Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024.
Entscheiddatum: 23.02.2024Publikationsdatum: 06.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-765/2024
Urteil vom 23. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Kolumbien - am 9. Oktober 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte und dabei angab, bereits am 24. August 2023 in die Schweiz eingereist zu sein,
dass ihr Gesuch im BAZ B._______ geführt wurde, wo sie am 13. Oktober 2023 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte,
dass das SEM am 27. Oktober 2023 den Bericht zu einer am 25. Oktober 2023 erfolgten Visite im Regionalspital C._______ zu den Akten nahm, in welchem über eine Arthrose-Erkrankung und eine vormalige Erkrankung an einem Magengeschwür berichtet wird,
dass der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2023 eine private Unterbringung während des Verfahrens bei S.R. bewilligt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2024 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde,
dass sie im Rahmen der Anhörung nähere Angaben zu ihrer Person, ihren familiären Beziehungen und ihrem beruflichen Hintergrund als ausgebildete Krankenschwester machte,
dass sie dabei unter anderem angab, sie habe während mehr als 30 Jahren in D._______ gelebt, wo ihre beiden Kinder aufgewachsen seien, welche mittlerweile selber Kinder hätten und beide in Vororten dieser Stadt lebten, und wo sie auch nach wie vor eine eigene Wohnung besitze,
dass sie 2019 eine Anstellung an einem Krankenhaus in E._______ angenommen habe, wo sie ganz in der Nähe ihrer Arbeitsstelle auch ein möbliertes Zimmer zur Miete gehabt habe,
dass es an diesem Ort gegen Ende Juni 2023 eines Nachts zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem zwei maskierte und bewaffnete Männer in Uniformen mitten in der Nacht an ihr Fenster respektive den Fensterladen geschlagen und sie unter Nennung ihres Namens zum Mitkommen aufgefordert hätten, da man in einem Dorf ihre Hilfe brauche,
dass sie jedoch der mitten in der Nacht gestellten Aufforderung zum Mitkommen aus Furcht um ihre Sicherheit keine Folge geleistet habe, worauf die unbekannten Männer mit Gewehrkolben gegen ihren Fensterladen geschlagen und Drohungen gegen sie ausgestossen hätten,
dass dieser Vorfall sie zu Tode erschreckt habe, weshalb sie am nächsten Morgen schon in aller Frühe nach D._______ gegangen sei, wo sie sich für einige Tage in ihrem Haus eingeschlossen habe,
dass sie sich danach zwar immer noch gefürchtet habe, sie aber wieder an ihre Arbeitsstelle im Spital in E._______ zurückgekehrt sei, sie die folgenden Nächte aber nicht mehr in ihrem dortigen Zimmer verbracht, sondern bei einer Arbeitskollegin übernachtet habe,
dass sie wenige Tage später an ihrem Arbeitsplatz von einem unbekannten Mann angesprochen worden sei, welcher ihren Vornamen gekannt und sie implizit an Leib und Leben bedroht habe, indem er sie gefragt habe, weshalb sie eigentlich noch nicht von hier weggegangen sei,
dass sie sich nach diesem Vorfall hilfesuchend an ihren früheren Arbeitgeber und langjährigen Bekannten H.R. gewandt habe, welcher ihr von einer Kontaktnahme mit der Polizei abgeraten habe, weil die Polizei völlig korrupt und unterwandert sei und es sich bei den sie bedrohenden Unbekannten um Mitglieder einer subversiven Gruppe handeln könnte,
dass er ihr einen Ausweg aus ihrer Situation habe anbieten können, indem er ihr eine Ausreise zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter habe anbieten können, wobei er auch die Finanzierung ihrer Reise übernommen habe,
dass sie abschliessend vorbrachte, im Falle einer Rückführung in die Heimat befürchte sie, dass die Unbekannten sofort zu ihr Kontakt aufnehmen und sie töten würden, da diese Leute sehr aggressiv seien,
dass der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2024 vom SEM der Entscheidentwurf zur Kenntnis gebracht wurde, zu welchem sie am folgenden Tag über ihre damalige Rechtsvertreterin Stellung nahm,
dass mit der Stellungnahme ein vom 18. Januar 2024 datierendes Unterstützungsschreiben von H.R. zu den Akten gereicht wurde, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (eröffnet am gleichen Tag) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid am 5. Februar 2024 - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter sei zu ihren Gunsten eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um ein kostenfreies Verfahren und Ersatz ihrer Auslagen respektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 16. Februar 2024 eingezahlt worden ist,
dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 6. Februar 2024 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass von der Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird, indes von einem in entscheidrelevanter Hinsicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist, und zwar - wie nachfolgend aufgezeigt - sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungs- respektive Bedrohungssituation als auch hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin,
dass daher die beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung getragen wird (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch ablehnt, weil sich die Beschwerdeführerin wegen der vorgebrachten Bedrohungslage noch gar nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe, indes von deren Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen sei,
dass dieser Ansatz von der Beschwerdeführerin umfassend bestritten wird, zumal die Quellenlage zu ihrem Heimatstaat darauf schliessen lasse, dass ein allfälliges an die heimatlichen Behörden gerichtetes Schutzersuchen praktisch nie zu wirksamem Schutz führe,
dass allerdings auf eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen verzichtet werden kann, da die vorinstanzliche Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches bereits zu bestätigen ist, da aufgrund der Aktenlage insgesamt nichts dafür spricht, dass sich die Beschwerdeführerin auch ausserhalb von E._______ vor Nachstellungen zu fürchten hätte,
dass ihre Angaben und Ausführungen über die angeblich in E._______ vonseiten Unbekannter erhaltenen Drohungen auf eine Bedrohungslage lediglich im Kontext ihrer Anstellung an einem Spital in dieser Kleinstadt schliessen lassen und damit auf eine Bedrohungslage bloss in einem offenkundig örtlich und persönlich eng begrenzten Umfeld,
dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage entgegenzuhalten ist, sie hätte sich der vorgebrachten Bedrohungslage in E._______ bereits durch einen Umzug respektive eine Rückkehr in die einhundert Kilometer entfernt gelegene Grossstadt D._______ entziehen können, wo sie vor 2019 während 33 Jahren gelebt hat, wo sie eine eigene Wohnung besitzt und wo neben ihren bereits erwachsenen Kinder auch eine von ihren Schwestern lebt,
dass aufgrund der Aktenlage ebenso davon auszugehen ist, sie könne bei Bedarf auch zu einer ihren anderen Schwestern ziehen, mit welchen sie ihren Angaben zufolge ein sehr gutes Einvernehmen hat und welche in den an der (... [Küste]) gelegenen Grossstädten G._______ und H._______ leben,
dass aufgrund der Aktenlage in entscheidrelevanter Hinsicht zu schliessen ist, es hätten der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Heimat gleich mehrere innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zur Verfügung gestanden, und insbesondere, diese ständen ihr auch heute noch zur Verfügung, weshalb sie nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist,
dass das mit der Beschwerde eingebrachte Vorbringen über eine angeblich landesweit bestehende Verfolgungssituation nicht überzeugen kann, da es in den Akten offensichtlich keine Stütze findet,
dass von der Beschwerdeführerin zwar auch das persönliche Schreiben von H.R. angerufen wird, in diesem Schreiben jedoch vorab ausgewiesen wird, dass H.R. von der Beschwerdeführerin eigentlich um Unterstützung im Hinblick auf einen von ihr geplanten Umzug nach Cartagena oder Bogota gebeten wurde, er ihr dann aber eine Ausreise zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter S.R. vorgeschlagen hat,
dass das Vorbringen über eine angeblich landesweit bestehende Verfolgungssituation im Weiteren auch deshalb als unbegründet zu erkennen ist, weil die Beschwerdeführerin entgegen den Beschwerdevorbringen unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen lässt, welches das Vorbringen plausibilisieren könnte,
dass nach dem Gesagten nichts ersichtlich gemacht worden ist, was für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation sprechen würde, welcher sich die Beschwerdeführerin nicht bereits durch eine für sie durchaus zumutbare Wohnsitzverlegung innerhalb ihres Heimatstaates (i.S.v. BGVE 2011/51 E. 8.5) entziehen könnte,
dass das SEM daher im Resultat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...)-jährige Frau handelt, gemäss Aktenlage ohne wesentliche gesundheitliche Probleme (vgl. dazu auch nachfolgend), welche nicht nur über jahrelange Berufserfahrung als Krankenschwester verfügt, sondern insbesondere auch über zahlreiche familiären Anknüpfungspunkte in gleich mehreren verschiedenen Grossstädten,
dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon auszugehen ist, sie könne sich in der Heimat reintegrieren,
dass in der Beschwerde zwar unter in Aussichtstellung eines psychologischen Berichts angeführt wird, die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund ihrer Erlebnisse aktuell in psychologischer Behandlung und es sei nicht auszuschliessen, dass sie durch eine erzwungene Rückkehr in die Heimat in schwerer Art und Weise retraumatisiert würde,
dass das Vorbringen allerdings nicht überzeugen kann, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der vor erst einem Monat und drei Wochen erfolgten Anhörung auf diesbezügliche Nachfrage hin angegeben hat, sie habe keine gesundheitlichen Probleme, mit Ausnahme der Arthrose in ihren Knien (vgl. Anhörungsprotokoll F. 6),
dass gerade auch deshalb auf diese Aussage abzustellen ist, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erfahrene Krankenschwester handelt, welche sehr wohl zu einer präzisen Selbsteinschätzung ihres Gesundheitszustandes in der Lage sein dürfte,
dass aber ohnehin kein Hinweis auf eine Erkrankungslage ersichtlich ist, welche nicht auch im Heimatstaat behandelt werden könnte, weshalb auch in antizipierter Beweiswürdigung auf den in Aussicht gestellte Bericht verzichtet werden kann (Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Pass der Beschwerdeführerin bereits bei den Akten liegt (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) und auch kein technisches Vollzugshindernis erkennbar ist,
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss au Fr. 750.- zu bestimmen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 16. Februar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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