalfälschung erwiesen hat, wobei er das Ergebnis der Analyse nicht bestritt (vgl. Sachverhalt Bst. F); daraus resultieren nachhaltige Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zum andern lässt der Umstand, dass sich die auf Beschwerdeebene eingereichten (...) Dokumente - mit denen der Beschwerdeführer weitere behördliche Behelligungen auch nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise ein aktuelles Verfolgungsrisiko nachzuweisen versucht - gestützt auf die vom BFM veranlassten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo allesamt als Fälschungen erwiesen haben, was von seiner Seite ebenfalls unbestritten blieb (vgl. Sachverhalt Bst. F), darauf schliessen, dass er bereits zum Ausreisezeitpunkt nicht (mehr) behördlich behelligt wurde.
5.3.5 Es bestehen daher - entgegen der in der in der Rechtsmitteleingabe (...) vertretenen Ansicht - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein Risikoprofil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Diese Einschätzung erfährt durch die vom Beschwerdeführer eingereichten gefälschten Beweismittel eine Bestätigung.
5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit überhaupt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügend, als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm seinerzeit im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
7.2.2 Im Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte Vanni-Gebiet weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 und 13.3).
7.2.3 Der Beschwerdeführer ist einerseits singhalesischer Ethnie und stammt anderseits aus dem Distrikt F._______, wo (...) wohnhaft sind. Es ist ihm zuzumuten, den Kontakt mit seinen Angehörigen wieder aufzunehmen. Er besitzt (...) Häuser, wovon er das eine vermietet. Nach dem Schulabschluss (...) war er im eigenen Landwirtschaftsbetrieb erwerbstätig. In den Distrikt F._______, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, ist der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen unter E. 7.2.2 grundsätzlich zumutbar. Zudem leidet der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen - geschweige denn schwerwiegenden - gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. Mithin sind die in casu als gefälscht erkannten Dokumente - Identitätskarte und (...) Dokumente - einzuziehen.
Zwar hat sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen und ist aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen; da sich jedoch im Verlauf des Verfahrens - mithin nachträglich - herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer mit nachweislich gefälschten Schriftstücken seine Vorbringen asylrelevant anzupassen beziehungsweise zu untermauern versuchte, ist das in der Beschwerde vom 7. Januar 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die aufgrund des oben Ausgeführten auch entsprechend zu erhöhenden Verfahrenskosten von Fr. 1000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen und dem Beschwerdeführer werden die erhöhten Verfahrenskosten von Fr. 1000.- auferlegt.
3.Die als gefälscht erkannten Dokumente - Identitätskarte, (...) Dokumente - werden eingezogen.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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