Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 20.03.2025Publikationsdatum: 02.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7651/2024 law/blp
Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2024 / N (...).
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten mit ihrem Kind, C._______, am 6. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundes-asylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. Im Rahmen ihrer Registrierung wurden am 13. Februar 2023 ihre Personalien aufgenommen. Das SEM hörte sie am 12. April 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen an. Alsdann verfügte das SEM am 17. April 2023, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden würden im erweiterten Verfahren behandelt. Am 9. Januar 2024 wurde mit ihnen eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
B. Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden auf die Welt.
C. Mit Verfügung vom 6. November 2024 (eröffnet am 7. November 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 6. Februar 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, den Beschwerdeführenden seien am 29. Oktober 2024 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden.
D. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
E. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte sie auf, bis zum 29. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde.
G. Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 28. Januar 2025.
H. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Arztbericht von dipl. med. G._______, Medbase H._______, vom 27. Januar 2025 ein. Gleichzeitig erklärte er, seiner Frau gehe es psychisch sehr schlecht und bat darum, ihre schwierige Situation zu berücksichtigen und ihnen einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu erteilen. Weiter stellte er weitere Berichte in Aussicht, sobald solche vorliegen würden.
I. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2025 den Behandlungsverlauf von Dipl. Psych. I._______ und Dr. med. J._______, Psychiatrie F._______, vom 4. Februar 2025 die Beschwerdeführerin betreffend ein.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig, die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 6.1 m.w.H).
3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
4.1.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörungen zu seinen Asylgründen vom 12. April 2023 und 9. Januar 2024 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei kurdischer Ethnie und alevitischer Glaubenszugehörigkeit. Er sei in K._______ geboren und habe zwei Voll- und acht Stiefgeschwister. Seine Mutter sei drei Tage nach seiner Geburt gestorben. Daraufhin sei seine Familie nach L._______ gezogen, wo er die Primarschule abgeschlossen habe. Im Jahr 2000 sei er von L._______ weggezogen und habe sich daraufhin jeweils für zwei/drei Monate in M._______, N._______, O._______, P._______, Q._______, R._______, S._______ und in verschiedenen Orten in T._______ aufgehalten. Seit dem Jahr 2017 habe er in T._______ gelebt. Im Jahr 2010 sei sein Vater krankheitsbedingt verstorben. Er sei von Berufs wegen Elektrizitätsmeister und habe in seiner Heimat 16 Jahre lang im Elektrizitätsbereich gearbeitet. Er habe zusätzlich ebenfalls in den Bereichen Keramik, Malen, Parkett, Eisenschweissen und Textil gearbeitet. Er habe in seiner Heimat keine finanziellen Probleme gehabt. Seine Schwester halte sich gegenwärtig in U._______ und sein Bruder in R._______ auf. Er (der Beschwerdeführer) stehe mit all seinen Geschwistern, insbesondere mit seinen beiden Vollgeschwistern, in Kontakt.
Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Anhörungen zu ihren Asylgründen zu ihrem persönlichen und familiären Hintergrund aus, sie sei kurdischer Ethnie und alevitischer Glaubenszugehörigkeit. Sie stamme aus M._______ in V._______, wo sie mit ihren Eltern und ihren acht Geschwistern aufgewachsen sei. Sie habe die Oberstufe absolviert und habe in ihrer Heimat im Supermarkt und im Textilbereich gearbeitet. Ihre Eltern, sieben ihrer Geschwister sowie entfernte Verwandte von ihr würden zurzeit in ihrer Heimat leben. Sie (die Beschwerdeführerin) habe jedoch keinen Kontakt mit diesen. Eine ihrer Schwestern, mit der sie in Kontakt sei, lebe in W._______.
4.1.2 Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass sie sich im Jahr 2016 kennengelernt hätten. Die Familienangehörigen und Verwandten der Beschwerdeführerin seien mit der beabsichtigten Ehe nicht einverstanden gewesen, weil sie (die Beschwerdeführenden) nicht miteinander verwandt gewesen seien. Aus diesem Grund seien sie Ende 2017 zuerst zur Stiefschwester des Beschwerdeführers nach L._______ geflüchtet. Anschliessend seien sie zu seiner Vollschwester nach U._______ und später zu seinem Bruder nach P._______ geflüchtet. Die Familie der Beschwerdeführerin habe angefangen, ihnen Nachrichten zu schicken, in denen ihnen mit dem Tod gedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin einen befreundeten Polizisten beauftragt zu prüfen, auf den die ihnen unbekannte Telefonnummer, von der die Nachrichten geschickt worden seien, registriert sei. Der Polizist habe ihm mitgeteilt, dass die Telefonnummer auf niemanden registriert sei. Im August 2018 hätten sie geheiratet und der Beschwerdeführer sei nach T._______ gezogen, wo er sich versteckt aufgehalten habe. Nach ihrer Eheschliessung hätten sie mit niemandem aus ihrer Familie Kontakt gehabt. Nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes im Jahr (...) sei ihre Familie noch wütender geworden. Sie hätten ständig Drohnachrichten von unbekannten Nummern erhalten. Der Beschwerdeführerin sei gedroht worden, den Beschwerdeführer und ihr Kind zu töten und dass sie überall in der Türkei gefunden würden. Sie vermute, die Nachrichten seien von ihren Familienmitgliedern verschickt worden, möglicherweise von ihrem Vater, ihren zwei älteren Brüdern, ihren Cousins, Onkeln oder anderen Familienmitgliedern väterlicherseits. Vielleicht seien die Nachrichten auch von denjenigen Personen, mit denen die Familie der Beschwerdeführerin sie habe verheiraten wollen, geschickt worden, weil sie von ihrem Herkunftsort geflüchtet sei und ihren Ehemann geheiratet habe.
Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat wegen seiner kurdischen Identität immer unterdrückt worden. Im Jahr 2015 habe er an einer kurdischen Demonstration in X._______ teilgenommen, anlässlich der er von der Polizei stark geschlagen worden sei.
Weit entfernte Verwandte des Beschwerdeführers würden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), die mittlerweile die Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM) heisse, angehören. Sein Cousin sei als Märtyrer im Kampf für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Anmerkung BVGer) gefallen und dessen drei Brüder seien wegen Strafverfahren nach Y._______ ausgereist. Sein Onkel engagiere sich für die kur-dische Arbeiterpartei. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei Mitglied der DEM.
Wegen seiner Beiträge auf Instagram vom (...) 2015 habe der Beschwerdeführer von Drittpersonen schlechte Nachrichten erhalten, weswegen er sein Instagram-Konto geschlossen habe.
Im September 2021 sei die Cousine respektive die Cousine und dessen Sohn respektive der Cousin beziehungsweise der Cousin und die Cousine der Beschwerdeführerin wegen unehelichen Geschlechtsverkehrs getötet worden.
Gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren wegen vorgeworfener Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden, gemäss dem er zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und (...) Monaten verurteilt worden sei. 25 bis 30 Tage nachdem er am (...) 2022 Beiträge auf Facebook über Erdogan veröffentliche habe, sei er von der Polizei beziehungsweise von der Picket-Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Respektive sei er am (...) 2022 beziehungsweise am (...) 2022 beziehungsweise am (...) 2023 zur Einvernahme gegangen. Respektive habe er nach der Veröffentlichung der Facebook-Beiträge im März 2022 bis zum Zeitpunkt, als er am (...) 2023 die Gerichtsmitteilung per Post erhalten habe, die bestätigt habe, dass sein Urteil rechtskräftig geworden sei, sein Leben ganz normal weitergeführt. Er sei nach dem Erhalt der Gerichtsmitteilung einvernommen worden. Respektive sei er nach dem Erhalt der Gerichtsmitteilung zu seinem Anwalt gegangen, habe am 31. Januar 2023 seine Dokumente erledigt und habe am 1. Februar 2023 seine Heimat verlassen.
Am 1. Februar 2023 seien sie zusammen mit ihrem Kind C._______ per Flugzeug aus ihrer Heimat in Richtung Z._______ ausgereist. Sie seien am 6. Februar 2023 in die Schweiz eingereist. Nachdem der Beschwerdeführer in den sozialen Medien Fotos eines in Aa._______ gefeierten Newroz-Anlasses geteilt habe, habe sein ehemaliger Arbeitgeber seinen Vorgesetzten in der Schweiz angerufen und diesen gefragt, wie er solch einen Terroristen bei sich arbeiten lassen könne.
Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte der Beschwerdeführer inhaftiert zu werden, infolgedessen die Beschwerdeführerin und ihr Kind keine Lebenssicherheit mehr hätten und alleine wären. Würden sie in die Türkei zurückkehren, würde ihr Sohn infolge der familiären Probleme, die die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie habe, einer Blutrache zum Opfer fallen. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass ihre zwei älteren Brüder ihr bei einer Rückkehr deswegen Probleme bereiten würden.
Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich sehr gut beziehungsweise fühle er sich mental nicht so gut. Er leide an Rückenschmerzen, der Schmerz sei jedoch nicht schlimm. Die Beschwerdeführerin sei psychisch belastet.
4.1.3 Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden die erste Seite ihrer gültigen türkischen Reisepässe mit Ausstellungsdatum ([...] 2023) und ihre türkischen Identitätskarten, einschliesslich derjenigen ihres Sohnes, zu den Akten. Sie reichten ebenfalls mehrere Dokumente in Kopie ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 3. der angefochtenen Verfügung).
4.2
4.2.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden die Einleitung des Strafverfahrens wegen vorgeworfener Präsidentenbeleidigung betreffend, unter Vortäuschung eines unzutreffenden Sachverhaltes und mit offensichtlich nicht authentischen Dokumenten, versucht hätten, eine angeblich bestehende Gefährdungssituation ihrerseits in der Türkei vorzutäuschen, um damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Es könne ihnen nicht geglaubt werden, dass sie in der Türkei die von ihnen geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen erlitten respektive zu befürchten hätten, weil sie dort beschuldigt würden, politisch missliebige Aktivitäten ausgeübt zu haben. Sie würden sich offensichtlich auf eine konstruierte Asylbegründung abstützen und könnten das Geschilderte nicht erlebt haben. Dieses Vorbringen halte somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Auf die Ausführung weiterer Ungereimtheiten sowie auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens werde demzufolge verzichtet.
Das SEM befasst sich sodann mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein zweites Gerichtsverfahren wegen vorgeworfener Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 Abs. 1 tStGB eröffnet. Am (...) 2023 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und am (...) 2024 sei eine Anklage gegen ihn erhoben worden. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es bestünden ebenfalls grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit beziehungsweise Rechtmässigkeit seines zweiten Verfahrens. Zwar würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie der Beschwerdeführer wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO bejaht werden könne. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und er kein geschärftes politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Vorbringens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Auf die Aufzählung weiterer Elemente, die auf eine mögliche Unglaubhaftigkeit sowie einen Rechtsmissbrauch betreffend dieses Vorbringen hinweisen würden, werde verzichtet. Das SEM behalte sich eine spätere Geltendmachung diesbezüglich ausdrücklich vor.
Weiter führt das SEM aus, dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, sie hätten im August 2018 gegen den Willen der Familie der Beschwerdeführerin geheiratet. Nachdem sie ihre Familie über ihre Heiratsabsichten informiert habe, sei sie seitens ihrer Brüder, ihrer Cousins, ihres Onkels oder anderer Familienmitglieder durch Telefonnachrichten mit dem Tod bedroht worden. Diese Drohnachrichten hätten seit der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes im (...) 2020 zugenommen. Im September 2021 sei ihr Cousin beziehungsweise ihre Cousine beziehungsweise ihre Cousine und ihr Cousin beziehungsweise ihre Cousine und deren Sohn von der Beschwerdeführerin wegen ausserehelichen Geschlechtsverkehrs von der Familie ihrer Cousine getötet worden. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass ihre Brüder ihr Probleme bereiteten und dass ihr Sohn einer Blutrache zum Opfer falle. Es handle sich bei den von ihnen dargelegten Ereignissen um Bedrohungen durch Dritte und somit um eine nicht-staatliche Verfolgung. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setze die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und Ehrenmorden auseinandergesetzt. Demnach habe die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Es gebe Anzeichen dafür, dass die Türkei den Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiterverfolge und Rückschritte in Bezug auf die Situation der Frauen zu verzeichnen seien. Dazu gehöre auch der Umstand, dass der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan am 20. März 2021 den Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, verkündet habe. Im Sinne der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Drohungen insbesondere durch ihre Brüder, ihre Cousins sowie ihren Onkel sowie durch andere Familienangehörige in der Türkei nicht schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich nicht schutzsuchend an die Behörden oder entsprechende Institutionen gewandt hätten, könne nicht zur Schlussfolgerung führen, dass die Behörden und entsprechende Schutzinfrastrukturen wie Frauenhäuser oder Hilfsorganisationen nicht willens und nicht in der Lage wären, ihnen einen adäquaten Schutz zu gewähren. Es wäre ihnen demnach zuzumuten gewesen, vor ihrer Ausreise aus der Türkei die staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus seien die von ihnen geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen so denn auch nicht als genügend intensiv im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. So hätten sich die vorgebrachten Bedrohungen auf telefonische Nachrichten beschränkt. Es könne festgehalten werden, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin allfälligen weiteren Drohungen durch ihre Familienangehörige oder durch allfällige unbekannte Dritte nicht schutzlos ausgeliefert sei. Es sei ihr die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen zuzumuten. Zudem stehe es ihr angesichts der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit und ihres persönlichen Profils frei, bei ihrer Rückkehr in einen anderen Ort als denjenigen, in dem die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin leben würden, zu ziehen, um sich allfälligen Schikanen seitens ihrer Familie zu entziehen. Die geltend gemachten Nachteile seitens ihrer Familienangehörigen würden deshalb keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachte Tötung der/des Verwandten der Beschwerdeführerin in keinem direkten Zusammenhang mit ihrem eigenen Vorbringen stehe, demzufolge sei auf diesen Vorfall nicht weiter einzugehen. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könnten auch die eingereichten Beweismittel in Form eines Screenshots von WhatsApp-Nachrichten diese Einschätzung nicht ändern. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass aufgrund ihrer unsubstantiierten und teils widersprüchlichen Angaben betreffend ihre Aufenthalte (Aufenthalt in T._______ 2007 beziehungsweise 2018 respektive 2020 bis zur Ausreise), die vermeintliche Tötung ihrer/ihres Verwandten (Tötung ihrer Cousine beziehungsweise ihres Cousins beziehungsweise ihrer Cousine und deren Sohn respektive ihrer Cousine und ihres Cousins) und die angeblichen Drohungen ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres diesbezüglichen Vorbringens bestehen würden.
Das SEM befasst sich des Weiteren aufgrund der familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführenden mit der Frage von allfälligen Reflexverfolgungsmassnahmen und hält fest, das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Die von ihnen geltend gemachten Befürchtungen seien vor diesem Hintergrund einzelfallspezifisch zu würdigen. Sie hätten nicht glaubhaft darlegen beziehungsweise im Sinne der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz begründen können, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat schwerwiegende Nachteile seitens der türkischen Behörden erlitten hätten oder dass sie solche in Zukunft zu befürchten hätten. Des Weiteren sei der Cousin des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben während eines Kampfeinsatzes für die PKK getötet worden, demzufolge könnten die türkischen Behörden nicht länger ein Interesse an dessen Festnahme haben. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Y._______ wohnhaften Brüder dieses verstorbenen Cousins in seiner Heimat in irgendwelcher Form von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen wäre oder dies in Zukunft sein könnte. Er habe erklärt, dass er mit diesen keinen Kontakt habe und nichts mit diesen besprochen habe. Betreffend seinen für die PKK tätigen Onkel, der ihn grossgezogen habe, sei aus seinen Angaben nicht ersichtlich, dass dieser seitens der türkischen Behörden je gegen ihn gerichtete Nachteile erlitten habe. Er habe auf die Frage erklärt, ob sein Onkel aufgrund seines PKK-Engagements je Probleme mit der türkischen Regierung gehabt habe, dass sich viele Menschen der PKK angeschlossen hätten und er nicht wisse, ob sein Onkel wegen seiner Teilnahme am Kampf der PKK Probleme gehabt habe. Dasselbe gelte für die in W._______ wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin, welche sich für die DEM (früher HDP) engagiere. Zudem sei basierend auf ihren Angaben und den Akten nicht ersichtlich, dass ihre Familienmitglieder und Verwandten, ein besonderes Profil aufweisen würden, aufgrund dessen die türkischen Behörden ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung hätten. Darüber hinaus würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen, dass sie vor ihrer Ausreise Nachteile im Sinne von allfälligen Reflexverfolgungsmassnahmen wegen ihrer Familie und Verwandtschaft erlitten hätten oder dass ihnen solche in Zukunft drohen könnten. Ebenfalls sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden sie eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die HDP beziehungsweise DEM oder die PKK verdächtigen würden, so denn in solch einem Fall bereits ein diesbezügliches Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden wäre. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte zweite Strafverfahren beziehe sich auf den Straftatbestand «Präsidentenbeleidigung» und stehe nicht in einem Zusammenhang mit der HDP beziehungsweise DEM oder der PKK. Das erste Verfahren sei als nicht glaubhaft zu erachten. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführenden ebenfalls kein geschärftes politisches Profil aufweisen. Abgesehen von seiner Demonstrationsteilnahme im Jahr 2015 in seiner Heimat, seiner Teilnahme an einer Newroz-Feier im Jahr 2023 in der Schweiz, sowie seinem Engagement in den sozialen Medien habe sich der Beschwerdeführer nicht weiter politisch engagiert. Seine kritischen Beiträge in den sozialen Medien würden sich gemäss seinen Angaben auf ein paar einzelne Beiträge beschränken, die er zwischen Juni und November 2015 geteilt habe sowie auf zwei Facebook-Beiträge, die er im (...) 2022 geteilt habe. Er habe zudem erklärt, dass er sein Instagram-Konto im Jahr (...) und sein Facebook-Konto im Anschluss an die Veröffentlichung seiner Beiträge vom (...) 2022 geschlossen habe. Betreffend seine genannten Beiträge vom (...) 2022 sei zudem zweifelhaft, ob diese Beiträge tatsächlich von ihm stammen würden, so denn die Gerichtsakten, die teilweise auf diese Beiträge verweisen würden, als gefälscht qualifiziert worden seien. Im Weiteren habe er auf die Frage erklärt, ob er seit seiner Ausreise aus seiner Heimat nach wie vor in den sozialen Medien politisch aktiv sei, dass er zwar noch auf Twitter (nunmehr Plattform X; Anmerkung BVGer) aktiv sei, dass er jedoch keine schlechten Tweets veröffentlichen würde. Demzufolge sei auch in seinem Fall nicht von einem besonders exponierten Profil auszugehen. Es sei seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass die Beschwerdeführenden wegen ihres familiären und verwandtschaftlichen Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnten. Diese Vorbringen würden somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten.
Schliesslich führt das SEM betreffend die Schikanierung und Benachteiligung von den türkischen Behörden den Beschwerdeführer betreffend aus, dass in Bezug auf das Vorbringen der Demonstrationsteilnahme anzumerken sei, dass sich dieses bereits im Jahr 2015 und somit zirka acht Jahre vor seiner Ausreise vom Februar 2023 ereignet habe. Demzufolge sei vorliegend der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und seiner Ausreise aus seiner Heimat zu verneinen. Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen durch die türkische Polizei und den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne auch sein eingereichter Screenshot der WhatsApp-Nachrichten in Bezug auf die Schikanen seitens seines ehemaligen Arbeitgebers diese Einschätzung nicht ändern.
Zusammenfassend hält das SEM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Auch die eingereichten Beweismittel könnten diese Einschätzung nicht umstossen. Somit würden keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sodass ihre Asylgesuche abgelehnt würden.
4.2.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Probleme der Beschwerdeführerin seien in der angefochtenen Verfügung nicht wirklich gewürdigt worden. Die Situation für eine Frau sei in der Türkei anders als in Bb._______, der Schweiz oder den Cc._______. Es gebe keine Gerechtigkeit und Schutz für Frauen in der Türkei. Ihre Cousine sei Opfer eines Ehrenmordes gewesen. Ihre Familie sei repressiv und kontrollierend. Der Schutz der Familienehre sei ein wichtiger Teil davon. Der unerträgliche psychische Druck sei während ihrer Kindheit, ihrer Jugend, ihrer Ehe und auch nachdem sie Mutter geworden sei, immer präsent gewesen. Sie sei mit dem Tod bedroht worden. Der Schutz der Frauen in der Türkei stehe nur auf dem Papier. Sie habe ihr eigenes Leben aufgegeben, aber eine Bedrohung ihres Kindes mache sie als Mutter verrückt. Bei der ersten Anhörung sei ihr gesagt worden, dass die Zeit begrenzt sei, und man habe ihr nicht einmal richtig zugehört. Sie sei derzeit in Behandlung in der Psychiatrie F._______ und werde die entstehenden Berichte nachreichen. Ihr Leben und das Leben ihrer Kinder und ihres Mannes sei in Gefahr. Sie habe sich seit ihrer Kindheit nie sicher gefühlt. Sie habe immer Angst gehabt. Ihr Cousin sei ermordet worden und sie habe Angst, dass sie ihr, ihrem Mann und ihren Kindern das Gleiche antun würden. Gewalt gegen Frauen sei in der Türkei auf häuslicher und gesellschaftlicher Ebene nach wie vor weit verbreitet. Die negative Einstellung der Justiz das Thema der Gewalt gegen Frauen betreffend werde als eines der grössten Hindernisse für eine Lösung dargestellt. Die häufige Straffreiheit der Täter in Fällen von Gewalt trage zur Legitimierung von Gewalt in der Gesellschaft bei. Gewalt gegen Frauen sei nicht nur ein individuelles, sondern auch ein systematisches und politisches Problem. Bei den meisten Femiziden seien keine wirksamen Schutzmassnahmen ergriffen worden, obwohl die Opfer die Gewalt zuvor bei den Behörden angezeigt hätten. Die Tatsache, dass Gerichte kurzfristige Verwarnungsentscheidungen erlassen würden, die Polizei die Einhaltung dieser Entscheidungen nicht angemessen überwache und die früheren Aggressionen des Täters ungestraft bleiben würden, erschwere den Schutz der Frauen.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, er sei mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden. Sie hätten vor der Familie der Beschwerdeführerin fliehen müssen, was ihr Leben ihre Stimmung sehr beeinträchtigt habe, da sie jeden Moment, jede Minute darüber nachgedacht hätten, ob sie ihre Wohnung gefunden hätten, ob sie in Sicherheit seien, ob es plötzlich an der Tür klopfen würde oder ob jemand versuchen würde, sie auf der Strasse zu töten. Vor allem nachdem sein Sohn geboren sei, habe er grosse Schlafschwierigkeiten gehabt, er habe Alpträume gehabt, sodass er versucht habe, von Provinz zu Provinz zu fliehen, es sei kein Leben in der Mitte, sondern ein komplettes Exil, ein Leben auf der Flucht und ein Alptraum gewesen. Wenn er lange mit jemandem kommunizieren müsse, verspüre er bereits körperliche Schmerzen, Schweissausbrüche, Herzklopfen. Er wolle so schnell aus dieser Umgebung verschwinden, es werde ihm in diesen Momenten fast unmöglich, sich zu konzentrieren, sein Alter und sein Berufsprofil seien in den vor-instanzlichen Unterlagen erwähnt worden. In seinem Leben sei die Ehre keine leichte Sache, wenn der Todesbefehl von der Familie ausgestellt werde, hätten sie sehr gut gelernt, was das bedeute. Es werde erwähnt, dass er eine Schwester aus P._______ habe, was nicht stimme. Sie hätten dort gelebt und manchmal habe er mit seiner Familie für kurze Zeit in anderen Städten bleiben müssen, weil es für seine Geschwister und ihre Familie nicht sicher gewesen sei, es sei gefährlich und sie hätten Angst um ihre eigene Familie, irgendwie hätten sie angedeutet, dass sie nicht lange bei ihnen bleiben könnten, es sei sehr schwierig gewesen, seine Familie zu schützen. Die Vorinstanz bringe vor, dass er die Daten verwechselt habe. Nur März und Januar würden an einigen Stellen verwechselt zu sein scheinen, da er seine Aussagen nicht habe und diese nicht aufgezeichnet worden seien, könne er nicht sagen, ob es an ihm oder dem Übersetzer gelegen habe. Die befragende Person hätte ihn zudem über die Missverständnisse aufmerksam machen können. Aufgrund des Stresses, der Nervosität, des Schwitzens und des Herzklopfens, die er damals erlebt habe, könnte er die Zeitdauer zwischen Einvernahme bei der Polizei und Staatsanwaltschaft betreffend einen solchen Fehler gemacht haben. Seiner Meinung nach seien die Daten jedoch eindeutig, und dies sollte nicht als ein grosser Fehler betrachtet werden. Warum es zu einer Verwechslung zwischen Januar und März oder sogar zwischen den Jahren gekommen sei, wisse er nicht. Es könnte sich um einen Übersetzungsfehler handeln. Alle die von ihm eingereichten Beweismittel seien direkt aus UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; Anmerkung BVGer), heruntergeladen worden. Da UYAP eine staatliche Datenbank sei, gelte sie als vertrauenswürdig und habe den vollen Beweiswert. Seine Beweise seien korrekt. In seinem Verfahren vom (...) 2022 sei ein Geheimhaltungsbeschluss erlassen worden. Solche Beschlüsse würden in Fällen gefasst, in denen der Inhalt nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfe. Es sei ihm aus der Schweiz heraus nicht möglich, diesen Beschluss aufheben zu lassen. Er sei am (...) 2023 in einer schrecklichen Verfassung gewesen. Er habe den Gedanken nicht abschütteln können, dass seine Frau und sein Kind allein zurückbleiben würden und ihr Leben gefährdet wäre, falls er inhaftiert würde. Alles sei so schnell geschehen, dass er habe sicherstellen müssen, dass sie schnellstmöglich an einem sicheren Ort gewesen seien. Die Angst um seine Frau und seine Kinder basiere auf objektiven Tatsachen. Er kenne die Realität von Ehrenmorden und Blutrache sehr gut und wisse, dass sie fast immer mit dem Tod enden würden. Dies werde in jeder Berichterstattung über Frauenmorde in der Türkei zweifelsfrei dokumentiert. Sein zweites Verfahren sei am (...) 2024 eröffnet worden. Wie hätte er in der ergänzenden Anhörung vom 9. Januar 2024 etwas dazu sagen können? Ausserdem sei er in der Schweiz gewesen und habe kein Verfahren erwartet, das eröffnet werden könnte. Er sei nicht jemand, der täglich UYAP überprüfe, da es keinen Grund dafür gebe. Hätte er vorher auf UYAP zugegriffen und das Dokument gesehen, hätte er es ebenfalls sofort weitergeleitet. Von seiner Seite aus habe es keinerlei böse Absicht gegeben, und er lehne es ab, dass dies so dargestellt werde. Es sei behauptet worden, dass er nur einen Straffall habe. Tatsächlich habe er zwei Fälle. Daher sei die Annahme, dass er keine Vorstrafen habe und im Rahmen der Bewährung freigelassen werde, ein vollständiger Irrtum. Die Kommentare seien falsch und würden auf einer fehlerhaften Auslegung des türkischen Rechts beruhen.
4.2.3 Aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden sind, lässt sich nicht ableiten, dieses habe seine Abklärungspflicht respektive die Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung verletzt. Ob seine Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts zutrifft oder nicht, betrifft allein die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. In der Beschwerde wird im Übrigen nicht konkret dargetan, welche Sachverhaltselemente unvollständig oder falsch abgeklärt worden sein sollen. Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
4.2.4 In der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 wurde festgehalten, dass die materiellen Einwände in der Beschwerde nicht geeignet seien, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Die Einschätzung des SEM, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er in der Türkei die von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen erlitten respektive zu befürchten habe, weil er dort beschuldigt werde, politisch missliebige Aktivitäten ausgeübt zu haben, ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. So bringen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde auch nichts vor, das geeignet wäre, die zutreffende Argumentation des SEM, wonach sich das Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft X._______, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft X._______ und das begründete Urteil des Gerichts für leichtere Straftaten X._______ als Fälschungen erwiesen hätten, zu relativieren oder gar zu entkräften. Die Einschätzung des SEM hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer wegen vorgeworfener Präsidentenbeleidigung eröffneten Verfahrens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 fest, dass es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gebe, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend diesen Straftatbestand betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer vorliegend kein geschärftes politisches Profil aufweist, ist wie vom SEM festgehalten ebenfalls zutreffend. Schliesslich hat das SEM auch unter zutreffendem Hinweis auf die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung zu Recht festgehalten, dass vor dem Hintergrund der eingereichten Akten zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. An dieser Einschätzung ändern die Einwände in der Beschwerde sowie das in türkischer Sprache nachgereichte Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin nichts, da damit keine neuen Aspekte geltend gemacht werden, die dazu führen könnten, den Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden zu attestieren. Der Beschwerdeführer räumt sodann selbst ein, gewisse Daten wohl verwechselt zu haben, macht aber Übersetzungsfehler geltend (vgl. Beschwerde S. 10 f.), was angesichts der jeweiligen Rückübersetzung anlässlich der Anhörungen und fehlender Hinweise aus dem Protokoll nicht zutreffend erscheint (vgl. SEM act. [...]-27 S. 10 und [...]-43 S. 13). Weiter hat das SEM zutreffend den Schluss gezogen, dass die geltend gemachten Nachteile seitens der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten könnten, da es der Beschwerdeführerin angesichts der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit und ihrem persönlichen Profil freistehe, bei ihrer Rückkehr in einen anderen Ort, als demjenigen, in dem ihre Familienangehörigen leben würden, zu ziehen. So lebten die Beschwerdeführenden seit 2017, dem Zeitpunkt, in dem der Versand der Drohnachrichten begonnen habe, bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden im Februar 2023, zirka sechs Jahre lang in ihrer Heimat, ohne dass sie je von der Familie der Beschwerdeführerin persönlich aufgesucht worden seien (vgl. SEM act. [...]-28, F-43-44, F46 und F54). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) verwiesen werden.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
5.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist, wobei es insbesondere auch auf die psychische Belastung der Beschwerdeführerin eingeht und zutreffend darauf hinweist, dass das Gesundheitswesen in der Türkei auch psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen ermögliche (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Weshalb dies nicht zutreffen soll, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt. Auch der nachgereichte Arztbericht vom 27. Januar 2025 sowie der Behandlungsverlauf in der Psychiatrie F._______ vom 4. Februar 2025 führen bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu keiner anderen Einschätzung. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend hat das SEM das eingereichte Vernehmungsprotokoll (Sorgulama Tutanagi) der Staatsan-waltschaft X._______ vom (...) 2022 mit Ermittlungsnummer (...), die Anklageschrift (Iddianame) der Staatsanwaltschaft X._______ vom (...) mit Ermittlungsnummer (...) und das begründete Urteil (Gerekceli Karar) des Gerichts für leichtere Straftaten X._______ vom (...) mit Urteilsnummer (...) zu Recht als Fälschungen erkannt und in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, die Beschwerdeführenden hätten versucht, mit offensichtlich nicht authentischen Dokumenten eine angeblich bestehende Gefährdungssituation in der Türkei vorzutäuschen, um damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1). Vor diesem Hintergrund ist die Prozessführung der Beschwerdeführenden, die in der Beschwerde einzig mit dem Argument, die eingereichten Beweismittel würden aus dem UYAP stammen, an der Authentizität derselben festhalten, als mutwillig zu werten. Die Verfahrenskosten sind deshalb auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Januar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer