Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 8. November 2024.
Entscheiddatum: 11.02.2025Publikationsdatum: 24.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7695/2024
Urteil vom 11. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 8. November 2024.
A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) vom 27. Juli 1999 in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und erhielt Asyl.
B.
B.a Mit Schreiben vom 9. August 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Absicht mit, gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das gewährte Asyl zu widerrufen.
B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass er sich gemäss Informationen Dritter freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe. Namentlich seien auf ihn lautende irakische Dokumente in Kopie - ein am 5. April 2022 ausgestellter Reisepass (Passnummer [...]), eine Identitätskarte (Ausweisnummer [...]) und ein weiteres Dokument - aktenkundig.
B.c Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 20. August 2024 ein.
C. Am 21. August 2024 wurde das vorgenannte Schreiben von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» ans SEM retourniert.
D. Mit Schreiben vom 23. August 2024 und 27. September 2024 versuchte das SEM wiederum erfolglos, an den Beschwerdeführer zu gelangen.
E. Mit Verfügung vom 8. November 2024 (eröffnet am 12. November 2024) erkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ab und widerrief das ihm gewährte Asyl.
F. Mit Eingabe vom 18. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen am 14. November 2024 mandatierten Rechtsvertreter - das SEM um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Ausnahme der Aktenstücke 1/18, 7/6, 8/1 und 9/2 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2024 entsprechende Akteneinsicht. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass es sich beim Aktenstück 1/18 um ein Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde bezüglich der Prüfung eines allfälligen Asylwiderrufs (mitsamt den erwähnten Beilagen) und bei den Aktenstücken 7/6, 8/1 und 9/2 um die Korrespondenz mit derselben bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs handle.
G. Mit Eingabe vom 25. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 28. November 2024 ergänzte das SEM seine Ausführungen dahingehend, dass es sich beim Aktenstück 1/18 um die Akten einer anderen Behörde handle und das Akteneinsichtsgesuch dort einzureichen sei.
H. Mit elektronischer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung), die Vertretungsvollmacht und die Honorarnote.
I. Ebenfalls am 9. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 In der Beschwerde werden zum Hauptbegehren auf Kassation verschiedene formelle Rügen erhoben.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm die Aktenstücke 1/18, 7/6, 8/1 und 9/2 weder zur Einsicht zugestellt, noch von ihrem wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben habe.
4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
4.4 Das SEM verweigerte die Einsicht in die Aktenstücke 1/18, 7/6, 8/1 und 9/2 vorerst mit der Begründung, es würden überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung bestehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, weshalb das SEM in die Aktenstücke 7/6, 8/1 und 9/2 nicht in geeigneter Weise Einsicht gewährte, zumal an deren Inhalt - wenn überhaupt - nicht vollumfänglich Geheimhaltungsinteressen bestehen. Was das Aktenstück 1/18 anbelangt, verweigerte das SEM die Einsicht ferner mit der Begründung, es handle sich um Akten anderer Behörden und das Gesuch um Einsichtnahme sei dort einzureichen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf alle Dokumente bezieht, die zum Verfahren gehören, das heisst in dessen Rahmen erstellt oder beigezogen wurden. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer dieses Aktenstück nicht in geeigneter Weise offengelegt werden könnte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass hinsichtlich der darin enthaltenen Beweismittel (die angeblich auf den Beschwerdeführer lautenden irakischen Dokumente [vgl. A1/18 S. 4, S. 6-10]), auf die sich das SEM bei der Entscheidfindung zulasten des Beschwerdeführers abstützte, keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG ersichtlich sind und das SEM diese zu Unrecht von der Akteneinsicht ausschloss. Dadurch wurde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich wirksam zur Sache zu äussern und geeignet Beweis zu führen beziehungsweise seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht - und damit des rechtlichen Gehörs - fest.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss jene Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
5.2 Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist. Ausserdem ginge dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung als gerechtfertigt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich und in geeigneter Form Einsicht in die besagten Akten zu gewähren und Restriktionen des Akteneinsichtsrechts verhältnismässig vorzunehmen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 9. Dezember 2024 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 17.30 ausweist. Die Kostennote erscheint angemessen, sodass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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